Finanzielle Hilfen während der Coronavirus-Krise für Arbeitgeber in Polen

Montag, den 06.04.2020

Finanzielle Hilfen während der Coronavirus-Krise für Arbeitgeber in Polen

[col type=“1_1″ class=“box_light_gray“]Deutscher Rechtsanwalt berät bei Coronakrise in Polen.

In Polen ist am 31. März 2020 ein Spezialgesetz in Kraft getreten, das u. a. finanzielle Unterstützung für die von der Coronakrise betroffenen Unternehmen und Arbeitgeber vorsieht. Im Bereich des Arbeitsrechtes wird dabei auf Maßnahmen zurückgegriffen, die bereits in einem Antikrisen-Gesetz aus dem Jahr 2013 enthalten waren.

Es geht dabei im Wesentlichen um die Gewährung von staatlichen Zuschüssen zur Vergütung der Arbeitnehmer, die von einem Betriebsstillstand oder der Herabsetzung der Arbeitszeit betroffen sind.

Der nachfolgende Artikel gibt Ihnen einen Überblick darüber, auf welche finanzielle Hilfen Arbeitgeber mit Sitz in Polen hoffen dürfen. Darüber hinaus stellen wir Ihnen die Voraussetzungen für die Erlangung der finanziellen Unterstützung sowie das dabei zu beachtende Verfahren vor.

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1. Staatliche Zuschüsse für die von der Coronakrise betrof-fenen Arbeitgeber

a. Finanzielle Zuschüsse zur Vergütung der Arbeitnehmer

Die polnische Regierung gibt den Arbeitgebern die Möglichkeit, finanzielle Zuschüsse für die Vergütung der Arbeitnehmer zu beantragen, die von einem durch die Coronakrise hervorgerufenen Betriebsstillstand oder von einer Herabsetzung der Arbeitszeit erfasst werden. Diese finanziellen Hilfen werden durch den staatlichen Fonds der garantierten Arbeitnehmerleistungen bereitgestellt. Dabei wird im Hinblick auf die Begriffe des Betriebsstillstandes bzw. der Herabsetzung der Arbeitszeit auf das bereits erwähnte Antikrisen-Gesetz aus dem Jahr 2013 Bezug genommen.

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Deutscher Rechtsanwalt berät in Warschau im polnischen Arbeitsrecht.

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b. Höhe der Vergütung und der finanziellen Zuschüsse im Falle des Betriebsstillstands

aa. Begriff des Betriebsstillstandes

Der betriebliche Stillstand wird als Zeitraum abgesehen, in dem der Arbeitnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, keine Arbeit verrichtet, obwohl er zur Erbringung der Arbeit bereit ist. In Zeiten außerhalb der Coronakrise wäre der Arbeitgeber in dieser Situation verpflichtet, dem Arbeitnehmer sein monatliches Gehalt weiter zu zahlen.

bb. Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers während des Betriebsstillstands

In Zeiten der Coronakrise kann der Arbeitgeber die Vergütung des Arbeitnehmers für den Zeitraum des Betriebsstillstandes jedoch um bis zu 50% kürzen. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer den Anspruch auf die gesetzliche Mindestvergütung unter Berücksichtigung des für ihn geltenden Ausmaßes der Arbeitszeit hat. Die gesetzliche Mindestvergütung beträgt zur Zeit 2.600,- PLN brutto.

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cc. Höhe des finanziellen Zuschusses zugunsten des Arbeitnehmers

Der finanzielle Zuschuss aus den Mitteln des Fonds der garantierten Arbeitnehmerleistungen wird in der Höhe von 50% der gesetzlichen Mindestvergütung vorgenommen, ebenfalls unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Arbeitnehmer geltenden Arbeitszeit. Das bedeutet, dass pro zuschussfähigen Arbeitnehmer staatliche Hilfen in der Höhe von max. 1.300,- PLN brutto vorgesehen sind.

– Von den staatlichen Hilfen nicht erfasste Mitarbeiter –

Zu beachten ist jedoch, dass finanzielle Hilfen nicht zugunsten der Arbeitnehmer gezahlt werden, die im Vormonat der Antragstellung mehr als 300% der durchschnittlichen monatlichen Vergütung des vorangegangenen Quartals erhalten haben. Die am 11. Februar 2020 durch das Hauptamt für Statistik veröffentliche durchschnittliche Vergütung für das letzte Quartal 2019 betrug 5.198,58 PLN brutto. Würde man diesen Betrag zugrunde legen, dann würden die Arbeitnehmer nicht berücksichtigt, die im Monat vor der Antragstellung 15.595,74 PLN brutto erhalten haben.

