Internationale und örtliche Zuständigkeit
Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmern mit Sitz in Deutschland bzw. Österreich sowie in Polen ist zunächst zu bestimmen, ob ein polnisches Gericht oder ein deutsches bzw. österreichisches Gericht zuständig ist (internationale Zuständigkeit).
Ergibt die Prüfung, dass die Gerichte eines Staates zuständig sind, ist im folgenden das Gericht zu bestimmen, das örtlich für die Lösung der Streitigkeit zuständig ist (örtliche Zuständigkeit).
1. Allgemeiner Gerichtsstand (Wohnsitz)
Die Festlegung der internationalen Zuständigkeit wird im Verhältnis zwischen Deutschland/Österreich und Polen als Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I VO) vorgenommen.
Danach sind Personen, die ihren Wohnsitz in einem der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten des Wohnsitzlandes zu verklagen (allgemeiner Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten).
Das bedeutet, dass der deutsche bzw. österreichische Unternehmer den polnischen Handelspartner an dessen Wohn- oder Geschäftssitz in Polen (örtliche Zuständigkeit) verklagen kann, soweit sich aus zwischen beiden Parteien abgeschlossenen Verträgen nichts anderes ergibt.
2. Gerichtsstand des Erfüllungsortes
Die Brüssel I VO gibt dem Kläger die Möglichkeit, den Beklagten auch vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen gewesen wäre, wenn vertragliche Ansprüche den Gegenstand des Verfahrens bilden.
Erfüllungsort bei Kauf- und Dienstleistungsverträgen
Der Erfüllungsort der Verpflichtung für den Verkauf beweglicher Sachen ist der Ort, an den diese Sachen nach den Bestimmungen des zugrunde liegenden Kaufvertrages geliefert wurden oder hätten geliefert werden müssen. Der Erfüllungsort für die Erbringung von Dienstleistungen ist der Ort, an dem sie nach den Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrages erbracht wurden oder hätten erbracht werden müssen. Diese Regeln gelten dann, wenn im entsprechenden Vertrag keine anders lautende Bestimmung enthalten ist.
Zu beachten ist, dass die Brüssel I VO den Erfüllungsort für den jeweiligen Vertragstyp einheitlich festlegt. Das bedeutet, dass sämtliche Klagen aus dem Vertrag vor dem Gericht des maßgeblichen Erfüllungsortes zu erheben sind. Ein eigenständiger Gerichtsstand für die Erhebung einer Zahlungsklage besteht nach den Vorschriften der Brüssel I VO nicht. Das bedeutet, dass z. B. die Klage auf Zahlung des Kaufpreises ebenfalls beim Gericht des Erfüllungsortes zu erheben ist.
Ein deutscher oder österreichischer Unternehmer, der nach der Lieferung von Waren an einen Käufer mit Sitz in Polen gegenüber diesem die Zahlung des Kaufpreises begehrt, hat sich somit an das für den - in diesem Fall in Polen gelegenen - Erfüllungsort zuständige Gericht zu wenden.
Erfüllungsort bei anderen Vertragsarten
Bei Verträgen, die weder den Kauf von beweglichen Sachen noch Dienstleistungen zum Gegenstand haben, bestimmt sich der Erfüllungsort nach dem Recht, das nach dem Internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts anzuwenden ist.
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Oberster Gerichtshof in Warschau