Haftung der GmbH-Geschäftführer in Polen

Haftung der Geschäftsführer einer polnischen GmbH

I. Einleitung

Geschäftsführer (Vorstandsmitglieder) polnischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Sp. z o.o.) setzen sich nicht unerheblichen Risiken aus, wenn sie bestimmte zivilrechtliche, arbeitsrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht beachten. Ausreichend ist bereits fahrlässiges Handeln durch die Vorstandsmitglieder, um eine entsprechende Haftung zu begründen. Vor allem im Insolvenzfall einer Gesellschaft besitzen die Gläubiger in Polen gegenüber Vorstandsmitgliedern eine sehr starke Position.

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II. Haftung für die Herbeiführung eines Schadens gegen-über der Gesellschaft

Der Vorstand einer GmbH nach polnischem Recht (Sp. z o.o.) ist das Organ, das die Gesellschaft nach außen vertritt und die Geschäfte der Gesellschaft führt. Alle gesellschaftsrechtlichen Kompetenzen, die nicht anderen Organen zugewiesen sind, werden vom Vorstand ausgeübt.

Die Mitglieder des Vorstandes haben somit eine sehr starke Rechtsposition inne. Die Gesellschafter können die Vorstandsmitglieder berufen und zu jedem Zeitpunkt abberufen. In Angelegenheiten der operativen Verwaltung können die Gesellschafter jedoch den Mitgliedern des Vorstandes keine bindenden Anweisungen erteilen. Es besteht zwar die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag sowie in den Beschäftigungsverträgen mit den einzelnen Geschäftsführern festzulegen, dass diese vor der Vornahme bestimmter Angelegenheiten – z. B. vor dem Abschluss von Verträgen mit einem Wert von über 1,- Mio. PLN im Einzelfall – die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen haben. Diese Verpflichtung der Vorstandsmitglieder betrifft jedoch nur das Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und den jeweiligen Geschäftsführern. Holen die Geschäftsführer eine entsprechende Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht ein und unterschreiben im oben genannten Beispiel einen Vertrag mit einem Wert von 2,- Mio. PLN, hat das auf die Wirksamkeit des von ihnen vorgenommenen Rechtsgeschäfts, also des unterzeichneten Vertrags, keine Auswirkung. Die Gesellschaft hat dann jedoch unter Umständen einen Schadenersatzanspruch gegenüber den Vorstandsmitgliedern, die diesen Vertrag unterzeichnet und damit die Gesellschaft in dem vom Vertrag erfassten Bereich verpflichtet haben.

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1. Voraussetzungen der Haftung

Mitglieder des Vorstands sind der Gesellschaft gegenüber für die Schäden verantwortlich, die sie durch eine Handlung oder Unterlassung verursachen, die den gesetzlichen Bestimmungen oder den Regelungen des Gesellschaftsvertrages widersprechen. Voraussetzung für die Haftung ist, dass die Vorstandsmitglieder schuldhaft iSd. polnischen Zivilgesetzbuches, d.h. zumindest fahrlässig, gehandelt haben. Fahrlässiges Handeln ist dann gegeben, wenn die betreffende Person die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet.

2. Beispiele für sich aus dem Gesetz ergebende Verpflichtungen

Das Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften enthält selbst eine Reihe von Pflichten, die von den Vorstandsmitgliedern im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beachten sind. Darüber hinaus kann der Gesellschaftsvertrag weitere Pflichten enthalten oder bestehende konkretisieren.

Anmeldung der Gesellschaft

Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die Errichtung der Gesellschaft sowie alle späteren Änderungen der die Gesellschaft betreffenden Daten (z.B. Firma, Sitz, Anschrift, Unternehmensgegenstand, Änderung der Zusammensetzung der Gesellschafter, Höhe des Stammkapitals) beim zuständigen Registergericht zur Eintragung in das Landesgerichtsregister (polnisches Handelsregister) anzumelden. Die Anmeldung der Errichtung der Gesellschaft, die Erklärung über die vollständige Erbringung der Einlagen zur Deckung des Stammkapitals (betrifft auch die Stammkapitalerhöhung) sowie die Gesellschafterliste sind von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung

Weiterhin ist der Vorstand verpflichtet, unverzüglich die Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über das Fortbestehen der Gesellschaft einzuberufen, wenn die vom Vorstand aufgestellte Bilanz Verluste aufweist, die die Summe der Rücklagen und Rückstellungen sowie die Hälfte des Stammkapitals übersteigen.

