Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Polnisches Parlament - Sejm Polnisches Parlament - Sejm

Aufgrund des in Polen geltenden numerus clausus (Typenzwang) sind andere als die gesetzlich vorgesehenen Gesellschaftsformen nicht zulässig. Das polnische Gesellschaftsrecht ist im Wesentlichen in dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften  in der Form seiner letzten Novelle vom 12. Dezember 2003  geregelt.

 

Dem ausländischen Unternehmer, der beabsichtigt, sich in Polen wirtschaftlich zu engagieren, stehen verschiedene Personengesellschaften sowie zwei Arten von Kapitalgesellschaften zur Verfügung. Als Personengesellschaft kennt das polnische Recht zunächst die der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ähnliche Zivilgesellschaft. Personenhandelsgesellschaften sind nach der entsprechenden gesetzlichen Definition:
* die offene Handelsgesellschaft,
* die Kommanditgesellschaft,
* die Partnerschaftsgesellschaft sowie
* die Kommanditgesellschaft auf Aktien.

 

Kapitalhandelsgesellschaften sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie die Aktiengesellschaft.

 

Ausgangspunkt für die Wahl der geeigneten Investitionsform ist in der Regel zunächst das Ausmaß der vom ausländischen Unternehmer beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit in Polen. Ebenso sind die Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages sowie die steuerrechtliche Behandlung der jeweiligen Gesellschaftsform entscheidend. Darüber hinaus spielen bei der Wahl der Investitionsform die Bestimmungen über die Gründung der jeweiligen Gesellschaft (incl. die unterschiedliche Höhe der Gründungskosten) und die verschiedenen Haftungsverhältnisse eine große Rolle.


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