Die Kapitalherabsetzung im polnischen Gesellschaftsrecht

Die Kapitalherabsetzung führt zu einer Senkung des Eigenkapitals eines Unternehmens. Dies kann z.B. dann erforderlich sein, wenn ein vorhandener Bilanzverlust ausgeglichen oder wenn überflüssiges Kapital an Anteilseigner ausgeschüttet werden soll. Die Formalien der Kapitalherabsetzung hängen im Einzelnen von der jeweiligen Gesellschaftsform ab.

Stammkapitalherabsetzung bei einer GmbH / sp. z o.o.

Bei einer GmbH / sp. z o.o. setzt eine Kapitalherabsetzung einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss voraus, der von einer Dreiviertelmehrheit gestützt wird. Wichtig ist dabei, dass das Mindeststammkapital von 5.000 Zloty (ca. 1.200 EUR) nicht unterschritten werden darf. Damit die Kapitalherabsetzung wirksam ist, muss sie zum Schluss noch in das Handelsregister eingetragen werden.

Grundkapitalherabsetzung bei einer AG / s.a.

Für eine Grundkapitalherabsetzung bei einer AG / s.a. gibt es verschiedene Möglichkeiten. Denkbar sind z.B. eine ordentliche Kapitalherabsetzung, eine vereinfachte Kapitalherabsetzung oder eine Kapitalherabsetzung durch das Einziehen von Aktien.

Bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung werden entweder Aktien zusammengelegt, beispielsweise werden aus 20 alten Aktien eine neue Aktie, oder es wird der Nennbetrag einer einzelnen Aktie herabgesetzt. Eine ordentliche Kapitalherabsetzung muss mit einer Dreiviertelmehrheit durch die Hauptversammlung beschlossen werden, wobei der Zweck der Kapitalherabsetzung im Beschluss enthalten sein muss und letztlich muss die Kapitalherabsetzung noch in das Handelsregister eingetragen werden.

Eine vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Kapitalherabsetzung zum Zweck des Ausgleichs von Wertminderungen oder sonstiger Verluste erfolgen soll. Soll eine vereinfachte Kapitalherabsetzung durchgeführt werden, müssen die Gewinnrücklagen komplett aufgelöst werden und es darf kein Gewinnvortrag mehr vorhanden sein. Außerdem erfordert die vereinfachte Kapitalherabsetzung ebenfalls einen von einer Dreiviertel-Mehrheit der Hauptversammlung getragenen Hauptversammlungsbeschluss, in dem der Zweck der vereinfachten Kapitalherabsetzung festgehalten ist und eine Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister.

Das Einziehen von Aktien ist zum Zweck der Zurückzahlung von Kapital oder dem Ausgleich von Verlusten zulässig. Das Einziehen von Aktien kann dabei entweder durch den Rückkauf von Aktien oder das erzwungene Einziehen eigener Aktien erfolgen. Dabei muss unbedingt beachtet werden, dass eine Kapitalherabsetzung durch den Rückkauf von Aktien durchaus riskant sein kann, denn zum einen erhöht sich der einzelne Anteil der bisherigen Aktionäre an der Gesellschaft und zum anderen verändert sich die interne Kapitalstruktur der AG / s.a..

Kapitalherabsetzung bei Personengesellschaften / spółka osobowa

Da für Personengesellschaften kein gesetzliches Mindestkapital vorgeschrieben ist, gelten für die Kapitalherabsetzung auch keine gesonderten Regelungen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass grundsätzlich alle Gesellschafter mit der Kapitalherabsetzung einverstanden sein müssen. Falls der Gesellschaftsvertrag andere Voraussetzungen beinhaltet, müssen diese für eine wirksame Kapitalherabsetzung erfüllt werden.

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