I. Lugano-Abkommen vom 16. September 1988

1. Einführung

Das Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 hat die Möglichkeit geschaffen, in den Vertragsstaaten ein vereinfachtes Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen zu verwirklichen.

 

Die Anwendung dieses Übereinkommens war jedoch auf die damaligen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft begrenzt.

 

Andere Staaten äußerten deshalb den Wunsch, von der Möglichkeit der vereinfachten Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen ebenfalls Gebrauch machen zu wollen. Ohne ein zusätzliches Abkommen wäre das jedoch nur über die Mitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft möglich gewesen.

 

Deshalb wurde das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 unterzeichnet, das neben den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft auch den Staaten offen stand, die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) waren.

 

Das Luganer Übereinkommen (LugÜ) hat jedoch durch die Erweiterung der Europäischen Union in den vergangenen Jahren an Bedeutung verloren und ist beschränkt auf entsprechende Verfahren, die Bezug zu Norwegen, der Schweiz oder Island haben.

 

Das LugÜ ist für die Schweiz am 01. Januar 1991 sowie für Polen am 01. Februar 2000 in Kraft getreten. Damit können gerichtliche Entscheidungen in Polen aufgrund der Bestimmungen des LugÜ anerkannt und vollstreckt werden, die in der Schweiz aufgrund von Klagen erlassen wurden, die nach dem 01. Februar 2000 erhoben wurden.

 

2. Anerkennung

Gerichtliche Entscheidung

 

Das LugÜ sieht vor, dass die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in einem anderen Vertragsstaat ohne die Durchführung eines besonderen Verfahrens anerkannt werden.

 

Unter dem Begriff der „Entscheidung“ versteht das LugÜ jede durch ein Gericht eines Vertragsstaates erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung wie Urteil, Beschluss oder Vollstreckungsbefehl, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten.

 

Anerkennungshindernisse

 

Das LugÜ sieht u. a. die folgenden Situationen vor, in denen eine schweizerische Gerichtsentscheidung in Polen nicht anerkannt wird: zum einen dann, wenn die Anerkennung der schweizerischen Entscheidung der öffentlichen Ordnung in Polen, wo die Anerkennung geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde (ordre-public-Vorbehalt). Zum anderen wird die Anerkennung in Polen versagt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte (Verletzung des rechtlichen Gehörs).

 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Entscheidung des schweizerischen Gerichts keinesfalls in der Sache nachgeprüft werden darf. Weiterhin darf auch die internationale Zuständigkeit des die Entscheidung erlassenen schweizerischen Gerichts grundsätzlich  nicht durch das mit Angelegenheit befasste polnische Gericht geprüft werden. 

 

3. Vollstreckung

Antrag auf Feststellung der Vollstreckbarkeit

 

Schweizerische Gerichtsentscheidungen, die in der Schweiz vollstreckbar sind, werden in Polen vollstreckt, wenn sie in Polen auf Antrag des Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den polnischen landesrechtlichen Vorschriften.

 

Der entsprechende Antrag auf Feststellung der Vollstreckbarkeit ist in Polen an das Landgericht (Sąd Okregowy) zu richten, das örtlich für den Wohnsitz des Schuldners oder den Ort zuständig ist, an dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll. Dem Antrag ist die Entscheidung des schweizerischen Gerichts beizufügen, die anerkannt werden soll (z. B. ein Urteil) einschließlich der entsprechenden durch einen vereidigten Übersetzer erstellten beglaubigten Übersetzung dieses Dokumentes in die polnische Sprache.

 

Zu beachten ist, dass bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen ist, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück dem säumigen Beklagten zugestellt worden ist.  

 

Entscheidung des Landgerichts

 

Wenn der Antrag in der oben bezeichneten Weise beim zuständigen Landgericht eingereicht wurde, erklärt dieses im Rahmen eines entsprechenden Beschlusses, dass die schweizerische Gerichtsentscheidung auf dem Territorium der Republik Polen vollstreckbar ist und entscheidet über die Verfahrenskosten (u. a. 300,- zl. Bearbeitungsgebühr, 60,- zl. Vergütung für den Bevollmächtigten sowie 17,- zl. Stempelgebühr für die Verwendung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten).

 

Weiterer Verfahrensverlauf

 

Die Entscheidung des Gerichts über die Vollstreckbarerklärung wird dem Schuldner zugestellt, der nun innerhalb eines Monats nach Zustellung die Möglichkeit hat, Rechtsbehelf gegen diesen Beschluss beim zuständigen Berufungsgericht (Sąd Apelacyjny) einzulegen.

 

II. Lugano-Abkommen vom 30. Oktober 2007 - sog. revidiertes Lugano-Abkommen

Das Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968, das 1973 durch die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Italien, Belgien und die Niederlande unterzeichnet wurde, ist mit In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (VO-Brüssel I) am 01. März 2002 im Verhältnis zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union außer Kraft getreten.

 

Angesichts der Parallelität zwischen den Bestimmungen des oben bezeichneten Brüsseler Übereinkommens vom 27.09.1968 und des Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 sollten die Bestimmungen des Übereinkommens von Lugano an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I VO) angepasst werden, damit Urteile im Rechtsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den betreffenden Mitgliedsstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) in gleicher Weise Geltung erhalten (vgl. Erwägungsgrund Nr. 4 des Beschlusses des Rates vom 27. November 2008 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im Namen der Gemeinschaft).

 

Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wurde am 30. Oktober 2007 durch die Europäische Gemeinschaft, Dänemark, Island, Norwegen und die Schweiz unterzeichnet.

 

Die Europäische Gemeinschaft, Dänemark und Norwegen haben das Übereinkommen im Jahr 2009 ratifiziert. Deshalb tritt das Übereinkommen am 01. Januar 2010 zunächst mit Wirkung zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Norwegen und Dänemark in Kraft.

 

Die Ratifizierung durch Island und die Schweiz ist zu Beginn des Jahres 2010 geplant, so dass das revidierte Lugano-Übereinkommen mit Wirkung für die Schweiz am 01. Januar 2011 - zusammen mit der Anpassung der künftigen schweizerischen Zivilprozessordnung - in Kraft treten wird.

 

Das Übereinkommen von Lugano aus dem Jahre 1988 wird mit Wirkung ab dem 01. Januar 2011 dann auch im Verhältnis zwischen der Schweiz und Polen durch das revidierte Lugano-Abkommen aus dem Jahre 2007 ersetzt und an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I VO) angepasst.

 
 

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