Verfahren in Wirtschaftssachen

Über den Anspruch des deutschen oder österreichischen Unternehmers wird u. a. im Verfahren in Wirtschaftssachen entschieden, wenn der polnische Geschäftspartner im Urkundenprozess Widerspruch gegen den Zahlungsbescheid oder im Mahnverfahren Einspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat.

 

1. Eigenart des Verfahrens

Im Zuge der gesellschaftlichen Veränderungen wurde im Jahre 1989 das Verfahren in Wirtschaftssachen in die Zivilverfahrensordnung eingeführt.

 

Seitdem werden Wirtschaftssachen vor den Wirtschaftsgerichten verhandelt. Es handelt sich hierbei um besondere organisatorische Einheiten der Amts- und Landgerichte, die mit Richtern besetzt sind, die über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen aus dem Bereich der Wirtschaft verfügen.

 

Das Verfahren in Wirtschaftssachen zeichnet sich durch einige Besonderheiten im Vergleich zum „gewöhnlichen“ Zivilprozess aus.

 

 

2. Gegenstand des Verfahrens in Wirtschaftssachen

Definition der Wirtschaftssache

 

Wirtschaftssachen definiert das Gesetz als zivilrechtliche Angelegenheiten zwischen Unternehmern aus dem Bereich der von ihnen ausgeübten Wirtschaftstätigkeit.

 

Definition des Unternehmers

 

Unternehmer ist eine natürliche Person, eine juristische Person sowie eine Organisationseinheit, die zwar keine juristische Person ist, der das Gesetz jedoch die Rechtsfähigkeit zuerkannt hat, die im eigenen Namen eine Wirtschaftstätigkeit oder eine Berufstätigkeit ausüben.

 

 

3. Grundsätze des Verfahrens in Wirtschaftssachen

Außergerichtliche Zahlungsaufforderung

 

Der Klageschrift ist im Verfahren in Wirtschaftssachen eine Abschrift der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung mit dem Nachweis des Zugangs als Beweis des Versuchs der außergerichtlichen Streitbeilegung beizufügen.

 

Unmittelbare Übermittlung der Prozessschriftsätze

 

Die Partei, die sich durch einen professionellen Rechtsbeistand vertreten lässt, ist verpflichtet, die Prozessschriftsätze unmittelbar an die Gegenpartei zu übersenden. Eine solche Verpflichtung besteht im gewöhnlichen Zivilprozess nicht.

 

Angabe der Behauptungen und Beweise

 

Ein weiteres Beispiel für die Bemühungen des Gesetzgebers, das Verfahren in Wirtschaftssachen zu beschleunigen, ist die Verpflichtung des Klägers, bereits in der Klageschrift alle Behauptungen und Beweise vorzutragen. Hält sich der Kläger nicht daran, kann er im weiteren Verfahrensverlauf entsprechende Behauptungen bzw. Beweise nicht mehr in den Prozess einbringen (Präklusion).

 

 

Diese und weitere Informationen in einem Dokument

erhalten Sie in unserem Infozentrum!