Deutsch-polnischer Erbfall

Der deutsch-polnische Erbfall

Mit dem Erbrecht kommt jeder Mensch in seinem Leben mindestens einmal in Berührung. Sei es als Erbe oder als zukünftiger Erblasser, der seine Vermögensverhältnisse in erbrechtlicher Hinsicht bereits zu Lebzeiten regeln will. Kompliziert wird es, wenn der Erbfall Anknüpfungspunkte zu verschiedenen Rechtsordnungen aufweist. Das ist dann der Fall, wenn ein deutscher oder polnischer Staatsangehöriger verstirbt und Nachlassgegenstände in Deutschland und in Polen hinterlässt. In dieser Situation ist zu prüfen, welches materielle Erbrecht zu beachten ist sowie auch, welches Verfahrensrecht für die Ausstellung des Erbscheins Anwendung findet.

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Materielles Erbrecht

Sowohl das deutsche als auch das polnische Internationale Privatrecht knüpfen bei der Frage nach dem anzuwendenden materiellen Erbrecht an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. So besagt Art. 25 Abs. 1 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch), dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Für das polnische Recht ergibt sich dies aus Art. 64 Abs. 2 des Gesetzes vom 04.02.2011 über das Internationale Privatrecht.

Die erbrechtlichen Fragen nach dem Tod eines deutschen Staatsangehörigen richten sich somit nach dem deutschen, im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Erbrecht. Verstirbt ein polnischer Staatsangehöriger, finden die im polnischen Zivilgesetzbuch enthaltenen erbrechtlichen Bestimmungen Anwendung.

Bei einer bestehenden doppelten, deutschen und polnischen, Staatsbürgerschaft sieht das deutsche Internationale Privatrecht vor, dass die deutsche Staatsbürgerschaft vorgeht (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Das polnische Recht enthält im Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 04.02.2011 über das Internationale Privatrecht eine entsprechende Bestimmung für die polnische Staatsbürgerschaft. Das bedeutet, dass ein deutsches Gericht dem Erbfall deutschem Erbrecht unterstellen würde, hingegen ein polnisches Gericht auf den Erbfall polnisches Erbrecht anwenden würde.

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Gerichtliche Zuständigkeit / Verfahrensrecht

Befinden sich Nachlassgegenstände (insbesondere Immobilien oder Geld auf Bankkonten) sowohl in Deutschland als auch in Polen, ist die Frage zu klären, nach welchem Verfahrensrecht Erbscheine beantragt und ausgestellt werden können. So wird z. B. die Auszahlung eines Guthabens auf einem Bankkonto in Deutschland von der zuständigen Bank grundsätzlich nur auf der Grundlage eines Erbscheins vorgenommen, der von einem deutschen Nachlassgericht ausgestellt wurde.

Gleiches gilt für die Umschreibung von Immobilieneigentum im Grundbuch auf die Erben. Nach dem Grundsatz, dass jedes Gericht nur sein eigenes Verfahrensrecht anwendet, finden die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Verfahrensrechtes Anwendung (Zivilprozessordnung sowie Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwillige Gerichtsbarkeit), und dies unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers.

Im umgekehrten Fall zahlt eine Bank mit Sitz in Polen ein dort befindliches Guthaben an die Erben ebenfalls erst nach der Vorlage eines Erbscheins aus, der jedoch durch ein polnisches Nachlassgericht ausgestellt werden muss. Gehören zum Nachlass Grundstücke oder Eigentumswohnungen auf dem Gebiet Polens, sind polnische Gerichte ausschließlich für alle erbrechtlichen Fragen zuständig, die mit den in Polen gelegenen Immobilien im Zusammenhang stehen. Das bedeutet, dass die Ausstellung eines Erbscheins zur Vorlage bei der Bank sowie beim Grundbuchamt zur Umschreibung des Eigentums an Immobilien auf der Grundlage des polnischen Verfahrensrechtes vorgenommen wird, auch hier unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Erblassers.

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Zusammenfassung

Verstirbt ein deutscher Staatsangehöriger, der neben Nachlassgegenständen in Deutschland auch eine auf dem Territorium Polens gelegene Immobilie (Grundstück oder eine Eigentumswohnung) hinterlässt, findet für die Fragen insbesondere der Erbfolge und ggf. der Pflichtteilsansprüche deutsches materielles Erbrecht Anwendung. Für die in Deutschland befindlichen Nachlassgegenstände ist ein Erbschein vor einem deutschen Nachlassgericht zu beantragen, der Erbschein zur Umschreibung der Eigentümerstellung im polnischen Grundbuch wird jedoch ausschließlich durch das zuständige Nachlassgericht in Polen ausgestellt. Besitzt der Erblasser neben der deutschen auch die polnische Staatsangehörigkeit, wird er im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem polnischen Nachlassgericht so behandelt, als wenn er lediglich die polnische Staatsbürgerschaft hätte.

Hinterlässt ein Erblasser mit polnischer Staatsangehörigkeit neben Nachlassgegenständen in Deutschland auch Immobilien in Polen, richten sich die mit diesem Erbfall zusammenhängenden Fragen nach polnischem materiellem Erbrecht, unabhängig davon, ob dieser Erblasser in Polen oder in Deutschland verstorben ist. Für die in Deutschland befindlichen Nachlassgegenstände ist auch in dieser Situation ein Erbschein vor einem deutschen Nachlassgericht zu beantragen, der zur Umschreibung der Eigentümerstellung im polnischen Grundbuch notwendige Erbschein wird jedoch auch hier durch das für zuständige Nachlassgericht in Polen ausgestellt.

Stand der Informationen: 27. Januar 2015
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