Gewerblicher Rechtsschutz

Beratung im gewerblichen Rechtsschutz in Polen

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Der Schutz des geistigen Eigentums, d. h. der mit diesem Begriff im Zusammenhang stehenden einzelnen Rechtsgüter, wird in der globalisierten Welt von heute immer wichtiger. Der Wert vieler mittelständischer Unternehmen ergibt sich heute zu einem nicht unerheblichen Teil aus den vorhandenen gewerblichen Schutzrechten, mit denen sich die Unternehmen einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber Mittbewerbern erarbeitet haben.

Der Bereich des geistigen Eigentums umfasst dabei sowohl das Urheberrecht als auch insbesondere die gewerblichen Schutzrechte wie Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte und Markenrechte. Darüber hinaus erstreckt sich dieser Bereich auch auf vertrauliche Informationen im Unternehmen, die einen wirtschaftlichen Wert besitzen und unter dem Begriff des Know-How zusammengefasst werden.

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Das polnische Recht enthält Bestimmungen zum geistigen Eigentum in verschiedenen Gesetzen, wobei drei Rechtsakte grundlegende Bedeutung haben:

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  • das Gesetz über den gewerblichen Rechtsschutz vom 30. Juni 2000,
  • das Gesetz über die Urheberrechte und die verwandten Schutzrechte vom 04. Februar 1994,
  • das Gesetz über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 16. April 1993.

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Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums als Ausgangspunkt

Die Bedeutung des gewerblichen Rechtsschutzes sowie des Urheberrechts wurde bereits zum Ende des 19. Jahrhunderts erkannt. Auf der einen Seite sind Erfindungen, Gebrauchsmuster und Marken nicht an Landesgrenzen gebunden, auf der anderen Seite unterliegen die gewerblichen Schutzrechte im Ausland dem jeweiligen Landesrecht. So wurde erstmals mit der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums im Jahr 1883 eine Vereinbarung unterzeichnet, die bestimmte Grundsätze für den Schutz von Immaterialgüterrechten aufgestellt hat.

Zum einen wurde durch die Verbandsübereinkunft festgelegt, was unter dem Begriff des gewerblichen Eigentums zu verstehen ist. Zum anderen wurde der Grundsatz der Inländergleichbehandlung aufgenommen. Es ging somit nicht darum, ein einheitliches internationales Recht für den Schutz des geistigen Eigentum zu schaffen. Vielmehr sollte der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechtes in einem anderen Mitgliedsland der Pariser Verbandsübereinkunft den gleichen Schutz in Anspruch nehmen können wie die eigenen Staatsangehörigen des jeweiligen Verbandslandes (vgl. hierzu für das Urheberrecht die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886). Darüber hinaus wurde das Prioritätsrecht für Erfindungspatente, Gebrauchsmuster oder Handelsmarken eingeführt. Die Bedeutung der Priorität liegt darin, dass der Inhaber eines solchen Schutzrechtes, der dieses in einem der Verbandsländer ordnungsgemäß hinterlegt hat, dieses Schutzrecht innerhalb einer bestimmten Frist in einem anderen Mitgliedsland anmelden kann, ohne dass eine in der Zwischenzeit vorgenommene Veröffentlichung der Erfindung oder ein zwischenzeitlicher Gebrauch der Marke diese zweite Anmeldung unwirksam machen würde.

Sonderabkommen zur Pariser Verbandsübereinkunft stellen die Abkommen dar, die als „Madrider System“ bezeichnet werden, d. h. das Madrider Markenabkommen von 1891 sowie das am 27. Juni 1989 angenommene Protokoll zum Madrider Abkommen. Praktische Bedeutung haben vor allem die Bestimmungen des Protokolls, da seit 2015 alle Vertragsparteien des Madrider Markenabkommens auch dem Protokoll angehören.

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Deutscher Rechtsanwalt berät in Warschau im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im polnischen Markenrecht.

Rufen Sie uns an! Sie erreichen uns in Warschau unter der Rufnummer: + 48 22 854 29 10.

