Gerichtsstandsvereinbarung und Rechtswahl

1. Gerichtsstandsvereinbarung

Haben die Vertragsparteien vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats ausschließlich zuständig.

 

Das bedeutet, dass der deutsche oder österreichische Unternehmer mit seinem polnischen Geschäftspartner vereinbaren kann, dass z. B. ein genau bestimmtes deutsches bzw. österreichisches oder polnisches Gericht für Streitigkeiten aus einem zwischen ihnen geschlossenen Kauf- oder Liefervertrag zuständig soll.

 

Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden:

-           schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

-           in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die

            zwischen den Parteien entstanden sind, oder

-           im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch

            entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und

            den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden

            Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.

 

2. Rechtswahl

Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes sollte jedoch nicht losgelöst von der Rechtswahl betrachtet werden. Hier ist in der Praxis häufig zu beobachten, dass dieser Frage zu wenig Bedeutung beigemessen wird. Sinnvoll ist es, den durch Vereinbarung festgelegten Gerichtsstand und die Rechtswahl aufeinander abzustimmen. 

 

Haben z. B. die Vertragspartner einen Gerichtsstand in Polen und als anwendbares Recht das deutsche Recht gewählt (was immer noch häufig vorkommt), müsste sich ein polnischer Richter mit deutschem Recht auseinandersetzen. Da er sich mit einem für ihn fremden Recht jedoch nicht befassen kann, wird in dieser Situation ein Sachverständigengutachten erstellt, das aufzeigen soll, wie die entsprechende Frage nach deutschem Recht zu entscheiden ist.

 

Dies führt nicht nur zu einer Verzögerung der Verfahrensdauer, sondern auch zu erhöhten Kosten. Das betrifft natürlich auch den umgekehrten Fall - Gerichtsstand in Deutschland und polnisches Recht als im Vertrag vereinbartes anwendbares Recht.

 

Haben die Vertragsparteien hingegen Rechtswahl und Gerichtsstand aufeinander abgestimmt, z. B. deutsches Recht sowie einen Gerichtsstand in Deutschland vereinbart, und befindet sich der Sitz des Schuldners in Polen, ist der vor dem deutschen Gericht erlangte Titel in Polen vor Beginn der Zwangsvollstreckung noch für vollstreckbar zu erklären. Das Gleiche gilt natürlich auch für den Fall, das polnisches Recht sowie ein Gerichtsstand in Polen festgelegt wurden (Antrag auf Vollstreckbarerklärung an das entsprechend zuständige Gericht in Deutschland). 

 

In diesem Zusammenhang ist auf die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen zu verweisen, die eine Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Gerichtes zumindest für unbestrittene Forderungen unnötig macht.

 

 

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