Zwangsvollstreckung in Polen

Übersicht über die Zwangsvollstreckung in Polen

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I. Das Ziel der Zwangsvollstreckung

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Deutsche Rechtsanwälte mit Kanzlei in Polen beraten seit 12 Jahren bei der Zwangsvollstreckung von deutschen Urteilen in Polen.

Der Volksmund sagt bereits: Recht haben und Recht bekommen, sind zwei verschiede Dinge. Das liegt zum einen daran, dass die anzuwendenden Rechtsvorschriften sehr häufig Begriffe enthalten, die durch den Richter auszulegen, also zu interpretieren und auf den zu prüfenden Sachverhalt anzuwenden sind.

Zum anderen darf nicht vergessen werden, dass der Richter als die über den Streitfall zu entscheidende Person bei dem tatsächlichen Geschehen, das dem Streit zugrunde liegt, nicht anwesend war.

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Wenn es uns gelingt, gegenüber demjenigen, der uns Geld schuldet, ein Urteil zu erlangen, ist dies erst die Hälfte des Weges. Sehr häufig zahlt der Schuldner nicht aufgrund einer entsprechenden Gerichtsentscheidung, sondern erst im Ergebnis der ihm gegenüber durchgeführten Tätigkeiten während der Zwangsvollstreckung. Da der Forderungsinhaber (Gläubiger) nicht selbst gegen den Schuldner vorgehen kann, bedarf es eines rechtsstaatlichen Verfahrens, in dem die hierzu berufenen staatlichen Organe bestimmte Zwangsmaßnahmen gegen den nicht zahlungswilligen Schuldner vornehmen können (Durchsetzung von privaten Ansprüchen mit den hierfür vorgesehenen staatlichen Machtmitteln).

Voraussetzung für den Gesamterfolg der gegen den Schuldner angestrengten Maßnahmen ist neben der Klage und dem Urteil ein dem Schuldner gehörendes Vermögen, das im Rahmen der Zwangsvollstreckung verwertet werden und zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden kann.

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II. Die Grundlage der Zwangsvollstreckung

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Deutscher Rechtsanwalt kennt sich in der polnischen Zwangsvollstreckung aus. Dies ist notwendig, da die Vorschriften der Zwangsvollstreckung in Polen kompliziert sind.

Voraussetzung für die Einleitung der Zwangsvollstreckung ist neben dem entsprechenden Antrag des Forderungsinhabers (Gläubigers) das Vorliegen eines Vollstreckungstitels, dem die Vollstreckungsklausel erteilt wurde (vollstreckbare Ausfertigung des Titels).

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Der Vollstreckungstitel

Das polnische Recht sieht als Vollstreckungstitel insbesondere die folgenden öffentlichen Urkunden vor:

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  • rechtskräftige Gerichtsurteile sowie rechtskräftige Prozessvergleiche,
  • notarielle Urkunden, in denen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Diese Urkunden müssen einen bestimmten Geldbetrag enthalten, den Umstand bezeichnen, von dem die Ausführung der Zahlungsverpflichtung abhängig ist sowie die Frist, innerhalb derer der Gläubiger die Erteilung der Vollstreckungsklausel beantragen kann.

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Darüber hinaus stellen auch die nachfolgend bezeichneten öffentlichen Dokumente einen Vollstreckungstitel dar:

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  • Gerichtsurteile, Prozessvergleiche und amtliche Dokumente, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurden, sowie,
  • europäische Zahlungsbefehle, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union vollstreckbar sind.

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Deutscher Rechtsanwalt berät in Warschau im Recht der Zwangsvollstreckung.

Rufen Sie uns an! Sie erreichen uns in Warschau unter der Rufnummer: + 48 22 854 29 10.

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Die Vollstreckungsklausel

Die Vollstreckungsklausel erteilt in Polen das Gericht der I. Instanz, vor dem das (streitige) Verfahren stattgefunden hat, aufgrund eines entsprechenden Antrags des Gläubigers. Das Gericht entscheidet über diesen Antrag unverzüglich, nicht später jedoch als 3 Tage ab dem Moment der Antragsstellung.

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III. Die Einleitung der Zwangsvollstreckung

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In der Zwangsvollstreckung in Polen werden Sie von einem deutschen Rechtsanwalt betreut, der die Paragrafen der Zwangsvollstreckung sehr gut kennt.

Ähnlich wie das Erkenntnisverfahren (Verfahren bis zur Verkündung des Urteils) unterliegt das Zwangsvollstreckungsverfahren in Polen dem Dispositionsgrundsatz.

Das bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher sich erst dann mit der Durchsetzung eines privaten Geldanspruchs beschäftigt, wenn ihm ein Antrag auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens vorgelegt wurde.

