Polnisches Baurecht im Überblick

Das polnische Baurecht

Die am Bauprozess beteiligten Personen

Das Gesetz sieht die nachfolgend aufgeführten Personen vor, die am Bauprozess beteiligt sind: den Bauherrn, den Beauftragten des Bauherrn, den Entwurfsverfasser sowie den Bauleiter.

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Der Bauherr

Der Bauherr ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den Bauprozess so zu organisieren, dass die entsprechenden Rechtsvorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz eingehalten werden. Insbesondere hat der Bauherr sicherzustellen, dass die Erarbeitung des Bauprojektes sowie die Übernahme der Bauleitung durch Personen vorgenommen werden, die über die entsprechenden Berufsqualifikationen verfügen.

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Der Beauftragte des Bauherrn

Die zuständige Baubehörde kann in der Baugenehmigung dem Bauherrn die Pflicht auferlegen, einen Beauftragten sowie einen Verantwortlichen für die Aufsicht über die Realisierung der Bauarbeiten in Übereinstimmung mit dem Bauprojekt zu bestellen, wenn dies durch die besondere Komplexität des Bauobjektes oder durch besonders schwierige Bauarbeiten im Verlauf der Errichtung des Bauobjektes begründet ist.

Darüber hinaus kann die zuständige Baubehörde den Bauherrn zur Bestellung der oben genannten Personen verpflichten, wenn dies durch den voraussichtlichen Einfluss des Bauobjektes auf die Umwelt gerechtfertigt ist.

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Der Entwurfsverfasser

Der Entwurfsverfasser hat die nachfolgenden grundsätzlichen Pflichten einzuhalten:

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  • die Erarbeitung des Bauprojektes unter Beachtung der in der Standortgenehmigung sowie in der Entscheidung über die umweltrechtlichen Bedingungen festgelegten Vorgaben, der gesetzlichen Vorschriften sowie unter Einhaltung der entsprechenden technischen Grundsätze,
  • die Gewährleistung, dass bei Bedarf Personen mit einer speziellen Bauberechtigung an der Erstellung des Bauprojektes mitwirken,
  • die Erarbeitung eines Planes über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz,
  • auf Verlangen des Bauherrn oder der zuständigen Baubehörde die Wahrnehmung der Aufsicht über die Realisierung der Bauarbeiten in Übereinstimmung mit dem Bauprojekt.

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Der Entwurfsverfasser hat während der Realisierung des Bauobjektes das Recht, das Baugelände zu betreten sowie durch eine Eintragung in das Bautagebuch die Einstellung der Bauarbeiten zu fordern, wenn er die Möglichkeit des Entstehens einer Gefahr feststellt oder die Bauarbeiten nicht in Übereinstimmung mit dem Bauprojekt ausgeführt werden.

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Der Bauleiter

Der Bauleiter ist u. a. verpflichtet:

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  • das Baugelände entsprechend zu sichern und dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugten Personen auf das Baugelände gelangen können,
  • die Baudokumentation zu führen,
  • die Bauarbeiten so zu organisieren, dass das Bauobjekt in Übereinstimmung mit dem Bauprojekt und der Baugenehmigung errichtet wird,
  • die Bauarbeiten einzustellen, wenn die Möglichkeit der Entstehung einer Gefahr gegeben ist sowie die unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Behörde über diese Tatsache,
  • die Benachrichtigung des Bauherrn über die Tatsache eines Vermerks im Bautagebuch hinsichtlich der Einstellung der Bauarbeiten aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Ausführung der Bauarbeiten,
  • Ausführung der im Bautagebuch enthaltenen Anweisungen,
  • Anmeldung des Bauobjektes zur Abnahme durch einen entsprechenden Vermerk im Bautagebuch sowie Teilnahme an den Tätigkeiten der Abnahme und die Sicherstellung der Behebung festgestellter Mängel.

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Die gleichzeitige Ausübung der Funktion des Bauleiters und des Beauftragten des Bauherrn ist nicht zulässig.

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Genehmigungsbedürftige Vorhaben

Die Bauarbeiten dürfen grundsätzlich erst nach Erlangung einer rechtskräftigen Baugenehmigung begonnen werden. Die Baugenehmigung wird auf Antrag des Bauherrn erteilt.