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Die europäischen Rechtsakte im Bereich der gewerblichen Schutzrechte

Der europäische Gesetzgeber hat in der Vergangenheit bereits verschiedene Rechtsakte erlassen, die sich mit den unterschiedlichen Bereichen des geistigen Eigentums beschäftigen. Dies sind zum einen die Richtlinien, die das Urheberrecht sowie bestimmte Einzelaspekte wie Datenbanken und Computerprogramme betreffen. Zum anderen wurden Verordnungen auf den Gebieten der Gemeinschaftsmarke (vgl. Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009) – ab 2017 die Unionsmarke (vgl. Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017) – sowie des Gemeinschaftsgeschmacksmusters (vgl. Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 sowie die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 6/2002) verabschiedet, die zu einer Harmonisierung in diesen Bereichen geführt haben. Darüber hinaus wurde für die Verbesserung des Schutzes der Immaterialgüterrechte in den einzelnen Mitgliedstaaten die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erlassen. Im Bereich des Markenrechts haben die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 sowie die Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer Angleichung der Rechtsvorschriften über die Marken in den einzelnen Mitgliedsstaaten geführt.

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Der markenrechtliche Schutz in Polen

Beabsichtigt der Inhaber einer in Deutschland oder einem anderen Heimatland bereits eingetragenen Marke, den Schutzbereich dieser Marke auf Polen zu erweitern, kann der Markeninhaber dieses Ziel auf drei Wegen erreichen: zum einen besteht die Möglichkeit der Anmeldung einer nationalen Marke beim Patentamt der Republik Polen in Warschau, zum anderen kann eine Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Alicante eingetragen werden, deren Schutzbereich sich dann auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union erstreckt, einschließlich des Gebiets Polens. Darüber hinaus gibt das „Madrider System“ und hier vor allem das Protokoll zum Madrider Markenabkommen die Möglichkeit zur Anmeldung einer Internationalen Marke, die beim Internationalen Büro der WIPO durch Vermittlung der nationalen Behörde hinterlegt wird. Diese Internationale Marke entfaltet ihre Wirkung für das beanspruchte Schutzland jedoch nur dann, wenn dieses Land die Registrierung der Internationalen Marke für sein Territorium anerkannt hat.

Kommt es zu einer Verletzung der Rechte aus den oben dargestellten Marken, gilt Folgendes: sowohl eine nationale beim Patentamt der Republik Polen eingetragene Marke als auch eine in Polen anerkannte Internationale Marke genießen die gleichen Schutzrechte, die das nationale polnische Markenrecht in seinem Gesetz über den gewerblichen Rechtsschutz vorsieht. Dies betrifft insbesondere

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  • Unterlassungsansprüche,
  • Ansprüche auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,
  • Schadenersatzansprüche, sowie
  • Informationsansprüche.

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Für die Internationale Marke ergibt sich dies aus Art. 4 Abs. 1 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen, der als Bestimmung eines internationalen Abkommens unmittelbar in Polen anwendbar ist. Der oben dargestellte Grundsatz gilt auch für Unionsmarken, bzgl. derer Art. 129 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke vorsieht, dass die nationalen Unionsmarkengerichte in allen in der Verordnung nicht geregelten Fragen das jeweilige nationale Recht anwenden, einschließlich der Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen.

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Unser Beratungsangebot im Bereich der gewerblichen Schutzrechte

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  • außergerichtliche und gerichtliche Vertretung Ihrer Interessen bei Verstößen gegen gewerbliche Schutzrechte aufgrund der Bestimmungen des polnischen Rechtes (Auskunftsansprüche, Schadenersatzansprüche, Unterlassungsansprüche),
  • Erstellung und Begutachtung von Lizenzverträgen (Lizenzvertragsrecht),
  • Beratung und Vertretung bei der Abwehr von Vorwürfen hinsichtlich begangener Rechtsverletzungen, die Ihnen gegenüber erhoben wurden (Abmahnungen, bereits gerichtlich eingeleitete Schritte durch die Rechteinhaber).

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Deutscher Rechtsanwalt berät in Warschau im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im polnischen Markenrecht.

Steffen Braun ist deutscher Rechtsanwalt und berät deutsch- und englischsprachige Mandanten im Bereich des geistigen Eigentums sowie bei der Geltendmachung von Verstößen gegen gewerbliche Schutzrechte in Polen.

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Deutscher Rechtsanwalt berät in Warschau im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im polnischen Markenrecht.

Adam Paschke ist deutscher Rechtsanwalt und berät deutschsprachige Mandanten im Bereich des geistigen Eigentums sowie bei der Geltendmachung von Verstößen gegen gewerbliche Schutzrechte in Polen.

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Suchen Sie einen Anwalt für die Vertretung Ihrer Interessen im Bereich der gewerblichen Schutzrechte in Polen?

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