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Der Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung

Der Gerichtsvollzieher in Polen ist nicht berechtigt, die Wirksamkeit und die Vollstreckbarkeit des Titels zu prüfen. Er hat sich vielmehr an das zu halten, was ihm der Gläubiger in seinem Antrag vorgibt.

Das bedeutet, dass der Gläubiger zunächst die Forderung genau zu bezeichnen hat, die durch den Schuldner erfüllt werden soll. Bei Geldforderungen muss der im Antrag an den Gerichtsvollzieher angegebene Betrag der Höhe der Forderung entsprechen, die sich aus dem Vollstreckungstitel ergibt. Hier obliegt es jedoch dem Gläubiger, den gesamten noch nicht gezahlten Betrag anzugeben oder lediglich einen Teilbetrag, der vollstreckt werden soll.

Das polnische Recht sieht darüber hinaus vor, dass der Gläubiger die Art der Zwangsvollstreckung anzugeben hat, d. h., ob in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners vollstreckt werden soll oder ob z. B. Forderungen durch den Gerichtsvollzieher gepfändet werden sollen. Hierbei gilt der Grundsatz, dass die Art der Vollstreckung zu wählen ist, die den Schuldner am wenigsten belastet. Der Gläubiger sollte für einen schnellen Erfolg im Vollstreckungsverfahren auch die ihm bekannten Bestandteile des Schuldnervermögens angeben. Das können Informationen über eine Bankverbindung oder auch die Angabe einer Immobilie sein, die dem Schuldner gehört.

Besitzt der Gläubiger keine Informationen über das Vermögen des Schuldners, kann er den Gerichtsvollzieher mit der Suche nach Vermögensbestandteilen, in die vollstreckt werden kann, beauftragen. Hier hat der Gläubiger als Auftraggeber dem Gerichtsvollzieher ein Honorar in der Höhe von 2% der durchschnittlichen monatlichen Vergütung zu zahlen.

Weiterhin sind die am Vollstreckungsverfahren beteiligten Parteien genau zu bezeichnen. Sehr häufig finden sich bereits im deutschen Vollstreckungstitel (Urteil bzw. Prozessvergleich) Fehler in der Schreibweise polnischer Namen und Adressen. Nicht selten kommt es auch zur fehlerhaften Bezeichnung der Rechtsform des polnischen Schuldners. Der Gerichtsvollzieher hat die Verpflichtung, die im Vollstreckungstitel und im Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung angegebenen persönlichen Daten des Schuldners zu prüfen, um sicher zu gehen, dass gegen die richtige Person vollstreckt wird. Fehler in der Schreibweise polnischer Namen von Privatpersonen und Firmen von Kapitalgesellschaften führen bei berechtigten Zweifeln dazu, dass der Gerichtsvollzieher den Gläubiger zur Berichtigung der falsch angegebenen Daten bzw. zur Ergänzung eventuell fehlender Daten auffordert. Bei der Angabe einer falschen Rechtsform des Schuldners muss auch damit gerechnet werden, dass die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel nicht möglich ist.

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Die Möglichkeit der Auswahl des Gerichtsvollziehers

Der Gläubiger kann bei der geplanten Vollstreckung in bewegliche Sachen und der Pfändung von Arbeitsvergütung oder anderen Forderungen wählen, welchen Gerichtsvollzieher in Polen er mit der Vollstreckung beauftragen möchte. Eine Ausnahme stellt die Vollstreckung in Immobilien dar, die lediglich durch den örtlich für die Lage der Immobilie in Polen zuständigen Gerichtsvollzieher betrieben werden kann.

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IV. Die Vermögensoffenlegung durch den Schuldner

Hat der Gläubiger keine Informationen über das dem Schuldner gehörende Vermögen, kann er den Gerichtsvollzieher mit der Suche nach entsprechenden Vermögensbestandteilen beauftragen. Der Gerichtsvollzieher kann den Schuldner in dieser Situation jedoch auch zur Abgabe von entsprechenden Erklärungen über sein Vermögen auffordern. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht nach, bleibt nur der Versuch der Vermögensoffenlegung durch den Schuldner. Der Gläubiger hat hierzu einen entsprechenden Antrag an das für den Wohnort oder den Sitz des Schuldners örtlich zuständige Gericht in Polen zu stellen.

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V. Die Beschränkungen der Zwangsvollstreckung

Der polnische Gesetzgeber hat festgelegt, dass der Gerichtsvollzieher nicht alle beweglichen Dinge des Schuldners pfänden darf. Lesen hierzu die nachfolgenden Beispiele:

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  • Gegenstände des Haushalts, Bettwäsche, Unterwäsche sowie Kleidungsstücke des täglichen Bedarfs, sowie diese für den Schuldner oder seine Familienmitglieder unentbehrlich sind,
  • Lebensmittelvorräte und Vorräte für die Heizung, die für den Schuldner sowie seine Familienmitglieder für einen Zeitraum von einem Monat unentbehrlich sind,
  • eine Kuh, zwei Ziegen oder drei Schafe, die für die Verpflegung des Schuldners sowie seiner Familienmitglieder notwendig sind,
  • Gegenstände, die für die Bildung oder die Ausübung von religiösen Praktiken unentbehrlich sind.