Das Problem dabei ist jedoch, dass als Bezugswert die durchschnittliche Vergütung des vorangegangenen Quartals gilt. Bei Anträgen im April 2020 müsste sich deshalb auf die durchschnittliche Vergütung des I. Quartals 2020 bezogen werden. Die durchschnittliche Vergütung für das jeweilige Quartal wird jedoch in der Regel erst mit einer Verzögerung von 1 bis 1,5 Monaten veröffentlicht (so für das IV. Quartal 2019 am 11.02.2020 geschehen). Das bedeutet gegenwärtig Probleme für die Arbeitgeber, die Mitarbeiter mit einem höheren Gehalt beschäftigen. Es bleibt abzuwarten, ob es dem Hauptamt für Statistik in der Krisensituation gelingt, die Zahlen für das I. Quartal 2020 früher als gewöhnlich zu veröffentlichen.

– Berechnungsbeispiel –

Bei einem monatlichen Gehalt von 5.500,- PLN brutto eines in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers könnte der Arbeitgeber die Vergütung um bis zu 50% bis zu einem Betrag von 2.750,- PLN brutto herabsetzen. Der staatliche Fonds der garantierten Arbeitnehmerleistungen würde die Vergütung dieses Arbeitnehmers mit 50% der gesetzlichen Mindestvergütung, d. h. mit einem Betrag von 1.300,- PLN brutto bezuschussen. Somit würde der Arbeitnehmer während des durch die Coronakrise hervorgerufenen Betriebsstillstands ein monatliches Gehalt von 4.050,- PLN brutto erhalten (eine Herabsetzung der Vergütung durch den Arbeitgeber um 50% unterstellt).

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c. Höhe der Vergütung und der finanziellen Hilfen im Falle der Herabsetzung der Arbeitszeit

aa. Begriff der Arbeitszeitverkürzung

Die verkürzte Arbeitszeit wird als durch den Arbeitgeber herabgesetztes Ausmaß der Arbeitszeit des Arbeitnehmers angesehen, der diese Herabsetzung nicht zu vertreten hat. Das am 31. März 2020 in Kraft getretene Spezialgesetz sieht dabei vor, dass die Arbeitszeit um 20% verringert werden kann, jedoch nicht mehr als bis zu einer ½ Stelle.

bb. Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Arbeitszeitverkürzung

Der Arbeitnehmer hat seinen Vergütungsanspruch entsprechend der nach der Herabsetzung für ihn geltenden Arbeitszeit. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit um 20% verkürzt, wird ebenso die Vergütung um 20% herabgesetzt. Auch hier gilt, dass der Arbeitnehmer den Anspruch auf die gesetzliche Mindestvergütung unter Berücksichtigung des für ihn geltenden Ausmaßes der Arbeitszeit behält.

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cc. Höhe des finanziellen Zuschusses zugunsten des Arbeitnehmers

Der Fonds der garantierten Arbeitnehmerleistungen zahlt dem Arbeitnehmer während der durch die Coronakrise hervorgerufenen Arbeitszeitverkürzung Zuschüsse bis zur Hälfte der Vergütung, die dem Arbeitnehmer nach der Arbeitszeitherabsetzung zusteht. Dieser Zuschuss ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der 40% der durchschnittlichen monatlichen Vergütung des vorangegangenen Quartals ausmacht. Hier wird das Problem der noch nicht veröffentlichen Zahlen für das I. Quartal 2020 noch deutlicher.

Auch hier gilt, dass finanzielle Hilfen nicht zugunsten der Arbeitnehmer gezahlt werden, die im Vormonat der Antragstellung mehr als 300% der durchschnittlichen monatlichen Vergütung des vorangegangenen Quartals erhalten haben. Insofern gilt das oben bereits Gesagte.

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d. Zuschüsse zur Sozialversicherung

Neben den oben dargestellten Zuschüssen gewährt die polnische Regierung den Unternehmen auch finanzielle Hilfen im Bereich der Beiträge zur Sozialversicherung. Konkret werden den Arbeitgebern die SV-Beiträge finanziert, die als Arbeitgeberanteil auf die durch den Fonds der garantierten Arbeitnehmerleistungen gezahlten Zuschüsse entfallen.

Das bedeutet, dass für einen vom Betriebsstillstand betroffenen Arbeitnehmer ein Höchstbetrag von ca. 1.500,- PLN gezahlt wird (1.300,- PLN brutto Vergütung plus Arbeitgeberanteil an den hier anfallenden SV-Beiträgen). Für einen Arbeitnehmer, dem die Arbeitszeit aufgrund der Coronakrise herabgesetzt wurde, ist der Höchstbetrag aufgrund des fehlenden Bezugswertes aus dem I. Quartal 2020 noch nicht festlegbar. Die entsprechenden Beträge, die die Regierung selbst veröffentlicht, beziehen sich auf die durchschnittliche Vergütung des IV. Quartals 2019 (das wäre als Richtwert ein Höchstbetrag von ca. 2.080,- PLN brutto Vergütung plus Arbeitgeberanteil an den hier anfallenden SV-Beiträgen, so dass ein max. Betrag von ca. 2.450,- PLN finanziert werden würde).

e. Leistungszeitraum

Die oben dargestellten finanziellen Hilfen werden zunächst für einen Zeitraum von ,strong>drei Monaten ausgezahlt. Das Spezialgesetz vom 31.03.2020 enthält jedoch bereits die Möglichkeit der Verlängerung in Abhängigkeit der nach Ablauf des oben genannten Zeitraums vorherrschenden Bedingungen.

