Filesharing in Polen

Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im polnischen Internet

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Ausmaß der Urheberrechtsverletzungen

Deutscher Rechtsanwalt vertritt Ihre Interessen beim unerlaubten Filesharing in Polen (Spezialisierung im polnischen Urheberrecht).

Internet-Tauschbörsen stellen auch in Polen seit Jahren eine beliebte Möglichkeit dar, an Musik- und Filmvideos zu gelangen (Filesharing). Die dabei benutzte Peer-to-Peer (P2P) Verbindung zwischen den einzelnen Computern sorgt dafür, dass die Teilnehmer an diesem Netzwerk nicht nur Dateien für den Privatgebrauch auf den eigenen PC herunterladen, sondern sehr häufig urheberrechtlich geschützte Dateien anderen Netzwerkbenutzern in illegaler Weise zum Download zur Verfügung stellen.

Im Rahmen von entsprechenden gesellschaftlichen Konsultationen haben Interessenvertretungen von Film- und Musikproduzenten im Jahr 2013 darauf verwiesen, dass ungefähr 57% aller illegal vertriebenen Filme im Rahmen des Filesharing in P2P-Netzwerken bereit gestellt werden. Ungefähr 16% der illegalen Verbreitung von Filmen betrifft Internetseiten, die die Videos zum Streaming anbieten, ohne hierfür eine Erlaubnis des Rechteinhabers zu besitzen (Quelle: „Zusammenfassung der gesellschaftlichen Konsultationen zum Thema der zivilrechtlichen Möglichkeiten der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“, Seite: 4, Herausgeber: Ministerium für Kultur und Nationales Erbe, 2013, http://www.prawoautorskie.gov.pl/media/konsultacje/4_forum/IPRED.pdf). Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Prozentsatz der Urheberrechtsverletzungen im Jahr 2015 auf einem ähnlich hohen Niveau bewegt wie der oben angegebene.

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Vorgehen bei festgestellten Verletzungen des polnischen Urheberrechts

Zunächst protokollieren hierauf spezialisierte Unternehmen die IP-Adressen derjenigen, die in unerlaubter Weise Film- oder Musikvideos zur Verfügung gestellt haben. Diese Informationen reichen jedoch nicht aus, um gegen die Rechtsverletzer vorgehen zu können. Notwendig sind hierfür die persönlichen Daten wie Namen, Vornamen und Adressen der jeweiligen Internetbenutzer.

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Eine unmittelbare Anfrage bei den polnischen Unternehmen, die ihre Internetdienstleistungen den Rechtsverletzern aufgrund entsprechender Verträge zur Verfügung stellen, scheitern am Telekommunikationsgeheimnis. Die Weitergabe der Informationen über festgestellte Verletzungen des polnischen Urheberechts an die Strafverfolgungsbehörden ist nicht immer erfolgreich, da die Staatsanwaltschaften in Polen eingeleitete Verfahren relativ schnell wieder einstellen.

Bleibt der Versuch, bei den polnischen Gerichten Hilfe zu suchen. Dies gelingt, ist jedoch nicht einfach. Die Grundlage für einen entsprechenden Antrag auf Auskunftserteilung stellt das polnische Urheberrecht in seinem Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 lit. c zur Verfügung. Dort heißt es, dass das zuständige Gericht aufgrund eines entsprechenden Antrags die betroffenen Internetprovider zur Bekanntgabe der persönlichen Daten der Rechtsverletzer verpflichten kann, und dies innerhalb von drei Tagen.

Im Gegensatz zum Gesetzestext dauern diese Verfahren in der ersten Instanz vor den Landgerichten jedoch länger. Wenn es dann gelingt, das erstinstanzliche Gericht von der Notwendigkeit der Auskunftserteilung durch den Internetprovider zu überzeugen, bleibt abzuwarten, ob gegen diesen Beschluss Berufung eingelegt wird. Ist dies der Fall, hebt das Berufungsgericht der II. Instanz in vielen Fällen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung wieder auf.

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In seinem Beschluss vom 07. Februar 2013 hat das Berufungsgericht in Białystok (Az.: I ACz 114/13) zum Beispiel zunächst bestätigt, dass der oben angegebene Paragraf des polnischen Urheberrechts dem Grunde nach einen Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegenüber einem Internetprovider auf Bekanntgabe der persönlichen Daten des Internetbenutzers enthält. Dieser müsse jedoch verhältnismäßig sein. Das bedeute nach Ansicht des Gerichts, dass in jedem Fall einer Urheberrechtsverletzung eine Abwägung erforderlich ist, ob der Schutz des geistigen Eigentums des Rechteinhabers die Aufhebung des Rechtes auf Schutz der persönlichen Daten des Rechtsverletzers rechtfertigt. Eine Rechtfertigung sei dann zu verneinen, wenn die Verletzung des Urheberrechts nicht gewerbsmäßig vorgenommen wurde. In dem zugrunde liegenden Fall führte das Berufungsgericht weiter aus, dass bei der nachgewiesenen Verbreitung von einem Film von einem gewerbsmäßigen Handeln keine Rede sein könne.

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Unser Beratungsangebot bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

Der oben besprochene Beschluss des Berufungsgerichts in Białystok sowie andere bisher ergangene Entscheidungen polnischer Gerichte bedeuten nicht, dass die Verfolgung von im Internet vorgenommenen Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) in Polen aussichtslos ist. Sehr wichtig ist die Aufbereitung des Materials, aufgrund dessen die entsprechenden Rechtsverstöße nachgewiesen werden sollen. Darüber hinaus ist nach der Prüfung der zur Verfügung stehenden Informationen darüber zu entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird und/oder der Auskunftsanspruch vor Gericht geltend gemacht wird.

Gerne informieren wir Sie über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für die Verfolgung von Verstößen gegen das polnische Urheberrecht.

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Deutscher Anwalt mit Kanzlei in Warschau berät seine Mandanten im polnischen Urheberrecht (Filesharing in Polen).

Adam Paschke ist deutscher Rechtsanwalt und betreut deutschsprachige Mandanten bei der Geltendmachung von Verstößen gegen das polnische Urheberrecht, insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen im Internet.

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Suchen Sie einen Rechtsanwalt für die Vertretung Ihrer Interessen im polnischen Urheberrecht?

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