Forderungsbeitreibung in Polen (gerichtlich)

Gerichtliche Forderungsdurchsetzung in Polen

I. Verfahren für die Forderungsdurchsetzung in Polen

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Deutscher Rechtsanwalt vertritt Ihre Interessen vor allen Gerichten in Polen.

Deutsche Unternehmer können bei einem Gerichtsstand in Polen vor polnischen Gerichten ihnen zustehende Forderungen gegenüber polnischen Unternehmern – z. B. auf Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Waren – grundsätzlich mit Hilfe des Urkundenprozesses oder im gewöhnlichen Zivilverfahren geltend machen.

Sowohl im Urkundenprozess als auch im gewöhnlichen Zivilverfahren können Mahnbescheide erlassen werden. Im Unterschied zum deutschen Recht hat der Richter in Polen bei der Geltendmachung von Geldforderungen im gewöhnlichen Zivilverfahren immer zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Mahnbescheides vorliegen.

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Urkundenprozess (postępowanie nakazowe)

Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit im Urkundenprozess ist abhängig von der Höhe der geltend gemachten Forderung. Sofern der Streitwert in einer Streitigkeit 75.000,- PLN (ca. 18.000,- EUR) nicht überschreitet, ist das zuständige Gericht das Amtsgericht (Sąd Rejonowy). Überschreitet der Streitwert den Betrag von 75.000 PLN, ist das Landgericht (Sąd Okręgowy) das sachlich zuständige Gericht.

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Prozessvoraussetzungen

Im Urkundenprozess kann der deutsche Unternehmer unbestrittene Geldforderungen oder die Leistung anderer vertretbarer Sachen geltend machen, wenn die Umstände der begründeten Forderung u. a. durch folgende Anlagen zur Klage bewiesen werden:

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  • eine durch den Schuldner akzeptierte Rechnung,
  • eine dem Schuldner zugestellte Zahlungsaufforderung und die schriftliche Erklärung des Schuldners über das Anerkenntnis der Schulden,
  • eine durch den Schuldner akzeptierte Zahlungsanweisung, die vom kontoführenden Kreditinstitut des Schuldners wegen fehlender Geldmittel auf dem Bankkonto des Schuldners nicht ausgeführt wurde.

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Die der Klage beigefügten Dokumente müssen im Original vorgelegt werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, der Klageschrift beglaubigte Kopien beizufügen. Diese Bestätigung der Übereinstimmung der Kopien mit dem jeweiligen Original kann u. a. durch die folgenden Personen vorgenommen werden:

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  • einen polnischen Notar, oder,
  • den deutschen Rechtsanwalt mit Kanzlei in Polen, der den deutschen Unternehmer vor einem polnischen Gericht vertritt, oder,
  • den mit der Sache befassten polnischen Anwalt (adwokat), oder,
  • den polnischen Wirtschaftsberater (radca prawny), dem die Angelegenheit anvertraut wurde.

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Einleitung des Verfahrens und Erlass des Mahnbescheids

Das Gericht entscheidet in der Sache im Urkundenprozess, wenn der deutsche Unternehmer (Kläger) einen entsprechenden (schriftlichen) Antrag stellt, der bereits in der Klageschrift enthalten sein muss. Die Gerichtsgebühr im Urkundenprozess beträgt in Abhängigkeit von der Höhe des Streitwertes ein Viertel der Gebühr, die für das (gewöhnliche) Zivilverfahren zu entrichten ist.

Liegen nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen zum Erlass eines Mahnbescheids im Urkundenprozess nicht vor, bestimmt der Richter einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Anderenfalls erlässt das Gericht den Mahnbescheid. Im Mahnbescheid bestimmt das Gericht, dass der polnische Handelspartner (Beklagter) entweder verpflichtet ist, innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung des Mahnbescheides die Forderung mit den entsprechenden Kosten des Urkundenprozesses zu erfüllen oder innerhalb dieser Frist Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen.

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Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Im Widerspruch ist der polnische Beklagte verpflichtet, seine Einwendungen gegenüber der Klageforderung des deutschen Unternehmers mit den entsprechenden Beweisen darzulegen. Der polnische Beklage ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, die Gerichtsgebühr in Höhe der noch verbleibenden Dreiviertel zu entrichten.

Legt der polnische Beklagte den Widerspruch erst nach Ablauf der oben genannten Frist ein oder ist der Widerspruch aus anderen Gründen unzulässig oder auch unvollständig und werden die Mängel nicht innerhalb der oben genannten Frist beseitigt, weist das Gericht den Widerspruch zurück. In diesem Fall hat der Mahnbescheid die Folgen eines rechtskräftigen Urteils.

Wurde der Widerspruch vom polnischen Geschäftspartner (Beklagter) ordnungsgemäß eingelegt, bestimmt der Richter einen Termin zur mündlichen Verhandlung und ordnet die Zustellung des Widerspruchs an den deutschen Unternehmer (Kläger) an. Das bedeutet dann, dass über den Anspruch des deutschen Unternehmers nicht mehr im Urkundenprozess, sondern im Rahmen des gewöhnlichen Zivilverfahrens entschieden wird.