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Deutscher Rechtsanwalt berät in Warschau im polnischen Arbeitsrecht.

Wir unterstützen Sie gerne. Sie erreichen uns auch per E-Mail unter info@braunpaschke.eu.

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2. Voraussetzungen für die Erlangung der staatlichen Hilfen

a. Antragsberechtigte Unternehmen

Antragsberechtigt sind alle Arbeitgeber, unabhängig von der Rechtsform, in der sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit betreiben. Das bedeutet, dass sich sowohl Einzelpersonen als Gewerbetreibende als auch juristische Personen und Personengesellschaften um die finanziellen Hilfen bemühen können.

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b. Umsatzrückgänge infolge der Coronakrise

Bei den oben genannten Unternehmen muss es infolge der Coronakrise zu Umsatzrückgängen gekommen sein, die sich entweder auf die Anzahl der verkauften Waren und Dienstleistungen oder auf deren Wert beziehen. Dabei können die Umsatzeinbußen im Vergleich zu einem entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 oder im Vergleich zu einem Vormonat des laufenden Jahres ermittelt werden.

Dies bedeutet im Einzelnen:

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  • in der ersten Variante ist zunächst der Gesamtumsatz für zwei beliebig gewählte, aufeinander folgende Kalendermonate im Zeitraum ab dem 01. Januar 2020 bis zum Vortag des Tages, an dem der Antrag auf staatliche Unterstützung gestellt wird, zu berechnen. In einem zweiten Schritt ist dann der Umsatz der beiden entsprechenden Kalendermonate des Jahres 2019 festzustellen. Ein so ermittelter Umsatzrückgang muss mindestens 15% betragen.
  • in der zweiten Variante sind die Umsatzeinbußen für einen beliebig gewählten Kalendermonat im Zeitraum ab dem 01. Januar 2020 bis zum Vortag des Tages, an dem der Antrag auf staatliche Unterstützung gestellt wird, zu ermitteln. Dann ist in einem zweiten Schritt der Umsatz für den entsprechenden Vormonat des Jahres 2020 festzustellen. Der so ermittelte Umsatzrückgang muss mindestens 25% betragen.

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Dabei gilt als Monat ein Zeitraum von 30 aufeinander folgenden Kalendertagen. Der Vergleichszeitraum kann auch im Verlauf eines Kalendermonats beginnen, der erste Tag des Vergleichszeitraums ist dann ein anderer Tag als der erste Tag des Kalendermonats.

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c. Fehlen von Steuer- und Beitragsrückständen

Für die Möglichkeit der Inanspruchnahme von staatlichen Zuschüssen ist es darüber hinaus wichtig, dass der Arbeitgeber weder mit steuerlichen Verpflichtungen noch mit Beiträgen zur Sozial- und Krankenversicherung sowie zum Fonds der garantierten Arbeitnehmerleistungen und dem Arbeitsfonds im Rückstand ist. Als Stichtag gilt hier der 30. September 2019. Weiterhin dürfen im Hinblick auf das Unternehmen des Arbeitgebers keine Umstände vorliegen, die eine Insolvenzanmeldung notwendig machen würden.

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3. Vereinbarung über die Einführung des Betriebs-stillstandes bzw. der Arbeitszeitverkürzung

Wie bereits das Antikrisen-Gesetz aus dem Jahr 2013 geht auch das hier besprochene Spezialgesetz vom 31.03.2020 davon aus, dass der durch die Coronakrise hervorgerufene Betriebsstillstand und die herabgesetzte Arbeitszeit auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern eingeführt werden.

a. Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern

Das bedeutet konkret: die entsprechende Vereinbarung ist mit den im Betrieb des Arbeitgebers tätigen Gewerkschaften abzuschließen. Wenn es beim Arbeitgeber keine Gewerkschaften gibt, dann sind für den Abschluss dieser Vereinbarung Arbeitnehmervertreter zu bestimmen. Diese Vertreter müssen durch die Belegschaft gewählt werden. Das heißt, dass der Arbeitgeber nicht selbst festlegen kann, wer für die Mitarbeiter sprechen soll.

