Entlassung eines Geschäftsführers

Was muss bei der Beendigung der Zusammenarbeit mit einem Geschäftsführer beachtet werden?

Bei der geplanten Beendigung der Zusammenarbeit mit einem Geschäftsführer einer polnischen GmbH ist folgendes zu beachten:

grundsätzlich ist bei Geschäftsführern (Mitgliedern des Vorstandes) einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwischen der gesellschaftsrechtlichen Abberufung und der Kündigung des entsprechenden Vertrages zu unterscheiden.

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Gesellschaftsrechtliche Abberufung

Geschäftsführer (Vorstandsmitglieder) können jederzeit durch einen Beschluss der Gesellschafter von ihrer Position abberufen werden. Der entsprechende Beschluss hat jedoch nicht unbedingt das gleichzeitige Erlöschen des Vertrages zur Folge, aufgrund dessen das jeweilige Vorstandsmitglied seine Arbeit erbringt (Arbeitsvertrag oder zivilrechtlicher Managervertrag).

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Kündigung des zugrunde liegenden Vertrages

Geschäftsführer können ihre Arbeit grundsätzlich aufgrund von Arbeitsverträgen oder von Managerverträgen erbringen. In Abhängigkeit von der gewählten Vertragsform finden die entsprechenden Vorschriften des polnischen Arbeitsrechtes oder des Zivilrechtes Anwendung.

Hinsichtlich der Auflösung eines Arbeitsvertrages durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung durch die Gesellschaft als Arbeitgeber wird auf die entsprechenden Darstellungen über die Beendigung des Arbeitsvertrages verwiesen. Dem gekündigten Vorstandsmitglied stehen die gleichen Rechte zu wie jedem anderen Arbeitnehmer. Deshalb steht es dem Vorstandsmitglied frei, bei einer nach seiner Meinung ungerechtfertigten Kündigung das zuständige Arbeitsgericht anzurufen.

Der Managervertrag ist ein Vertrag, der im Zivilgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt ist. Grundsätzlich unterliegt dieser Vertrag hinsichtlich des Inhalts der Vertragsfreiheit. Entscheidend ist deshalb, was die Vertragsparteien im Hinblick auf eine Kündigung des Vertrages und der Kündigungsfrist (ordentliche Kündigung) und damit im Zusammenhang stehender Ansprüche des Vorstandsmitgliedes vereinbart haben. Grundsätzlich ist auch eine außerordentliche Kündigung eines Managervertrages ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Voraussetzung ist hier jedoch das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Entsprechende Gründe können die Parteien im Vertrag vereinbaren. Wird die außerordentliche Kündigung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes erklärt, macht sich die Gesellschaft gegenüber dem Vorstandsmitglied unter Umständen schadensersatzpflichtig.

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