Gesetzliche Erbfolge / Testament / Pflichtteil

Gesetzliche Erbfolge / Testament / Pflichtteil

Gesetzliche Erbfolge im polnischen Erbrecht

Das gesetzliche Erbrecht findet dann Anwendung, wenn kein (gültiges) Testament vorliegt oder die Personen, die im Testament zu Erben berufen wurden, das Erbe ausschlagen. Als gesetzliche Erben sieht das polnische Erbrecht den überlebenden Ehegatten sowie die Verwandten des Erblassers vor. Den engsten Verwandten gibt das Gesetz dabei den Vorrang vor entfernteren Familienmitgliedern. Das polnische Erbrecht teilt die erbberechtigten Verwandten in verschiedene Gruppen ein.

An erster Stelle stehen die Kinder des Erblassers und sein überlebender Ehegatte. Hier gilt der Grundsatz, dass die Kinder und der Ehegatte zu gleichen Teilen erben, der dem Ehegatten zufallende Teil jedoch nicht geringer als 1/4 sein darf. Ist ein Kind des Erblassers vorverstorben, so erben dessen Abkömmlinge den auf ihn entfallenden Erbteil zu gleichen Teilen.

Sind Abkömmlinge des Erblassers nicht vorhanden, so erben neben dem Ehegatten die Eltern des Erblassers. Der auf den Ehegatten entfallende Erbteil entspricht hierbei der Hälfte des Nachlasses. Ist bereits ein Elternteil vorverstorben, geht der auf dieses Elternteil entfallende Erbteil auf die Geschwister des Erblassers zu gleichen Teilen über.

Sind im Zeitpunkt des Erbfalls weder Abkömmlinge des Erblassers, noch die Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft. Leben im Zeitpunkt des Erbfalls lediglich die Großeltern des Erblassers, d. h., sind keine der oben genannten engeren Verwandten des Erblassers vorhanden, so erben die Großeltern zu gleichen Teilen.

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Das Testament im polnischen Erbrecht

Das Testament gibt dem Erblasser die Möglichkeit, eine andere als die gesetzliche Erbfolge eintreten zu lassen. In vielen Fällen entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht dem Willen des Erblassers.

Klare Regelungen in einem Testament helfen auch dabei, im Erbfall Auseinandersetzungen zwischen den Verwandten, d. h. den eigentlichen gesetzlichen Erben, zu vermeiden. Im Gegensatz zum deutschen Recht gestattet das polnische Erbrecht die Errichtung eines gemeinsamen Testamentes nicht. Ein Testament nach polnischem Recht darf nur die letztwillige Verfügung eines Erblassers enthalten.

Ein Testament nach polnischem Erbrecht ist u. a. ungültig, wenn es in einem Zustand errichtet wurde, der die bewusste oder freie Erklärung des Willens ausschließt. Darüber hinaus sind die Regelungen in einem Testament unwirksam, wenn sie durch den Erblasser unter dem Einfluss eines Irrtums getroffen wurden und die Annahme besteht, das er diese testamentarischen Bestimmungen ohne den Irrtum nicht getroffen hätte.

Auf die Unwirksamkeit des Testaments können sich die Personen, die ein Interesse daran haben, nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Kenntnisnahme über den Grund der Unwirksamkeit berufen. Dies ist jedoch nur innerhalb einer Frist von zehn (10) Jahren ab dem Erbfall möglich.

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Der Pflichtteil im polnischen Erbrecht

Aufgrund der Testierfreiheit kann der Erblasser seine gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen. Der Grundsatz der Verwandtenerbfolge sieht jedoch vor, dass das Erbe bei den nächsten Angehörigen des Erblassers verbleiben soll.

Das Pflichtteilsrecht soll deshalb bestimmten gesetzlichen Erben eine Mindestbeteiligung am Erbe sichern. Dies sind die Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sowie der Ehegatte, soweit diese im Einzelfall zu gesetzlichen Erben berufen würden.

Dann steht ihnen grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Lediglich in der Situation, in der die oben genannten Angehörigen dauerhaft arbeitsunfähig sind oder ein Abkömmling zum Zeitpunkt des Erbfalls minderjährig ist, steht diesen Personen 3/4 des gesetzlichen Erbteils zu.

Beim Pflichtteil handelt es sich grundsätzlich um einen Geldanspruch, der gegenüber dem oder den testamentarischen Erben geltend gemacht werden muss.

Stand der Informationen: 27. Januar 2015
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