Außerhalb von Krisenzeiten werden diese Arbeitnehmervertreter ausschließlich für den Abschluss einer Vereinbarung zu einem bestimmten Thema mit dem Arbeitgeber gewählt (z. B. für die Einführung der Gleitzeit im Arbeitsbetrieb). Während der Coronakrise besteht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die hier besprochene Vereinbarung auch mit Arbeitnehmern zu unterzeichnen, die bereits früher für andere Absprachen mit dem Arbeitgeber durch die Belegschaft gewählt wurden.

Der Arbeitgeber steht dann vor einer echten Herausforderung, wenn bisher überhaupt keine Arbeitnehmervertreter von der Belegschaft bestellt wurden und viele Mitarbeiter ihre Arbeit vom Home-Office aus erbringen. Hier gilt es dann, eine Lösung zu finden, die allen Arbeitnehmern die Möglichkeit der Stimmabgabe gibt. Dies ist wichtig, weil ohne eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmern kein Zuschuss gezahlt wird. Die Kopie der mit den Belegschaftsvertretern unterzeichneten Absprache ist nicht nur der zuständigen Staatlichen Arbeitsinspektion zu übermitteln, sondern auch dem Antrag auf Zahlung der entsprechenden staatlichen Hilfen beizufügen.

In diesem Zusammenhang ist noch auf das Folgende zu verweisen: das Spezialgesetz vom 31.03.2020 betrachtet als Arbeitnehmer sowohl die Mitarbeiter, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind, als auch diejenigen, die ihre Arbeit auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages erbringen. Wichtig ist bei den zivilrechtlich beschäftigten Mitarbeitern, dass diese verpflichtet sind, Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen.

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b. Inhalt der Vereinbarung mit den Arbeitnehmern

Die mit den Mitarbeitervertretern abzuschließende Vereinbarung hat zumindest die folgenden Fragestellungen abzudecken:

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  • die Bezeichnung der Arbeitnehmergruppen, die vom Betriebsstillstand bzw. der Herabsetzung der Arbeitszeit erfasst werden,
  • das herabgesetzte Ausmaß der Arbeitszeit,
  • den Zeitraum, für den der Betriebsstillstand oder die verkürzte Arbeitszeit gelten sollen.

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4. Verfahren für die Beantragung der staatlichen Hilfen

Die Anträge auf Erlangung staatlicher Zuschüsse sind beim örtlich für den Sitz des Arbeitgebers zuständigen Arbeitsamt zu stellen. Die Internetseiten der einzelnen Arbeitsämter auf Wojewodschaftsebene geben die Möglichkeit, den Antrag online zu übermitteln. Dies hat gerade in der Zeit der Coronakrise den Vorteil, dass die Anträge schneller bearbeitet werden können. Der dabei jedoch nicht zu unterschätzende Nachteil ist die zeitweise auftretende Überlastung dieser Internetportale.

Dem in der polnischen Sprache auszufüllenden Antrag sind die oben bereits erwähnte Vereinbarung mit den Gewerkschaften oder den Arbeitnehmervertretern sowie eine Aufstellung der Arbeitnehmer beizufügen, zugunsten derer der Arbeitgeber die staatlichen Zuschüsse beantragt. Darüber hinaus gibt der Arbeitgeber Erklärungen zu bestimmten Umständen ab, wie u. a. das Vorliegen des Umsatzrückgangs sowie das Fehlen von Steuer- und Beitragsrückständen zur Sozialversicherung.

Weiterhin ist dem Antrag auf Erlangung staatlicher Zuschüsse ein bereits durch den Arbeitgeber unterzeichnetes Exemplar des Vertrages beizufügen, der mit dem örtlich für den Sitz des Arbeitgebers zuständigen Arbeitsamt abzuschließen ist. Dieser Vertrag stellt dann die Grundlage für die Auszahlung der finanziellen Hilfen dar.

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Was wir für Sie tun können:

Die Vorbereitungsphase der Antragstellung kann für Unternehmer nicht zu unterschätzende Probleme enthalten. Damit Sie diese Hürden nehmen können, stehen wir Ihnen insbesondere mit den folgenden Beratungsleistungen zur Verfügung:

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  • Beratung bei der Durchführung der Wahlen der Arbeitnehmervertreter,
  • Erstellung einer Vereinbarung mit den Gewerkschaften bzw. den Arbeitnehmervertretern über die mit dem Betriebsstillstand bzw. der Verkürzung der Arbeitszeit im Zusammenhang stehenden Fragestellungen,
  • Beratung beim Ausfüllen des Antrags auf Erlangung staatlicher Zuschüsse in der polnischen Sprache,
  • Prüfung des mit dem Arbeitsamt abzuschließenden Vertrages,
  • Beratung bei weitergehenden arbeitsrechtlichen Fragestellungen wie der Möglichkeit der Einführung des Arbeitszeitsystems der erweiterten Arbeitszeit, das unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden möglich macht.

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