Urkundenprozess

1. Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit im Urkundenprozess ist abhängig von der Höhe der geltend gemachten Forderung.

 

Sofern der Streitwert in einer Streitigkeit zwischen Unternehmern 100.000,- PLN (ca. 24.100,- EUR) nicht überschreitet, ist das zuständige Gericht das Amtsgericht. Überschreitet der Streitwert in einer Streitigkeit zwischen Unternehmern 100.000 PLN, ist das Landgericht das sachlich zuständige Gericht.

 

2. Prozessvoraussetzungen

Im Urkundenprozess kann der deutsche oder österreichische Unternehmer unbestrittene Geldforderungen oder die Leistung anderer vertretbarer Sachen geltend machen, wenn die Umstände der begründeten Forderung u. a. durch folgende Anlagen zur Klage bewiesen werden:

 

-           eine durch den Schuldner akzeptierte Rechnung;

-           die dem Schuldner zugestellte Zahlungsaufforderung und die

            schriftliche Erklärung des Schuldners über das Anerkenntnis der

            Schulden;

-           ein durch den Schuldner akzeptiertes Zahlungsanerkenntnis, das

            vom kontoführenden Kreditinstitut des Schuldners wegen

            fehlender Geldmittel auf dem Bankkonto des Schuldners

            zurückgegeben wurde.

 

3. Einleitung des Verfahrens und Erlass des Zahlungsbescheides

Liegen nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen zum Erlass eines Zahlungsbescheides im Urkundenprozess nicht vor, bestimmt der Richter einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Anderenfalls erlässt das Gericht den Zahlungsbescheid.

 

Im Zahlungsbescheid bestimmt das Gericht, dass der polnische Handelspartner (Beklagter) entweder verpflichtet ist, innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbescheides die Forderung mit den entsprechenden Kosten des Urkundenprozesses zu erfüllen oder innerhalb dieser Frist Widerspruch gegen den Zahlungsbescheid einzulegen.

 

Die Gerichtsgebühr im Urkundenprozess beträgt in Abhängigkeit von der Höhe des Streitwertes ein Viertel der Gebühr, die für das (gewöhnliche) Zivilverfahren zu entrichten ist.

 

4. Widerspruch gegen den Zahlungsbescheid

Im Widerspruch ist der polnische Geschäftspartner (Beklagter) verpflichtet, seine Einwendungen gegenüber der Klageforderung des deutschen oder österreichischen Unternehmers mit den entsprechenden Beweisen darzulegen. Der polnische Geschäftspartner (Beklager) ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, die Gerichtsgebühr in Höhe der noch verbleibenden Dreiviertel zu entrichten.

 

Legt der polnische Geschäftspartner (Beklagter) den Widerspruch erst nach Ablauf der oben genannten Frist ein oder ist der Widerspruch aus anderen Gründen unzulässig, weist das Gericht den Widerspruch zurück. In diesem Fall hat der Zahlungsbescheid die Folgen eines rechtskräftigen Urteils.

 

Wurde der Widerspruch vom polnischen Geschäftspartner (Beklagter) ordnungsgemäß eingelegt, bestimmt der Richter einen Termin zur mündlichen Verhandlung und ordnet die Zustellung des Widerspruchs an den deutschen bzw. österreichischen Unternehmer (Kläger) an.

 

Das bedeutet dann, dass über den Anspruch des deutschen bzw. österreichischen Unternehmers nicht mehr im Urkundenprozess, sondern im Rahmen des für Unternehmer geltenden Verfahrens in Wirtschaftssachen entschieden wird.

 

 

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