Die einstweilige Verfügung im polnischen Markenrecht

Die einstweilige Verfügung im polnischen Markenrecht

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Deutscher Rechtsanwalt berät bei der Beantragung von einstweiligen Verfügungen im polnischen Markenrecht.

Gerichtsverfahren im Rahmen von Unterlassungsklagen können lange dauern. Dies ist jedoch gerade bei Verletzungen des Schutzrechtes aus einer Marke für den Markeninhaber nicht nur lästig, sondern in der Regel mit erheblichen Nachteilen und geldwerten Verlusten verbunden.

Deshalb sollte bei jeder Markenrechtsverletzung geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung nach polnischem Recht gegeben sind. Dies betrifft nicht nur Verletzungen von beim polnischen Patentamt eingetragenen Landesmarken, sondern auch die Verletzung von registrierten Unionsmarken.

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1. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung

Das polnische Zivilverfahrensrecht enthält ähnlich wie die deutsche ZPO die Möglichkeit, im Rahmen eines zivilrechtlichen Sicherungsverfahrens sowohl Zahlungsansprüche als auch andere Ansprüche durch den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung vorläufig abzusichern. Der entsprechende Antrag kann vom Markeninhaber selbst gestellt werden, wobei im Hinblick auf die polnische Amtssprache und die einzuhaltenden rechtlichen und formellen Voraussetzungen die Beratung durch einen Rechtsanwalt zu empfehlen ist.

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a. Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs

Das Gericht stimmt einer vorläufigen Absicherung nur dann zu, wenn der Antragsteller (in Polen der Berechtigte) seinen Anspruch sowie sein rechtliches Interesse am Erlass einer einstweiligen Verfügung glaubhaft machen kann. Das bedeutet, dass der Antragsteller nicht wie z. B. bei der Einreichung einer Unterlassungsklage alle vorgebrachten Tatsachen durch Zeugen oder Dokumente beweisen muss. Dies wäre bei der Beantragung einer einstweiligen Verfügung auch lediglich bei der Darlegung des dem Berechtigten zustehenden Markenrechtes und – abhängig vom Einzelfall – auch im Hinblick auf die Verletzung dieses Schutzrechtes aus der Marke möglich. Schwierig wird es jedoch dann, wenn es um den Nachweis einer erst bevorstehenden Markenrechtsverletzung geht. Dies kann naturgemäß (noch) nicht bewiesen werden, da aufgrund des Zukunftsbezugs Beweise im Sinne des Zivilprozessrechtes noch fehlen. Hier kann es deshalb nur darauf ankommen, dem Richter die befürchteten Umstände einer bevorstehenden Markenrechtsverletzung so darzulegen, dass dem Richter der Eintritt dieser Markenverletzung als sehr wahrscheinlich erscheint.

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Deutscher Rechtsanwalt berät in Warschau im gewerblichen Rechtsschutz.

Rufen Sie uns an! Sie erreichen uns in Warschau unter der Rufnummer: + 48 22 854 29 10.

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b. Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses

Ähnliches gilt bei der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses des Berechtigten am Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dieses rechtliche Interesse liegt zum einen dann vor, wenn die Nichterteilung einer vorläufigen Sicherung die Vollstreckung eines in der Hauptsache erlassenen Urteils unmöglich machen oder zumindest erheblich erschweren würde (z. B. aufgrund der sich verschlechternden Vermögenssituation des Schuldners). Zum anderen ist ein rechtliches Interesse des Antragstellers dann zu bejahen, wenn das Fehlen einer vorläufigen Sicherung das Erreichen des Verfahrensziels in der Hauptsache auf eine andere Weise unmöglich machen oder erheblich erschweren würde. Letzteres ist gerade bei Markenrechtsverletzungen der Fall. Hier führt die Nichterteilung einer vorläufigen Sicherung zu Schäden beim Berechtigten, die das Erreichen des eigentlichen Ziels des Unterlassungsklageprozesses, das Einstellen der schädigenden Markenrechtsverletzungen durch den Antragsgegner (in Polen der Verpflichtete), nicht mehr ermöglichen.

Das polnische Zivilverfahrensrecht enthält den Grundsatz, dass die einstweilige Verfügung nicht zur Befriedigung der Ansprüche führen darf, die von dem Sicherungsverfahren erfasst werden. Diese Regelung findet jedoch dann keine Anwendung, wenn die mit der einstweiligen Anordnung verbundene Sicherung für die Abwendung eines drohenden Schadenseintritts oder der Verhinderung anderer nachteiliger Folgen für den Antragsteller notwendig ist. Die erwähnte Ausnahme betrifft gerade die Situationen des Rechtsschutzes im Bereich der gewerblichen Schutzrechte, in denen der Berechtigte mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung erreichen will, dem Antragsgegner die Vornahme der Handlungen zu untersagen, die zu einer weiteren Verletzung der Markenrechte des Antragstellers oder zu einer drohenden Verletzung dieser Schutzrechte führen können.

