Finanzielle Situation des zukünftigen Geschäftspartners
1. Überblick
Zum einen bieten sowohl lokale als auch überregionale Zeitungen in einem begrenzten Umfang die Möglichkeit, auf den entsprechenden Wirtschaftsseiten Informationen über Unternehmen aus der jeweiligen Region oder über landesweit tätige Unternehmen zu erhalten.
Zum anderen stehen auch Internetforen zur Verfügung, die sich mit der Behandlung von Zulieferern oder kleineren Kooperationspartnern durch größere Unternehmen beschäftigen. Weiterhin können die Dienste von privaten und amtlichen Schuldnerverzeichnissen in Anspruch genommen werden sowie die Auskünfte von Wirtschaftsauskunfteien berücksichtigt werden.
2. Register der zahlungsunfähigen Schuldner
Bei diesem Register handelt es sich um ein amtliches Verzeichnis, das einen Teil des am 01.01.2001 ins Leben gerufenen Landesgerichtsregisters darstellt.
In dieses Register werden u. a. von Amts wegen eingetragen:
- natürliche Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben,
wenn über sie das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der
Insolvenzantrag aus dem Grunde rechtskräftig abgewiesen
wurde, weil das Vermögen des Schuldners zur Deckung der
Verfahrenskosten nicht ausreicht,
- Gesellschafter, wenn über die Gesellschaft das
Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der Insolvenzantrag aus
dem Grunde rechtskräftig abgewiesen wurde, weil das Vermögen
des Schuldners zur Deckung der Verfahrenskosten nicht
ausreicht.
3. Privates Schuldnerverzeichnis
Das private Schuldnerverzeichnis wird durch die Büros der wirtschaftlichen Information geführt, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben werden und mit ihren Tätigkeiten dem Gesetz über die Zugänglichmachung von Wirtschaftsinformationen vom 14.02.2003 unterliegen.
Die Weitergabe der Informationen ist kostenpflichtig und wird nur auf der Grundlage eines Vertrages mit dem jeweiligen Büro vorgenommen. Das Büro erhält seine Informationen von den Unternehmern, die Kunden des jeweiligen Büros sind. Das bedeutet, dass die Informationen, die dort erhältlich sind, so verlässlich sind, wie der sie übermittelnde Unternehmer glaubwürdig ist.
Zwar enthält das oben genannte Gesetz harte Strafen für denjenigen, der dem Büro unwahre Wirtschaftsinformationen übermittelt, aber das verhindert nicht das Risiko des Vorhandenseins unwahrer Informationen. Für das Übermitteln unwahrer Informationen droht eine Geldstrafe bis zu einer Höhe von 30.000,- PLN.
Diese und weitere Informationen in einem Dokument
erhalten Sie in unserem Infozentrum!
Oberster Gerichtshof in Warschau