Anstellung polnischer Mitarbeiter in D, A oder CH

Unmittelbare Anstellung polnischer Mitarbeiter in ausländischen Unternehmen

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Vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem polnischen Staatsangehörigen, der für seinen ausländischen Arbeitgeber diesen interessierende Marktsegmente in Polen erkunden soll, sind Fragen der Rechtswahl sowie der gerichtlichen Zuständigkeit zu klären.

Von Bedeutung sind hierbei die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I-Verordnung“) sowie der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („EuGVVO“).

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Was ist bei der Rechtswahl zu beachten?

Grundsätzlich können die Parteien eines Individualarbeitsvertrages selbst bestimmen, welches Recht zur Anwendung kommen soll. Die Vorteile der Rechtswahl liegen auf der Hand. Von Anfang an besteht für die Vertragsparteien Klarheit, welches Recht im Streitfall zur Anwendung kommt.

Die Vereinbarung des Heimatrechts hätte selbstverständlich Vorteile für den ausländischen Unternehmer, der sich hier naturgemäß besser auskennt als im polnischen Recht. Diese Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die grundlegenden Bestimmungen des polnischen Arbeitsrechtes gewährt wird.

Hierzu zählen u. a. die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen incl. Überstunden, die Vorschriften über den Erholungsurlaub, über den Mindestlohn, die Arbeitssicherheit und die Arbeitshygiene.

Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht vereinbart wurde, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.
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Welche Regelungen gelten für die gerichtliche Zuständigkeit?

Der polnische Mitarbeiter, der in Polen für einen ausländischen Arbeitgeber den Markt erkundet, kann diesen bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten entweder vor dem für den Sitz des Arbeitsgebers im Ausland zuständigen Gericht verklagen oder vor dem Gericht in Polen, das für den Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung zuständig ist.

Der ausländische Arbeitgeber hingegen kann gegenüber seinem polnischen Mitarbeiter ausschließlich vor dem für den Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Gericht in Polen Klage erheben.

Vereinbarungen über den Gerichtsstand, die von den oben dargestellten Grundsätzen abweichen, sind nur zulässig, wenn sie nach Entstehung der Streitigkeit abgeschlossen werden oder dem polnischen Mitarbeiter die Möglichkeit geben, andere als die oben bezeichneten Gerichte anzurufen.

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Ausländisches oder polnisches Recht?

Bei der unmittelbaren Anstellung von polnischen Mitarbeitern bei einem ausländischen Unternehmen und der Verpflichtung der Verrichtung von Arbeit in Polen empfiehlt es sich, von Beginn an ausdrücklich das polnische Recht als das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht zu wählen.

Zum einen wird der polnische Mitarbeiter ohnehin etwaige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis in Polen geltend machen, zum anderen sind die oben dargestellten Mindestbedingungen des polnischen Arbeitsrechts einzuhalten.

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Anmeldung bei der polnischen Sozialversicherung

Der polnische Mitarbeiter ist verpflichtet, sich innerhalb von 7 Tagen nach Arbeitsaufnahme bei der für seinen Wohnort örtlich zuständigen Sozialversicherung sowie darüber hinaus bei dem für ihn zuständigen Finanzamt anzumelden.

Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Ein Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, dessen Rechtsvorschriften auf den Mitarbeiter anzuwenden sind, kann mit diesem Mitarbeiter (Arbeitnehmer) vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers berührt würden.

Eine solche Vereinbarung über die Übernahme der Verpflichtung zur Abführung der Beiträge zur obligatorischen gesetzlichen Sozial- und Krankenversicherung in Polen durch den Arbeitnehmer hat die Verpflichtung des Arbeitnehmers zu enthalten, sowohl seinen Arbeitnehmeranteil als auch den Arbeitgeberanteil zur obligatorischen gesetzlichen Sozial- und Krankenversicherung in Polen (Gesamtsozialversicherungsbetrag), entsprechend den polnischen Rechtsvorschriften fristgerecht an die zuständige Sozialversicherungsbehörde abzuführen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber sich zu verpflichten, die entsprechenden finanziellen Mittel durch Überweisung auf das Bankkonto des Arbeitnehmers fristgerecht bereitzustellen.
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Doppelbesteuerungsabkommen

Vor der unmittelbaren Anstellung eines polnischen Mitarbeiters (Arbeitnehmer) im ausländischen Unternehmen ist zu prüfen, ob das polnische Finanzamt die Tätigkeiten dieses Arbeitnehmers in Polen als Tätigkeiten im Rahmen einer Betriebsstätte einstufen kann.

Das geltende deutsch-polnische Doppelbesteuerungsabkommen sieht in seinem Art. 5 Abs. 5 vor, dass dann, wenn “ … eine Person (Arbeitnehmer), mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters, für ein Unternehmen tätig (ist) und sie in einem Vertragsstaat (Polen) die Vollmacht (besitzt), im Namen des Unternehmens (Arbeitgeber) Verträge abzuschließen, und sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, das Unternehmen … so behandelt (wird), als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten … „.

Stand der Informationen: 09. Januar 2015
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[button target=“_self“ size=“normal“ style=““ class=“btn_red“ link=“https://deutscher-rechtsanwalt-polen.de/polnisches-arbeitsrecht/“]Hier geben wir Ihnen einen Überblick über das polnische Arbeitsrecht.[/button]

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