Vollstreckung von deutschen Urteilen in Polen aufgrund der Verordnung Nr. 44/2001 (Brüssel-I-VO)
Einführung
Aufgrund der Tatsache, das die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erschweren, war es notwendig, Bestimmungen zu erlassen, die zu einer Vereinfachung der im Zusammenhang mit der Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen erforderlichen Formalitäten führen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 2 der Brüssel I VO).
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Anwendungsbereich
Die Brüssel I VO erstreckt ihren Anwendungsbereich auf zivil- und handelsrechtliche Angelegenheiten.
Nicht erfasst werden durch die Vorschriften der Verordnung steuer- und zollrechtliche Angelegenheiten. Darüber hinaus ist die Brüssel I VO u. a. nicht auf Konkurssachen, Angelegenheit der sozialen Sicherheit sowie der Schiedsgerichtsbarkeit anwendbar.
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Anerkennung
Antrag auf Feststellung der Vollstreckbarkeit
Deutsche bzw. österreichische Gerichtsentscheidungen, die in Deutschland bzw. Österreich vollstreckbar sind, werden in Polen vollstreckt, wenn sie in Polen auf Antrag des Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den polnischen landesrechtlichen Vorschriften.
Der entsprechende Antrag auf Feststellung der Vollstreckbarkeit ist in Polen an das Landgericht (Sąd Okregowy) zu richten, das örtlich für den Wohnsitz des Schuldners oder den Ort zuständig ist, an dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll. Dem Antrag ist die Entscheidung des deutschen oder österreichischen Gerichts beizufügen, die anerkannt werden soll – z. B. das entsprechende Urteil – sowie die Bescheinigung gem. Art. 54 der Verordnung, die durch den Berechtigten (obsiegende Partei des gerichtlichen Verfahrens in Deutschland oder Österreich) bei dem die anzuerkennende Entscheidung erlassenden deutschen oder österreichischen Gericht beantragt wird einschließlich der entsprechenden durch einen vereidigten Übersetzer erstellten beglaubigten Übersetzungen dieser Dokumente in die polnische Sprache.
Entscheidung des Landgerichts
Wenn der Antrag in der oben bezeichneten Weise beim zuständigen Landgericht eingereicht wurde, erklärt dieses im Rahmen eines entsprechenden Beschlusses, dass die deutsche oder österreichische Gerichtsentscheidung auf dem Territorium der Republik Polen vollstreckbar ist und entscheidet über die Verfahrenskosten (u. a. 300,- zl. Bearbeitungsgebühr, 60,- zl. Vergütung für den Bevollmächtigten sowie 17,- zl. Stempelgebühr für die Verwendung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten).
Weiterer Verfahrensverlauf
Die Entscheidung des Gerichts über die Vollstreckbarerklärung wird dem Schuldner zugestellt, der nun innerhalb eines Monats nach Zustellung die Möglichkeit hat, Rechtsbehelf gegen diesen Beschluss beim zuständigen Berufungsgericht (Sąd Apelacyjny) einzulegen.
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Für die Vollstreckung von deutschen Urteilen, die in ab dem 10. Januar 2015 eingeleiteten Gerichtsverfahren erlassen werden, gilt hingegen die Neufassung der Brüssel-I-Verordnung (VO 2015/2012). Diese Verordnung sieht die Abschaffung des Exequaturverfahrens vor. Das bedeutet, dass eine Vollstreckbarerklärung von ausländischen Urteilen in Polen nicht mehr notwendig sein wird.
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Steffen Braun ist deutscher Rechtsanwalt und verfügt über langjährige Erfahrung bei der Vertretung deutsch- und englischsprachiger Mandanten bei der (außergerichtlichen) Forderungsdurchsetzung (Inkasso) und der Zwangsvollstreckung in Polen.
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Adam Paschke ist deutscher Rechtsanwalt sowie polnischer Adwokat und vertritt die Interessen deutscher Mandanten sowohl in außergerichtlichen Verfahren (Inkasso) als auch vor allen Gerichten in Polen, insbesondere vor dem Obersten Gerichtshof in Warschau.
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Marcin Narloch ist polnischer Anwalt (Radca Prawny) und vertritt die Interessen deutsch- und englischsprachiger Mandanten beim außergerichtlichen Inkasso und vor allen Gerichten in Polen.
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