Zwangsvollstreckung
Rechtskräftige, z. B. im Verfahren in Wirtschaftssachen ergangene Gerichtsentscheidungen sowie Zahlungs- und Mahnbescheide stellen Vollstreckungstitel dar.
1. Erteilung der Vollstreckungsklausel
Zur Erlangung eines Vollstreckungstitels, aufgrund dessen der deutsche oder österreichische Unternehmer die Zwangsvollstreckung gegen den Geschäftspartner in Polen durchführen kann, muss dieser zuerst einen Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel stellen.
Diese ist unerlässlich für die Stellung des Antrags auf Einleitung der Zwangsvollstreckung beim zuständigen Gerichtsvollzieher. Die Vollstreckungsklausel wird von dem Gericht erteilt, bei dem die Sache anhängig ist oder das den Zahlungs- oder Mahnbescheid erlassen hat.
2. Arten der Zwangsvollstreckung
Im Antrag auf Eröffnung der Zwangsvollstreckung ist die Leistung anzugeben, die erfüllt werden soll, sowie die Art der Zwangsvollstreckung.
Die Angabe von mehreren Arten der Zwangsvollstreckung in demselben Antrag durch den Gläubiger ist zulässig. Dem Antrag ist der Vollstreckungstitel beizufügen. Mögliche Arten der Zwangsvollstreckung sind:
- Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen,
- Lohnpfändung,
- Zwangsvollstreckung in Bankkonten,
- Zwangsvollstreckung in andere Forderungen und
Vermögensrechte sowie in Grundstücke.
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Oberster Gerichtshof in Warschau