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Gewöhnliches Zivilverfahren

Grundsätzlich hat das Gericht bei geltend gemachten Geldforderungen immer zu prüfen, ob ein Mahnbescheid im gewöhnlichen Zivilverfahren erlassen werden kann. Das ist z. B. dann nicht der Fall, wenn nach dem Inhalt der Klage der Anspruch offensichtlich unbegründet ist oder die vorgebrachten Umstände Zweifel hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der tatsächlichen Sachlage hervorrufen. In dieser Situation bestimmt der Richter einen Termin zur mündlichen Verhandlung.

Liegen hingegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, erlässt das Gericht den Mahnbescheid. Im Mahnbescheid bestimmt das Gericht, dass der polnische Handelspartner (Beklagter) entweder verpflichtet ist, innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung des Mahnbescheides die Forderung mit den entsprechenden Kosten zu erfüllen oder innerhalb dieser Frist Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen.

Der Mahnbescheid, gegen den kein Widerspruch eingelegt wurde, hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Das bedeutet, dass dieser Mahnbescheid dann einen Vollstreckungstitel darstellt. Wenn der Widerspruch ordnungsgemäß eingelegt wurde, bestimmt der Richter einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Das bedeutet dann, dass über den Anspruch des deutschen Unternehmers ebenfalls im Rahmen des gewöhnlichen Zivilverfahrens entschieden wird.

Im Unterschied zum Urkundenprozess hat der deutsche Unternehmer (Kläger) nicht nur lediglich ein Viertel der entsprechenden Gerichtsgebühr zu zahlen, sondern den Gesamtbetrag.

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II. Zwangsvollstreckung

Rechtskräftige, z. B. im gewöhnlichen Zivilverfahren ergangene Gerichtsentscheidungen sowie Mahnbescheide stellen Vollstreckungstitel dar.

Interessante Einzelheiten über die Einleitung und Durchführung der Zwangsvollstreckung in Polen finden Sie hier.

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III. Kosten

Die Kosten der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen durch einen deutschen Unternehmer gegenüber einem Handelspartner in Polen setzen sich grundsätzlich aus den Gerichtsgebühren sowie dem Honorar des den Unternehmer vor dem polnischen Gericht vertretenden Rechtsanwalts oder Anwalts bzw. Wirtschaftsberaters zusammen.

Gerichtsgebühren

Die im gewöhnlichen Zivilverfahren bei der Geltendmachung von Geldforderungen anfallenden Gerichtsgebühren betragen 5% des Streitwertes, jedoch nicht weniger als 30,- PLN und nicht mehr als 100.000,- PLN.

Rechtsanwaltshonorar

Die Vergütung des Rechtsanwalts wird grundsätzlich in einem Beratungs- oder Honorarvertrag festgelegt, der zwischen dem Rechtsanwalt, dem polnischen Anwalt bzw. dem polnischen Wirtschaftsberater und dem deutschen Unternehmer abgeschlossen wird. Im Falle des Obsiegens erkennt das Gericht dem deutschen Unternehmer die Rückerstattung der unerlässlichen Kosten seiner Rechtsverteidigung durch den Beklagten zu.

Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverteidigung ergibt sich aus der entsprechenden Verordnung des Justizministers vom 28.09.2002 (Gesetzblatt 2002, Nr. 163, Pos. 1348).
Der von den Gerichten in der Regel zuerkannte, einfache Gebührensatz beträgt bei den folgenden Streitwerten (beispielhafte Aufzählung):

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  • zwischen 5.000,- Zloty (ca. 1.200,- EUR) und 10.000,- Zloty (ca. 2.500,- EUR) – 1.200,- Zloty (ca. 300,- EUR),
  • zwischen 10.001,- Zloty und 50.000,- Zloty (ca. 12.500,- EUR) – 2.400,- Zloty (ca. 600,- EUR),
  • zwischen 50.001,- Zloty und 200.000,- Zloty (ca. 50.000,- EUR) – 3.600,- Zloty (ca. 900,- EUR),
  • ab 200.001 Zloty 7.200 Zloty (ca. 1.800,- EUR).

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Anwaltszwang besteht in Polen grundsätzlich nur vor dem Obersten Gerichtshof (Sąd Najwyższy). Eine anwaltliche Vertretung ist jedoch in jedem Verfahren vor einem polnischen Gericht empfehlenswert, da die Gerichtssprache die polnische Sprache ist und vor polnischen Gerichten das polnische Prozessrecht zur Anwendung kommt.

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Deutscher Anwalt mit Kanzlei in Warschau berät seine Mandanten im polnischen Zivilprozessrecht.

Adam Paschke ist deutscher Rechtsanwalt sowie polnischer Adwokat und vertritt die Interessen deutschsprachiger Mandanten vor allen Gerichten in Polen, insbesondere vor dem Obersten Gerichtshof in Warschau.

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Rechtsanwalt in Warschau berät beim Inkasso sowie in der polnischen Zwangsvollstreckung.

Marcin Narloch ist polnischer Anwalt (Radca Prawny) und vertritt die Interessen deutsch- und englischsprachiger Mandanten beim außergerichtlichen Inkasso und vor allen Gerichten in Polen.

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