Die Durchsuchung von Unternehmensräumen

Die Durchsuchung von Geschäftsräumen nach polnischem Strafprozessrecht

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wird durchgeführt, um festzustellen, ob ein Straftatbestand des polnischen Strafrechtes verwirklicht wurde. Ist dies der Fall, haben die Staatsanwaltschaft und die in ihrem Auftrag handelnden Polizeibeamten die Aufgabe, die in der jeweiligen Angelegenheit vorhandenen Beweise für das spätere Gerichtsverfahren zu sichern. Eine der dabei angewandten Maßnahmen ist die Durchsuchung von Räumlichkeiten, in denen Gegenstände vermutet werden, die als sachliche Beweismittel im laufenden Ermittlungsverfahren dienen können.

Die Durchsuchung wird von den Ermittlungsbehörden in der Regel nicht angekündigt. Dies führt dazu, dass die Betroffenen von dieser Maßnahme überrascht werden und nicht wissen, wie sie sich gegenüber den Polizeibeamten verhalten sollen. Klopft der Staatsanwalt an die Tür zum Unternehmenssitz kann die dann folgende Untersuchung der unternehmenseigenen Räumlichkeiten schnell das Tagesgeschäft unangenehm stören oder gar zum Erliegen bringen.

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Verlauf einer Unternehmensuntersuchung nach polnischem Strafprozessrecht

Aus Unkenntnis und aufgrund der in dieser Situation vorhandenen psychischen Belastung werden fast immer Fehler von den Betroffenen gemacht. Deshalb wollen wir Ihnen mit den nachfolgenden Informationen einen ersten Überblick über die entsprechenden Rechte und Pflichten geben, die eine Durchsuchung von Unternehmensräumen, aber auch von Privatwohnungen in Polen, mit sich bringt.

Gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung

Vor dem Beginn der Durchsuchung ist der Person, bei der die Durchsuchung stattfinden soll, der entsprechende Durchsuchungsbeschluss vorzulegen. Dieser Beschluss, der den sachlichen Bereich der Durchsuchung zu enthalten hat, kann entweder durch das Gericht oder den Staatsanwalt erlassen werden (Art. 220 § 2 der polnischen Strafprozessordnung). Bei Gefahr im Verzug, also in einer Situation, in der aufgrund der Dringlichkeit ein Durchsuchungsbeschluss weder vom Gericht noch von der Staatsanwaltschaft erlangt werden kann, reicht es aus, dass die Ermittlungsbeamten entweder einen vom Leiter der entsprechenden Diensteinheit ausgestellten Durchsuchungsbefehl oder auch nur ihren Dienstausweis vorlegen (Art. 220 § 3 der polnischen Strafprozessordnung).

Wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft Ihre Geschäftsräume mit dem Ziel der Durchführung einer Durchsuchung betreten, sollten Sie immer einen Strafverteidiger anrufen. Der Rechtsanwalt ist dann in der Lage, vor Ort mit den Ermittlungsbeamten zu sprechen und zu prüfen, ob die tatsächliche Durchsuchung mit dem Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses oder des Durchsuchungsbefehls übereinstimmt. Ein zeitlicher Aufschub der Durchsuchungshandlungen ist damit jedoch in der Regel nicht verbunden. Wichtig ist auch, sich bei einer Durchsuchung ohne Durchsuchungsanordnung (Beschluss oder Befehl) die Namen der handelnden Personen zu notieren. Unabhängig davon, ob sofort ein Rechtsanwalt hinzugezogen wird, sollte bei Durchsuchungen von Geschäftsräumen die Geschäftsleitung informiert werden, die dann einen Ansprechpartner für die Kommunikation mit den Ermittlungsbeamten festlegt.

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Deutscher Rechtsanwalt berät in Warschau im polnischen Strafrecht (Compliance in Polen).

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Protokoll über die Durchsuchung

Bei Durchsuchungen ist grundsätzlich ein Protokoll anzufertigen. Wird die Durchsuchung ohne entsprechende Anordnung durchgeführt, hat der Betroffene das Recht, im Protokoll die richterliche oder staatsanwaltliche Bestätigung der Durchsuchungsmaßnahme zu verlangen. Verzichtet er darauf, wird ihm diese Bestätigung nicht zugestellt, mit der Konsequenz, dass eine Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss dann nicht mehr zulässig ist (Art. 220 § 3 der polnischen Strafprozessordnung). Der von der Durchsuchung Betroffene ist darüber zu belehren, in der Praxis kommt es aufgrund des mit der Situation verbundenen Stresses jedoch immer wieder vor, dass ein entsprechendes Verlangen nicht in das Protokoll aufgenommen wird.

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Herausgabe von Beweismitteln

Die bei der Durchsuchung von den Ermittlungsbeamten beschlagnahmten Akten, Dokumente oder auch Computer-Festplatten sind freiwillig herauszugeben. Das bedeutet, dass der Betroffene sowie die Mitarbeiter bei Firmendurchsuchungen keinen Widerstand leisten dürfen und auch sonst nicht versuchen sollten, Geschäftsunterlagen im letzten Moment zu vernichten. Kommen die zur Herausgabe Verpflichteten dieser Aufforderung nicht nach, kann ihnen gegenüber zum einen eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 3.000,- PLN oder in Ausnahmefällen auch Arrest bis zu 30 Tagen verhängt werden (Art. 287 der polnischen Strafprozessordnung). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Durchsuchung schneller zum Ende gebracht wird, wenn den Ermittlungsbeamten die von ihnen gesuchten Beweismittel übergeben werden.

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Kontakt mit einem Strafverteidiger nach der Untersuchung

Wenn während der Durchsuchung kein Strafverteidiger hinzugezogen wurde, sollte dies nach Abschluss dieser Ermittlungsmaßnahme schnell nachgeholt werden. Der im polnischen Strafrecht erfahrene Strafverteidiger wird dann die Situation gemeinsam mit Ihnen analysieren und die nächsten Schritte mit Ihnen besprechen. In erster Linie geht es hier um die Frage, ob Beschwerde gegen den Dursuchungsbeschluss eingelegt werden soll.

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Deutscher Rechtsanwalt berät in Warschau im polnischen Strafrecht (Compliance in Polen).

Steffen Braun ist deutscher Rechtsanwalt und berät deutsch- und englischsprachige Mandanten im polnischen Strafrecht sowie beim Aufbau von Compliance-Systemen in Polen. Darüber hinaus vertritt er seine Mandanten sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung vor Gericht.

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Deutscher Anwalt mit Kanzlei in Warschau berät seine Mandanten im polnischen Strafrecht.

Adam Paschke ist deutscher Rechtsanwalt und polnischer Adwokat und vertritt deutschsprachige Mandanten – sowohl Geschäftsleute als auch Privatpersonen – im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung vor Gericht.

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