Erwerb von Anteilen (Share Deal)

Gegenstand des Share Deal im polnischen Recht

Einführung

Beim Unternehmenskauf im Wege des Asset Deal können entweder sämtliche materielle und immaterielle Vermögensbestandteile eines Unternehmen in der gegenständlichen Bedeutung des polnischen Zivilgesetzbuches erworben werden oder lediglich bestimmte Wirtschaftsgüter. Die als Share Deal ausgestaltete Unternehmenstransaktion hat hingegen die Übernahme von Anteilen an einer bestehenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung polnischen Rechts zum Gegenstand.

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Begriff des Anteils

Das polnische Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften verwendet den Begriff des „Anteils“ zum einen als Bezeichnung eines bestimmten Bruchteils am Stammkapital der Gesellschaft, zum anderen als Gesamtheit der einem Gesellschafter zustehenden Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft in der GmbH. Mit jedem Anteil sind Vermögensrechte und körperschaftliche Rechte verbunden, die beim Anteilsverkauf auf den Käufer übergehen.

Zu den Vermögensrechten, die nach dem Übergang der Anteile dem Erwerber zustehen, gehören insbesondere:

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  • das Recht auf den sich aus dem Jahresabschlussbericht des vergangenen Geschäftsjahres ergebenden Gewinn der Gesellschaft,
  • Dieses dem Anteilsinhaber im allgemeinen zustehende Recht verwandelt sich in dem Moment in einen konkreten Anspruch auf Auszahlung der Dividende, in dem die Gesellschafterversammlung einen Beschluss über die Ausschüttung eines bestimmten Betrages zugunsten der Gesellschafter gefasst haben. Dies ist bei der Gestaltung des Anteilskaufvertrages zu berücksichtigen, da der Anspruch auf die Auszahlung der Dividende der Person zusteht, der am Tag der Beschlussfassung über die Gewinnverteilung die Anteile gehören.

  • das Recht auf Vorrang bei der Übernahme von neuen Anteilen, die durch die Erhöhung des Stammkapitals gebildet wurden, wenn der Gesellschaftsvertrag oder der Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals keine anderen Bestimmungen enthalten,
  • das Recht auf Rückgewähr von geleisteten Nachschüssen, soweit diese nicht für die Deckung von Bilanzverlusten notwendig sind,
  • das Recht auf Anteil am Vermögen, das nach der Befriedigung der Gläubiger im Falle der Liquidation der Gesellschaft verbleibt.

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Zu den mit dem Anteil verbundenen körperschaftlichen Rechten zählen insbesondere:

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  • das Recht auf Teilnahme an der ordentlichen sowie den außerordentlichen Gesellschafterversammlungen,
  • das Recht auf Ausübung des Stimmrechts auf der Gesellschafterversammlung,
  • das Recht, die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu verlangen sowie das damit verbundene Recht, bestimmte Angelegenheiten in die Tagesordnung dieser Gesellschafterversammlung aufzunehmen (Minderheitsrecht),
  • das Recht auf Klageerhebung mit dem Ziel der Aufhebung eines gesetzwidrigen Gesellschafterbeschlusses,
  • Informations- und Kontrollrechte.

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Weiterhin kann der Gesellschaftsvertrag besondere Vorteile festlegen, die entweder mit der Person des Gesellschafters oder mit einem bestimmten Anteil verbunden sind. Hierbei ist zu beachten, dass lediglich die vermögensrechtlichen Vorzugsrechte auf den Erwerber der Anteile übergehen, während die mit der Person des Gesellschafters verbundenen Vorzugsrechte mit dem Anteilsverkauf erlöschen.

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Rechtsfolgen des Share Deal

Im Rahmen einer Unternehmenstransaktion im Wege des Share Deal erwirbt der Erwerber die entsprechenden Anteile an einer Kapitalgesellschaft (GmbH). Es ändert sich daher lediglich der Eigentümer der Gesellschaft. Das bedeutet, dass sämtliche Verträge der Gesellschaft mit Lieferanten oder Kunden unverändert fortbestehen. Dies betrifft auch den Bereich des Arbeitsrechtes, da sich die Person des Arbeitgebers nicht ändert. Somit kommt es beim Share Deal nicht zu einem Betriebsübergang.

Wichtig ist bei einem Share Deal, dass nach dem Anteilsübergang die Gesellschaft über diese Tatsache zu informieren ist. Erst mit dem Zugang dieser Benachrichtigung beim Vorstand der Gesellschaft erwirbt der Anteilskäufer gegenüber der Gesellschaft den Status des Gesellschafters. Das bedeutet, dass der Erwerber erst ab diesem Moment seine mit den erworbenen Anteilen verbundenen Vermögensrechte sowie die körperschaftlichen Rechte gegenüber der Gesellschaft ausüben kann.

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Formerfordernis

Der Anteilskaufvertrag ist schriftlich abzuschließen, wobei die Unterschriften notariell zu beglaubigen sind.

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Deutscher Anwalt mit Kanzlei in Warschau berät seine Mandanten im polnischen Recht.

Adam Paschke ist deutscher Rechtsanwalt sowie polnischer Adwokat und berät deutschsprachige Mandanten bei umfangreichen Unternehmenstransaktionen in Polen.

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