Mahnverfahren

Grundsätzlich hat das Gericht bei geltend gemachten Geldforderungen immer zu prüfen, ob ein Mahnbescheid im Mahnverfahren erlassen werden kann.

 

Das ist z. B. dann nicht der Fall, wenn nach dem Inhalt der Klage der Anspruch offensichtlich unbegründet ist oder die vorgebrachten Umstände Zweifel hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der tatsächlichen Sachlage hervorrufen. In dieser Situation bestimmt der Richter einen Termin zur mündlichen Verhandlung.

 

Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, erlässt das Gericht den Mahnbescheid. Im Mahnbescheid bestimmt das Gericht, dass der polnische Handelspartner (Beklagter) entweder verpflichtet ist, innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung des Mahnbescheides die Forderung mit den entsprechenden Kosten zu erfüllen oder innerhalb dieser Frist Einspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen.

 

Der Mahnbescheid, gegen den kein Einspruch eingelegt wurde, hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Das bedeutet, dass dieser Mahnbescheid dann einen Vollstreckungstitel darstellt. Wenn der Einspruch ordnungsgemäß eingelegt wurde, tritt der Mahnbescheid außer Kraft und der Richter bestimmt einen Termin zur mündlichen Verhandlung.

 

Das bedeutet dann, dass über den Anspruch des deutschen oder österreichischen Unternehmers ebenfalls im Rahmen des für Unternehmer geltenden Verfahrens in Wirtschaftssachen entschieden wird.

 

Im Unterschied zum Urkundenprozess hat der deutsche bzw. österreichische Unternehmer (Kläger) nicht  nur lediglich ein Viertel der entsprechenden Gerichtsgebühr zu zahlen, sondern den Gesamtbetrag.

 
 

Diese und weitere Informationen in einem Dokument

erhalten Sie in unserem Infozentrum!