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Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen ist Folgendes zu beachten: grundsätzlich unterliegt der Pfändung die Hälfte der Arbeitsvergütung, wobei ein Betrag in der Höhe des Mindestlohnes nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der Einkommensteuer von der Pfändung ausgenommen ist.

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VI. Die Arten der Zwangsvollstreckung

Die polnische Zivilprozessordnung sieht bei der Vollstreckung von Geldforderungen insbesondere die folgenden Arten der Vollstreckung vor:

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  • die Vollstreckung in körperliche Gegenstände,
  • die Pfändung von Forderungen,
  • die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen.

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Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Gegenstände

Das polnische Recht nennt hier als erste Vollstreckungsart die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners. Bei dieser Art der Vollstreckung pfändet der Gerichtsvollzieher zunächst die im Eigentum des Schuldners stehenden Sachen durch Eintragung des gepfändeten Mobiliars und dessen Wert in ein entsprechendes Protokoll.

Nach Ablauf von 7 Tagen ab dem Moment der Pfändung kann der Gerichtsvollzieher mit dem Verkauf der gepfändeten Sachen beginnen. Diese Verwertung kann im Wege der freihändigen Veräußerung, durch Veräußerung an ein Unternehmen, das mit Sachen dieser Art handelt oder im Wege der öffentlichen Versteigerung vorgenommen werden.

Nach der Verwertung erstellt der Gerichtsvollzieher einen Verteilungsplan der durch die Veräußerung erlangten Geldsumme zugunsten der betroffenen Gläubiger. Die Befriedigung der Gläubiger wird entsprechend dem Rang ihres Pfandrechtes vorgenommen: in erster Linie werden die Vollstreckungskosten getilgt, dann die durch eine Hypothek abgesicherten Forderungen, die Forderungen des Finanzamtes und der Sozialversicherungsanstalt und erst im weiteren Verlaufe die Ansprüche der Gläubiger, die die Vollstreckung betrieben haben.

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Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die Arbeits-vergütung

Bei der Pfändung der Arbeitsvergütung informiert der Gerichtsvollzieher den Schuldner darüber, dass der Schuldner bis zur Höhe des der Pfändung unterliegenden Arbeitseinkommens dieses nicht entgegennehmen darf. Darüber hinaus fordert der Gerichtsvollzieher den Arbeitgeber auf, dem Schuldner lediglich den nicht der Pfändung unterliegenden Teil der Arbeitsvergütung auszuzahlen sowie den Restbetrag entweder unmittelbar an den Gläubiger oder an den Gerichtsvollzieher zu überweisen.

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Die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen

Die Vollstreckung in eine Immobilie des Schuldners beginnt mit der Aufforderung des Gerichtsvollziehers, die Schulden innerhalb von zwei Wochen zu begleichen, unter Androhung der Vornahme der Bewertung der Immobilie bei Nichtzahlung. Gleichzeitig übermittelt der Gerichtsvollzieher dem zuständigen polnischen Grundbuchamt einen Antrag auf Eintragung eines Vermerks über den Beginn der Vollstreckung.

Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Zwei-Wochen-Frist beginnt der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers mit der Bewertung der Immobilie. Im weiteren Verlauf kommt es dann zur öffentlichen Versteigerung, wobei bei der ersten Versteigerung das Mindestgebot für den Zuschlag bei einem Betrag in der Höhe von drei Vierteln des festgesetzten Verkehrswertes liegen muss. Kommt es beim ersten Mal nicht zu einer Zuschlagserteilung, liegt das Mindestgebot bei einer zweiten Versteigerung bei einem Betrag in der Höhe von zwei Dritteln des Verkehrswertes der Immobilie.

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VII. Die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

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Deutscher Rechtsanwalt berät bei den Rechtsbehelfen in der Zwangsvollstreckung in Polen. Als Rechtsanwalt kennt er sich naturgemäß im polnischen Zwangsvollstreckungsrecht sehr gut aus.

Das polnische Vollstreckungsrecht sieht zwei Klagen vor, die sich gegen eine nicht rechtmäßig durchgeführte Vollstreckung richten: die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners und die Widerspruchsklage eines Dritten, der an der Vollstreckung nicht unmittelbar beteiligt ist.

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Der Schuldner kann sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die gegen ihn eingeleitete Zwangsvollstreckung insbesondere dann wenden, wenn nach der Urteilsverkündung ein Ereignis eingetreten ist, das zum Erlöschen der Schuld geführt hat (z. B. Zahlung der geforderten Summe durch den Schuldner). Ein Dritter kann sich im Klagewege nach dem Beginn der Vollstreckung gegen die unrechtmäßige Pfändung eines ihm gehörenden Gegenstandes wenden.