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2. Der Erlass der einstweiligen Verfügung

In der einstweiligen Verfügung hat das Gericht eine Art der Sicherung zu benennen, die die Interessen der Verfahrensbeteiligten entsprechend berücksichtigt. Das bedeutet, dass dem Antragsteller auf der einen Seite ein gebührender Schutz seiner Rechte gewährt werden soll, auf der anderen Seite aber auch darauf zu achten ist, dass der Antragsgegner nicht über das erforderliche Maß hinaus belastet wird.

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a. Einstweilige Anordnungen

Im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes bei Markenrechtsverletzungen kommen verschiedene Sicherungsanordnungen in Betracht. Zu diesen Anordnungen gehören insbesondere:

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  • das Verbot, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens für die Bewerbung, den Verkauf und das Inverkehrbringen eines bestimmten Kosmetikprodukts eine Bezeichnung zu benutzen, die die eingetragene Marke (Unionsmarke) des Antragstellers verletzt (vgl. den Beschluss des polnischen Unionsmarkengerichts in Warschau, Az.: XXII GWo 81/16),
  • das Verbot, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens für den Verkauf eines bestimmten Kosmetikprodukts in einem bestimmten Domainnamen sowie in den E-Mail-Adressen eine Bezeichnung zu benutzen, die die eingetragene Marke (Unionsmarke) des Antragstellers verletzt (vgl. den Beschluss des polnischen Unionsmarkengerichts in Warschau, Az.: XXII GWo 81/16),
  • das Verbot, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens eine genau bezeichnete Art von Tee in Verpackungen einzuführen, zu bewerben sowie zu lagern, die mit dem Zeichen des Antragsgegners versehen sind und die eingetragene Marke (Unionsmarke) des Antragstellers verletzen (vgl. den Beschluss des polnischen Unionsmarkengerichts in Warschau, Az.: XXII GWo 42/16).

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Der Antragsteller hat die von ihm begehrte Art der Sicherung in seinem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung so genau wie möglich darzustellen. Das Gericht ist in diesem Bereich an das gebunden, was sich aus dem Antrag des Berechtigten ergibt. Es hat folglich keine Möglichkeit, weitergehende Anordnungen im Hinblick auf den Schutz der Markenrechte des Antragstellers zu gewähren, als dieser selbst beantragt hat.

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b. Androhung der Zahlung eines bestimmten Geldbetrages

Darüber hinaus hat das Gericht die Möglichkeit, in dem Beschluss über die Erteilung des vorläufigen Rechtsschutzes dem Verpflichteten die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zugunsten des Antragstellers für den Fall der Nichtbefolgung der sich aus dem Anordnungsbeschluss ergebenden Verbote anzudrohen (vgl. den Beschluss des polnischen Unionsmarkengerichts in Warschau, Az.: XXII GWo 81/16).

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c. Zuständiges Gericht

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist bei dem Gericht einzureichen, das für die Entscheidung in der Hauptsache in der I. Instanz zuständig ist. Dies ist bei Verletzungen von Unionsmarken das in Warschau ansässige polnische Unionsmarkengericht (XXII Abteilung für Unionsmarken und Gemeinschaftsmuster des Landgerichts in Warschau).

Das Gericht hat sich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung umgehend zu beschäftigen, jedoch nicht später als innerhalb einer Woche ab Eingang des Antrags bei Gericht. In der Regel entscheidet das Gericht über den Antrag im Rahmen eines Beschlusses in einer nichtöffentlichen Sitzung ohne mündliche Verhandlung.

Wird der Antrag auf Erlangung des vorläufigen Rechtsschutzes vor der Klage in der Hauptsache gestellt, bestimmt das Gericht eine Frist zur Einreichung der Klageschrift, dessen Nichteinhaltung den Verfall der erlangten Sicherung nach sich zieht. Diese Frist zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens darf dabei zwei Wochen nicht überschreiten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine Nichtbeachtung der oben genannten Frist zur Klageeinreichung durch den Antragsteller zu Schadenersatzansprüchen auf Seiten des Antragsgegners führen kann.

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Deutscher Rechtsanwalt berät in Warschau im polnischen Markenrecht.

Steffen Braun ist deutscher Rechtsanwalt und berät deutsch- und englischsprachige Mandanten im Bereich des geistigen Eigentums sowie bei der Geltendmachung von Verstößen gegen gewerbliche Schutzrechte in Polen.

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Deutscher Rechtsanwalt berät in Warschau im gewerblichen Rechtsschutz.

Adam Paschke ist deutscher Rechtsanwalt und berät deutschsprachige Mandanten im Bereich des geistigen Eigentums sowie bei der Geltendmachung von Verstößen gegen gewerbliche Schutzrechte in Polen.

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