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Genehmigungsfreie Vorhaben

Einer Baugenehmigung bedürfen u. a. die nachfolgend aufgeführten Bauvorhaben nicht:

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  • Kleinere Wirtschaftsgebäude im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Produktion, die sich in die bestehende Siedlungsstruktur anpassen,
  • Gartenlauben mit einer Größe von bis zu 35 m2,
  • Objekte der kleinen Architektur – z. B. des religiösen Kultes (Figuren) oder auch Statuen, Springbrunnen,
  • Renovierungsarbeiten an bestehenden Bauobjekten und baulichen Anlagen, mit Ausnahme der Objekte, die in das Denkmalschutzregister eingetragen sind.

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Hinsichtlich bestimmter genehmigungsfreier Vorhaben ist es erforderlich, der zuständigen Behörde die Errichtung dieser Baulichkeiten anzuzeigen. In dieser Anzeige ist der Behörde u. a. der Termin des Beginns der Bauarbeiten sowie die Art und der Bereich der Ausführung der Bauarbeiten mitzuteilen. Weiterhin ist dieser Anzeige eine Erklärung beizufügen, aus der sich ergibt, dass der Bauherr über das betreffende Grundstück zuBauzwecken verfügen darf.

Die entsprechende Information ist der Behörde vor dem Beginn der beabsichtigten Bauarbeiten vorzulegen. Mit den Ausführungsarbeiten kann begonnen werden, wenn innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Tag der Übergabe der Anzeige an die Behörde diese keinen Einspruch in der Form eines Verwaltungsaktes vorgenommen hat.

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Die Behörden im Bauprozess

Die zuständigen Behörden teilen sich in die Bauprüfverwaltung sowie die Bauaufsichtsverwaltung auf. Die Bauprüfverwaltung ist grundsätzlich für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig, während die Bauaufsichtsverwaltung die Einhaltung der Vorschriften des Bauordnungsrechtes überwacht.

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Die Bauprüfverwaltung

Die erstinstanzliche Behörde der Bauprüfverwaltung ist grundsätzlich der Landrat. Der Wojewode ist im Verhältnis zum Landrat die zweitinstanzliche Bauprüfbehörde.

Nur in den vom Gesetz festgelegten Fällen ist der Wojewode die erstinstanzliche Bauprüfbehörde. Hierzu zählen u. a. Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Ausbau von öffentlichen Landesstrassen und Autobahnen. Der Hauptinspektor für die Bauaufsicht fungiert als oberste Instanz der Bauprüfverwaltung.

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Die Bauaufsicht

Die erstinstanzliche Behörde der Bauaufsichtsverwaltung ist der Kreisinspektor für die Bauaufsicht. Der Wojewodschaftsinspektor für die Bauaufsicht ist die zweitinstanzliche Bauaufsichtsbehörde. Der Hauptinspektor für die Bauaufsicht fungiert ebenfalls als oberste Instanz der Bauaufsichtsverwaltung.

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Rechtsmittel gegen behördliche Entscheidungen

Gegen Verwaltungsakte, die vom Landrat als unterster Bauprüfbehörde erlassen wurden (z. B. Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Baugenehmigung) ist die Einlegung eines Widerspruchs zulässig. Über diesen Widerspruch entscheidet die Behörde der zweiten Instanz – folglich der Wojewode. Der Widerspruch ist somit an die zweitinstanzliche Behörde zu richten, jedoch unter Vermittlung der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (folglich unter Einschaltung des Landrates).

Der Antragsteller hat 14 Tage ab dem Tag der Aushändigung der erstinzstanzlichen Entscheidung Zeit, um den Widerspruch einzulegen. In den Fällen, in denen der Wojewode Bauprüfbehörde der ersten Instanz ist, ist der Widerspruch an den Hauptinspektor für die Bauaufsicht zu richten, unter Vermittlung des Wojewoden.

Gegen Verwaltungsakte des Kreisinspektors für die Bauaufsicht als erstinstanzliche Behörde ist der Widerspruch zum Wojewodschaftsinspektor zulässig. Hingegen in den Fällen, in denen der Wojewodschaftsinspektor als Bauaufsichtsbehörde der ersten Instanz fungiert, ist der Widerspruch an den Hauptinspektor für die Bauaufsicht unter Vermittlung des Wojewodschaftsinspektors zu richten.

Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens besteht die Möglichkeit, das zuständige Verwaltungsgericht (Wojewodschaftsverwaltungsgericht bzw. Oberstes Verwaltungsgericht) anzurufen.

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