Europäisches Mahnverfahren

1. Einführung

Für die Unternehmen in der Europäischen Union ist die rasche und effiziente Beitreibung ausstehender Forderungen von größter Bedeutung, da Zahlungsverzug eine der Hauptursachen für Zahlungsunfähigkeit darstellt, die vor allem die Existenz von kleinen und mittleren Unternehmen bedroht.

 

Die meisten Mitgliedsstaaten versuchen, mithilfe eines vereinfachten Mahnverfahrens diesem Problem beizukommen. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der einzelstaatlichen Vorschriften gibt es jedoch erhebliche Unterschiede (vgl. Erwägungsgründe Nr. 6 und 7 der Mahnverfahren-VO).

 

Die Mahnverfahren-VO hat deshalb die Vereinfachung und die Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und die Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens zum Ziel.

2. Anwendungsbereich

Die Mahnverfahren-VO erstreckt ihren Anwendungsbereich auf grenzüberschreitende zivil- und handelsrechtliche Angelegenheiten.

 

Nicht erfasst werden durch die Vorschriften der Verordnung u. a. steuer-, zoll- und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Darüber hinaus ist die Mahnverfahren-VO u. a. nicht auf Konkurssachen sowie auf Angelegenheit der sozialen Sicherheit anwendbar.

 

Eine grenzüberschreitende Angelegenheit im Sinne der Mahnverfahren-VO liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat.

 

Das Europäische Mahnverfahren gilt für die Beitreibung bezifferter Geldforderungen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls fällig sind.

 

3. Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls

Zuständigkeit

 

Das für den Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls zuständige Gericht ist nach den entsprechenden Vorschriften der Brüssel I VO zu ermitteln.

 

Danach ist grundsätzlich das Gericht des Mitgliedsstaates zuständig, in dem der Beklagte (Antragsgegner) seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat.

 

Darüber hinaus sind jedoch auch die besonderen Zuständigkeitsregelungen der Brüssel I VO anwendbar (z. B. Gerichtsstand des Erfüllungsortes, Gerichtsstand aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung).

 

Antragstellung

 

Der Antragsteller hat in seinem Antrag (unter Verwendung des entsprechenden Formblatts) u. a. die Höhe der Forderung einschließlich der Hauptforderung und der Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten, den Streitgegenstand sowie die Beweise anzugeben.

 

Weiterhin kann der Antragsteller in der Anlage zum Antrag dem Gericht gegenüber erklären, dass er die Überleitung in ein ordentliches Verfahren für den Fall ablehnt, dass der Antragsgegner Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einlegt.

 

4. Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls

Sind die in der Mahnverfahren-VO genannten Voraussetzungen erfüllt, so erlässt das zuständige Gericht so bald wie möglich - in der Regel binnen 30 Tagen - nach Einreichung des Antrags einen Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des in der Mahnverfahren-VO vorgeschriebenen Formblatts.

 

Im Europäischen Zahlungsbefehl wird der Antragsgegner davon in Kenntnis gesetzt, dass er entweder den im Zahlungsbefehl aufgeführten Betrag an den Antragsteller zahlen kann, oder gegen den Europäischen Zahlungsbefehl beim zuständigen Gericht Einspruch einlegen kann, indem er innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an dieses Gericht seinen Einspruch versendet.

 

Legt der Antragsgegner fristgerecht Einspruch ein, wird das Verfahren vor dem zuständigen Gericht im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt.

 

5. Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls

Wurde innerhalb der oben bezeichneten Frist kein Einspruch durch den Antragsgegner eingelegt, so erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des entsprechenden, durch die Mahnverfahren-VO vorgegebenen Formblatts unverzüglich für vollstreckbar.

 

Unbeschadet der Bestimmungen der Mahnverfahren-VO gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats.

 

Ein vollstreckbar gewordener Europäischer Zahlungsbefehl wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar gewordene Entscheidung.

 
 

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