Die Vernehmung der am Ermittlungsverfahren Beteiligten nach polnischem Strafprozessrecht
Die Vernehmung des Beschuldigten
In Polen ist der Beschuldigte verpflichtet, sich auch bei einer Vorladung durch die Polizei beim Kommissariat einzufinden. Dort angekommen, sollte der Beschuldigte nur Angaben zur Person machen und sich mit Aussagen zur Sache selbst sehr zurückhalten. Vor dem Kontakt mit einem Strafverteidiger besteht für den Beschuldigten die Gefahr, Informationen preiszugeben, die im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens und vor allen Dingen vor Gericht gegen ihn verwendet werden können.
Deshalb sollte der Beschuldigte weder Erklärungen abgeben noch eine ihm zur Last gelegte Tat eingestehen. Das sich aus der polnischen Strafprozessordnung ergebende Recht zu Schweigen, über das der Beschuldigte entsprechend zu belehren ist, kann nicht gegen ihn verwendet werden. Wichtig ist auch, dass der Beschuldigte ohne Angabe von Gründen die Aussage verweigern darf. Dieses Recht steht dem Beschuldigten im Übrigen während des gesamten Strafverfahrens zu, vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens (Art. 175 der polnischen Strafprozessordnung).
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Die Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren
Jeder, der eine Vorladung zur Polizei oder zur Staatsanwaltschaft in Polen erhalten hat, um dort als Zeuge auszusagen, hat dieser Verpflichtung nachzukommen. Wenn sich der als Zeuge Geladene nicht zu der in der Vorladung angekündigten Vernehmung einfindet und keine ausreichende Rechtfertigung dafür vorweisen kann, besteht die Möglichkeit, ihm eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 3.000,- PLN aufzuerlegen (Art. 285 § 1 der polnischen Strafprozessordnung). Dabei ist bei einer Krankheit eine entsprechende Bescheinigung eines Gerichtsarztes vorzulegen (Art. 117 § 2a der polnischen Strafprozessordnung).
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Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen
Die nächsten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Aussage zu verweigern – Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 182 § 1 der polnischen Strafprozessordnung). Von diesem Recht können insbesondere der Ehegatte, die Eltern und Großeltern sowie die Kinder und Enkel, aber auch die Geschwister des Beschuldigten Gebrauch machen (Art. 115 § 11 des polnischen Strafgesetzbuches). Im Gegensatz dazu hat jeder Zeuge, der nicht zum oben bezeichneten Personenkreis gehört, das Recht, auf eine ihm gestellte Frage nicht zu antworten, wenn die Antwort ihn oder einen nächsten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Steuerstraftat verfolgt z werden – Auskunftsverweigerungsrecht (Art. 183 § 1 der polnischen Strafprozessordnung). Zu beachten ist, dass das Auskunftsverweigerungsrecht in Polen nicht die Situation erfasst, in der ein Zeuge sich selbst oder einen nächsten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Hier besteht somit die Pflicht zur Beantwortung der dem Zeugen gestellten Frage.
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Ablauf der Zeugenvernehmung
Zu Beginn der Vernehmung werden Angaben zur Person abgefragt und der Zeuge darüber belehrt, dass eine Falschaussage strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Danach wird dem Zeugen die Möglichkeit gegeben, sich hinsichtlich des Gegenstandes seiner Vernehmung frei zu äußern (Art. 171 § 1 der polnischen Strafprozessordnung). Etwaige Nachfragen werden dann gestellt, um Unklarheiten zu erläutern oder auch, um die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu überprüfen. Wichtig ist hierbei, dass dem Zeugen nicht dieselben Fragen mehrfach gestellt werden dürfen, in der Hoffnung, er werde irgendwann andere Antworten geben, die seine Aussage unglaubwürdig machen.
Darüber hinaus sind die Fragen durch den Vernehmenden so zu stellen, dass dem Zeugen die Antworten nicht bereits in der Frage suggeriert werden. Unzulässig ist darüber hinaus der Versuch, durch psychischen Druck Einfluss auf den Zeugen zu nehmen (Art. 171 § 4 und 5 der polnischen Strafprozessordnung). Dies klingt zunächst in der Theorie sehr gut, macht in der Praxis jedoch sehr häufig Probleme bei der Bewertung der Fragen im Einzelfall.
Es ist deshalb empfehlenswert, auch als Zeuge einen erfahrenen Strafverteidiger hinzuzuziehen. Zu beachten ist jedoch, dass der Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit hat, dem Zeugenbeistand die persönliche Anwesenheit während der Vernehmung des Zeugen zu verweigern, wenn nach Meinung des Staatsanwalts die Teilnahme des Anwaltes für die Wahrung der Interessen des Zeugen nicht erforderlich ist. Das bedeutet aber auch, dass Polizeibeamte bei einer polizeilichen Vernehmung eines Zeugen dessen Zeugenbeistand nicht von der Vernehmung ausschließen können (Art. 87 § 3 der polnischen Strafprozessordnung).
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Steffen Braun ist deutscher Rechtsanwalt und berät deutsch- und englischsprachige Mandanten im polnischen Strafrecht sowie beim Aufbau von Compliance-Systemen in Polen. Darüber hinaus vertritt er seine Mandanten sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung vor Gericht.
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Adam Paschke ist deutscher Rechtsanwalt und polnischer Adwokat und vertritt deutschsprachige Mandanten – sowohl Geschäftsleute als auch Privatpersonen – im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung vor Gericht.
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