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	<title>Erbrecht Archives - Rechtsanwälte Braun - Paschke - Partner l Kanzlei in Warschau</title>
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	<description>Beratung im deutsch-polnischen Rechtsverkehr und im polnischen Recht.</description>
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		<title>Erbscheinverfahren</title>
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		<dc:creator><![CDATA[BP]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Aug 2014 09:43:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Erbschein bestätigt die Tatsache, dass jemand ein Erbe angetreten hat. Diese formelle, amtliche Bestätigung ist zum Beispiel erforderlich, um die notwendige Eintragung des Erben im Grundbuch vorzunehmen. Es gibt zwei Möglichkeiten, einen Erbschein zu erlangen. Gibt es zwischen den Erben keinen Streit im Hinblick auf die Erbenstellung sowie den Anteil am Nachlass, kann ein [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Erbschein bestätigt die Tatsache, dass jemand ein Erbe angetreten hat. Diese formelle, amtliche Bestätigung ist zum Beispiel erforderlich, um die notwendige Eintragung des Erben im Grundbuch vorzunehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Es gibt zwei Möglichkeiten, einen Erbschein zu erlangen. Gibt es zwischen den Erben keinen Streit im Hinblick auf die Erbenstellung sowie den Anteil am Nachlass, kann ein Erbschein beim Notar ausgestellt werden. Dies ist jedoch z. B. dann nicht möglich, wenn es Zweifel an der Echtheit eines Testamentes gibt oder auch dann, wenn der Erblasser vor dem 01. Juli 1984 verstorben ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Voraussetzung für die Erlangung eines Erbscheins beim Notar ist darüber hinaus die gleichzeitige Anwesenheit aller Personen, die als gesetzliche oder testamentarische Erben in Betracht kommen.</p>
<p>[divider type=&#8220;divider&#8220;]</p>
<p style="text-align: justify;">Wenn der Erbschein nicht durch einen Notar ausgestellt werden kann, müssen sich die Erben an das für den letzten Wohnort des Erblassers zuständige Nachlassgericht wenden. Hier ist ein entsprechender Antrag notwendig, der durch das Gericht in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Erteilung des Erbscheins ist erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von sechs (6) Monaten möglich, es sei denn, alle bekannten Erben haben bereits ihre Erklärungen über die Annahme bzw. die Ausschlagung des Erbes abgegeben.</p>
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<h2 style="text-align: center;">Sie suchen einen Anwalt für die Beratung im polnischen Erbrecht?</h2>
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		<title>Fristen im polnischen Erbrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[BP]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Aug 2014 09:18:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sowohl das deutsche als auch das polnische Erbrecht sehen vor, dass die gesetzlichen Erben sowie die in einem Testament vorgesehenen Erben die Erbschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblassers erwerben. Dieser Vorgang tritt kraft Gesetzes ein und ist unabhängig vom Willen der betroffenen Erben.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Sowohl das deutsche als auch das polnische Erbrecht sehen vor, dass die gesetzlichen Erben sowie die in einem Testament vorgesehenen Erben die Erbschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblassers erwerben. Dieser Vorgang tritt kraft Gesetzes ein und ist unabhängig vom Willen der betroffenen Erben.</p>
<p style="text-align: justify;">Deshalb hat der Gesetzgeber den Erben die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden, ob sie das Erbe tatsächlich antreten wollen. Diese Frist beträgt nach deutschem Recht sechs (6) Wochen ab dem Moment der Kenntniserlangung, es sei denn, der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland oder der Erbe hat sich bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten. In diesen beiden Fällen gilt eine Frist von sechs (6) Monaten.</p>
<p style="text-align: justify;">Das polnische Zivilgesetzbuch sieht hingegen generell eine Frist von sechs (6) Monaten für die Ausschlagung der Erbschaft vor.</p>
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<h2 style="text-align: center;">Sie suchen einen Anwalt für die Beratung im polnischen Erbrecht?</h2>
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