Eigentumsvorbehalt und Co. in Polen

Eigentumsvorbehalt und Co. in Polen

Ausgewählte Aspekte des Eigentumsvorbehalts in Polen

Ausgangspunkt

Der Eigentumsvorbehalt ist ein in Deutschland übliches und weit verbreitetes Sicherungsmittel mit dem Ziel, dem Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an der Ware zu erhalten. Bei Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners soll der Verkäufer die Möglichkeit haben, die gelieferte Ware heraus zu verlangen (insbesondere bei Problemen mit der Durchsetzbarkeit der Kaufpreisforderung).

Beim Export von Waren ins Ausland ist jedoch immer fraglich, ob der im Vertrag mit dem ausländischen Partner vereinbarte Eigentumsvorbehalt auch im Ausland gilt. In Polen gibt es das Rechtsinstitut des Eigentumsvorbehalts, aber nicht mit allen seinen Verlängerungs- und Erweiterungsformen, die in Deutschland vereinbart werden können.

Hinsichtlich der in einem Kaufvertrag zu regelnden Fragen der schuldrechtlichen Verpflichtungen (z. B. Fragen des Zustandekommens des Vertrages, Pflichten des Verkäufers und des Käufers, Gewährleistungsrechte des Käufers usw.) besteht die Möglichkeit der Rechtswahl – grundsätzlich entweder deutsches oder polnisches Recht. Die Art und Weise des Erwerbs des Eigentums unterliegt jedoch den Regelungen des Sachenrechts und damit dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet – eine Rechtswahl ist hier somit nicht möglich.

Die Wirkungen des Eigentumsvorbehalts beurteilen sich bei einer internationalen Warenlieferung bis zur Grenze nach dem deutschen Recht und ab Grenzübertritt nach dem polnischen Recht. Die deutschen Regelungen zum Eigentumsvorbehalt sind somit nicht „exportierbar“.

Bestimmungen des polnischen Rechts

Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bei beweglichen Gegenständen ist möglich – bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung verbleibt das Eigentum beim Verkäufer. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts ist schriftlich abzufassen, wenn die Sache(n) dem Käufer übergeben werden.

Zu beachten ist, dass der Eigentumsvorbehalt gegenüber den Gläubigern des Käufers nur dann wirksam ist, wenn er nicht nur schriftlich abgefasst wurde, sondern das entsprechende Dokument zusätzlich mit dem sog. sicheren Datum versehen wurde. Der Eigentumsvorbehalt mit sicherem Datum ermöglicht zum einen, im Rahmen einer gegen den Käufer eingeleiteten Zwangsvollstreckung Klage auf Aussonderung eines beschlagnahmten und von einem Eigentumsvorbehalt erfassten Gegenstandes zu erheben, zum anderen, vom Insolvenzverwalter Aussonderung aus der Insolvenzmasse zu verlangen.

[divider type=“divider“]

Bankgarantie (unwiderruflich, auf erstes Anfordern)

Inhalt der Bankgarantie

Die Bankgarantie hat eine immer größere Bedeutung in Polen. Sie besteht in einer einseitigen Verpflichtung der Hausbank des Käufers mit Sitz in Polen (Garant), nach der Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen durch den Verkäufer (Begünstigter), diesem die in der Garantie bezeichnete Geldsumme auszuzahlen (entweder unmittelbar oder mittelbar durch eine andere Bank).

Diese Absicherung des Verkäufers gegen eine vertragswidrige Nichtzahlung des Käufers ist gerade in der Anfangsphase von Geschäftskontakten wichtig. Auf erstes Anfordern bedeutet hier: der Verkäufer muss nur eine Erklärung vorlegen, dass der Käufer seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt hat sowie die entsprechende Aufforderung zur Auszahlung des entsprechenden Betrags. Die Unwiderruflichkeit besteht hier darin, dass die Abänderung der Garantiebedingungen nur mit Zustimmung aller Garantiebeteiligten möglich ist.

[divider type=“divider“]

Freiwillige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung

Vollstreckbarer Titel

Die freiwillige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung bietet sich an, um bei Nichtzahlung des vereinbarten Kaufpreises schnell zu einem vollstreckbaren Titel zu gelangen („Überspringen“ der Etappe der gerichtlichen Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs). Nach der Erlangung der Vollstreckungsklausel ist die unverzügliche Einleitung der Zwangsvollstreckung möglich.

Die Erklärung des Käufers über die freiwillige Unterwerfung muss zwingend in einem notariellen Akt enthalten sein. Möglich ist der Abschluss des Kaufvertrages in der normalen Schriftform und ein zusätzliches Dokument mit der entsprechenden Erklärung des Käufers in der Form des Notaraktes.

[divider type=“divider“]

Sie suchen einen Anwalt für die Beratung im polnischen Handels- und Vertriebsrecht?

[raw]
[tfuse_contactform tf_cf_formid=“0″]
[/raw]
[divider type=“divider“]