Verhinderung von rechtswidrigen Auszahlungen

Darüber hinaus sind die Mitglieder des Vorstandes verpflichtet, zu verhindern, dass Auszahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter entgegen den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder den gesetzlichen Vorschriften vorgenommen werden. Ein Gesellschafter, der eine rechtswidrige Auszahlung erhalten hat, ist verpflichtet, diese der Gesellschaft zurück zu gewähren. Dabei haften die Mitglieder des Vorstandes, die eine entsprechende Auszahlung zugelassen haben, mit dem jeweiligen Gesellschafter für die Rückgewährung als Gesamtschuldner.

Die folgenden Beispiele zeigen, welche Auszahlungen nicht vorgenommen werden dürfen:

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  • bei der Errichtung der Gesellschaft entstandene Ansprüche auf Vergütungen dürfen weder aus den zur Deckung des Stammkapitals geleisteten Mitteln ausgezahlt noch auf Zahlungen zur Deckung eines Anteils durch den Gesellschafter angerechnet werden,
  • eine Rückerstattung von geleisteten Nachschüssen kann nicht vorgenommen werden, soweit diese zur Deckung der sich aus der Bilanz ergebenen Verluste erforderlich sind,
  • eine Auszahlung von Zinsen an die Gesellschafter für die geleisteten Einlagen ist nicht zulässig.

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3. Haftungsbefreiung

Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft durch die Vorstandsmitglieder ist immer auch mit Risiken für die handelnden Personen im Hinblick auf eventuelle Fehler verbunden. Erteilt die Gesellschafterversammlung den Mitgliedern der Gesellschaftsorgane die Entlastung, befreit dies die jeweiligen Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung gegenüber der Gesellschaft für die während des von der Entlastung erfassten Zeitraumes (das vergangene Geschäftsjahr) vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen.

Die Entlastung und das darin enthaltene Einverständnis der Gesellschafterversammlung mit der Geschäftsführung der Vorstandsmitglieder beziehen sich lediglich auf die Handlungen und Dokumente, die den Gesellschaftern im Vorstandsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr vorgelegt wurden. Deshalb ist eine Haftung dann nicht ausgeschlossen, wenn später neue Tatsachen bekannt werden, die im gegebenen Zeitpunkt nicht zu einer Entlastung durch die Gesellschafterversammlung geführt hätten.
Die erteilte Entlastung schließt weiterhin eine Verantwortung der Vorstandsmitglieder nicht aus, wenn anstelle der Gesellschaft ein Gesellschafter Klage auf Zahlung von Schadensersatz erhebt sowie im Fall der Insolvenz der Gesellschaft.

Vorstandsmitglieder können sich darüber hinaus nicht darauf berufen, sie hätten lediglich einen Beschluss der Gesellschafter ausgeführt, wenn später festgestellt wird, dass dieser Beschluss gegen das Gesetz oder Vorschriften des Gesellschaftsvertrages verstößt. Vielmehr sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, vor der Umsetzung die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Beschlüsse zu prüfen.

4. Verjährung

Ansprüche auf Schadensersatz verjähren zum einen mit dem Ablauf von 3 Jahren ab dem Tag, an dem die Gesellschaft von dem Schaden sowie der zum Schadensersatz verpflichteten Person Kenntnis erlangt. Dieser Anspruch verjährt jedoch spätestens innerhalb von 10 Jahren ab dem Tag, an dem das schadensverursachende Ereignis eingetreten ist.

