Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I VO)

1. Einführung

Aufgrund der Tatsache, das die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erschweren, war es notwendig, Bestimmungen zu erlassen, die zu einer Vereinfachung der im Zusammenhang mit der Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen erforderlichen Formalitäten führen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 2 der Brüssel I VO). 

 

2. Anwendungsbereich

Die Brüssel I VO erstreckt ihren Anwendungsbereich auf zivil- und handelsrechtliche Angelegenheiten.

 

Nicht erfasst werden durch die Vorschriften der Verordnung steuer- und zollrechtliche Angelegenheiten. Darüber hinaus ist die Brüssel I VO u. a. nicht auf Konkurssachen, Angelegenheit der sozialen Sicherheit sowie der Schiedsgerichtsbarkeit anwendbar.

 

3. Anerkennung

Antrag auf Feststellung der Vollstreckbarkeit

 

Deutsche bzw. österreichische Gerichtsentscheidungen, die in Deutschland bzw. Österreich vollstreckbar sind, werden in Polen vollstreckt, wenn sie in Polen auf Antrag des Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den polnischen landesrechtlichen Vorschriften.

 

Der entsprechende Antrag auf Feststellung der Vollstreckbarkeit ist in Polen an das Landgericht (Sąd Okregowy) zu richten, das örtlich für den Wohnsitz des Schuldners oder den Ort zuständig ist, an dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll.

 

Dem Antrag ist die Entscheidung des deutschen oder österreichischen Gerichts beizufügen, die anerkannt werden soll - z. B. das entsprechende Urteil - sowie die Bescheinigung gem. Art. 54 der Verordnung, die durch den Berechtigten (obsiegende Partei des gerichtlichen Verfahrens in Deutschland oder Österreich) bei dem die anzuerkennende Entscheidung erlassenden deutschen oder österreichischen Gericht beantragt wird einschließlich der entsprechenden durch einen vereidigten Übersetzer erstellten beglaubigten Übersetzungen dieser Dokumente in die polnische Sprache.

 

Entscheidung des Landgerichts

 

Wenn der Antrag in der oben bezeichneten Weise beim zuständigen Landgericht eingereicht wurde, erklärt dieses im Rahmen eines entsprechenden Beschlusses, dass die deutsche oder österreichische Gerichtsentscheidung auf  dem Territorium der Republik Polen vollstreckbar ist und entscheidet über die Verfahrenskosten (u. a. 300,- zl. Bearbeitungsgebühr, 60,- zl. Vergütung für den Bevollmächtigten sowie 17,- zl. Stempelgebühr für die Verwendung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten).

 

Weiterer Verfahrensverlauf

 

Die Entscheidung des Gerichts über die Vollstreckbarerklärung wird dem Schuldner zugestellt, der nun innerhalb eines Monats nach Zustellung die Möglichkeit hat, Rechtsbehelf gegen diesen Beschluss beim zuständigen Berufungsgericht (Sąd Apelacyjny) einzulegen.

 

 

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