Gegen vorgenommene oder unterlassenen Handlungen des Gerichtsvollziehers kann die entsprechende Klage zum Amtsgericht erhoben werden, innerhalb einer Frist von einer Woche ab dem Moment der Vornahme der Handlung bzw. ab dem Moment, in dem der Gerichtsvollzieher die Handlung hätte vornehmen müssen.

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VIII. Die Kosten der Zwangsvollstreckung

Die Kosten des Gerichtsvollziehers

Bei der Vollstreckung von Geldforderungen erhebt der Gerichtsvollzieher vom Schuldner grundsätzlich eine Gebühr in der Höhe von 15% des Wertes der vollstreckten Forderung, nicht weniger jedoch als 1/10 und nicht höher als das 30fache der Höhe der durchschnittlichen monatlichen Vergütung in Polen. Bei der Vollstreckung von Geldforderungen durch die Pfändung von Geldbeträgen auf Bankkonten des Schuldners oder des Arbeitseinkommens des Schuldners erhebt der Gerichtsvollzieher vom Schuldner jedoch nur eine Gebühr in der Höhe von 8% des Wertes der vollstreckten Forderung, nicht weniger jedoch als 1/20 und nicht höher als das 10fache der Höhe der durchschnittlichen monatlichen Vergütung in Polen.

Der Gerichtsvollzieher darf die oben genannten Gebühren vom Gläubiger nur um Falle der nicht zweckgerichteten Einleitung des Vollstreckungsverfahrens erheben. Das betrifft vor allem die Situation, in der der Schuldner aufgrund des Willens zur freiwilligen Erfüllung der entsprechenden Geldforderung keinen Grund für die Einleitung der Zwangsvollstreckung gegeben hat.

Darüber hinaus erhebt der Gerichtsvollzieher vom Gläubiger in der Regel einen Vorschuss für Auslagen, die mit der Führung des Vollstreckungsverfahrens im Zusammenhang stehen, z. B. Kosten für Sachverständige, Korrespondenz u. ä.. Diese Kosten werden ebenfalls beim Schuldner vollstreckt, sind jedoch bei Erfolglosigkeit der Vollstreckung vom Gläubiger zu tragen.

Die Rückerstattung der Kosten für die Vertretung im Vollstreckungsverfahren

Das polnische Recht sieht hinsichtlich der Rückerstattung der im Vollstreckungsverfahren entstandenen Kosten für die anwaltliche Vertretung Folgendes vor, in Abhängigkeit vom Wert der vollstreckten Forderung sowie der Art der Zwangsvollstreckung:

Vollstreckung in unbewegliches Vermögen

Höhe der Kosten für die anwaltliche Vertretung:

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  • bis 500,- PLN (ca. 125,- €) -> 45,- PLN (ca. 11,25 €),
  • zwischen 500,- PLN und 1.500,- PLN (ca. 375,- €) -> 135,- PLN (ca. 32,00 €),
  • zwischen 1.500,- PLN und 5.000,- PLN (ca. 1.250 €) -> 450,- PLN (ca. 112,50,- €),
  • zwischen 5.000 PLN und 10.000 PLN (ca. 2.500 €) -> 900 PLN (ca. 225,00,- €),
  • zwischen 10.001 PLN und 50.000 PLN (ca. 12.500 €) -> 1.800 PLN (ca. 450,- €),
  • zwischen 50.001 PLN und 200.000 PLN (ca. 50.000 €) -> 2.700 PLN (ca. 675,00,- €),
  • ab 200.001 PLN -> 5.400 PLN (ca. 1.350,00 €).

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Vollstreckung in bewegliches Vermögen und Forderungspfändung

Höhe der Kosten für die anwaltliche Vertretung:

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      • bis 500,- PLN (ca. 125,- €) -> 22,50 PLN (ca. 5,50 €),
      • zwischen 500,- PLN und 1.500,- PLN (ca. 375,- €) -> 67,50 PLN (ca. 16,80 €),
      • zwischen 1.500,- PLN und 5.000,- PLN (ca. 1.250 €) -> 225,- PLN (ca. 56,25 €),
      • zwischen 5.000 PLN und 10.000 PLN (ca. 2.500 €) -> 450,00 PLN (ca. 112,50 €),
      • zwischen 10.001 PLN und 50.000 PLN (ca. 12.500 €) -> 900,00 PLN (ca. 225,00,- €),
      • zwischen 50.001 PLN und 200.000 PLN (ca. 50.000 €) -> 1.350,- PLN (ca. 337,50 €),
      • ab 200.001 PLN -> 2.700 PLN (ca. 675,- €).

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