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III. Haftung für zivilrechtliche Verbindlichkeiten gegen-über den Gläubigern der Gesellschaft

1. Haftung für falsche Angaben gegenüber dem Registergericht

Stammkapital

Grundsätzlich haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht die Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst mit ihrem Vermögen. Deshalb muss während des Bestehens der Gesellschaft das Stammkapital in der im Gesellschaftsvertrag angegebenen sowie im Handelsregister ersichtlichen Höhe erhalten bleiben.

Falsche Angaben

Geschäftsführer haften für falsche Angaben in Erklärungen gegenüber dem Registergericht. Das betrifft zum einen falsche Angaben in der Erklärung hinsichtlich der vollständigen Erbringung der Geld- und Sacheinlagen der Gesellschafter zur Deckung des Stammkapitals im Rahmen der Anmeldung der Gesellschaft. Zum anderen werden von der Haftung falsche Angaben in der Erklärung erfasst, die bei der Anmeldung einer Stammkapitalerhöhung hinsichtlich der vollständigen Vornahme von Sach- und Geldeinlagen auf das erhöhte Stammkapital gegenüber dem Registergericht abgegeben wird.

Gläubigerschutz

Voraussetzung für die Eintragung der Gesellschaft ist die vollständige Leistung auf das Stammkapital (Gläubigerschutz). Kommt es bei der Gründung oder bei der Stammkapitalerhöhung nicht zur vollständigen Leistung der Einlagen durch die Gesellschafter, gehen entsprechende Ansprüche gegenüber den jeweiligen Gesellschaftern in das Vermögen der Gesellschaft über. Für den außerhalb der Gesellschaft stehenden Gesellschaftsgläubiger ist dies jedoch nicht ersichtlich, so dass dieser ab dem Zeitpunkt der Eintragung vom Vorhandensein des vollständigen Stammkapitals ausgehen darf.

Haftung

Vorstandsmitglieder haften für vorsätzlich oder fahrlässig gemachte falsche Angaben in Erklärungen gegenüber dem Registergericht. Neben dem Bewusstsein, dass der Antrag falsche Angaben enthält, bezieht sich die Haftung auch auf die Fälle, in denen die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt überprüft wurden.

Nach der Abgabe der oben genannten Erklärungen mit falschen Angaben gegenüber dem Registergericht haften die Vorstandsmitglieder gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Tag der Eintragung der GmbH bzw. ab der Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals als Gesamtschuldner. Diese Haftung bezieht sich auf alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern.

Wichtig ist hierbei die Tatsache, dass der Gesellschaft ein Schaden nicht entstanden sein muss. Die Unterzeichnung einer Erklärung mit falschen Angaben der oben dargestellten Art ist ausreichend. Weiterhin ist eine Begrenzung der Haftung auf den Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert der tatsächlich eingebrachten Einlagen und dem in der Erklärung angegebenen (höheren) Wert ergibt, nicht möglich.

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2. Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in der Zwangs-vollstreckung

Voraussetzungen

Grundsätzlich haften die Mitglieder des Vorstands für Verbindlichkeiten der GmbH als Gesamtschuldner, wenn die Zwangsvollstreckung eines Gläubigers gegen die Gesellschaft erfolglos geblieben ist. Das bedeutet, dass die Vorstandsmitglieder für entsprechende Forderungen der Gläubiger mit ihrem gesamten gegenwärtigen sowie zukünftigen privaten Vermögen einstehen müssen.

Voraussetzung für die Haftung ist, dass das jeweilige Vorstandsmitglied im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung bereits eine Funktion im Vorstand innehatte. Die Haftung besteht somit zunächst ab dem Moment der tatsächlichen Berufung des jeweiligen Vorstandsmitglieds, unabhängig davon, ob diese Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes bereits in das Landesgerichtsregister eingetragen wurde. Die Eintragung hat diesbezüglich lediglich deklaratorischen (feststellenden) Charakter.

Die Haftung umfasst den Zeitraum bis zur Abberufung des Vorstandsmitgliedes von seiner Funktion. Zu beachten ist hier, dass zwischen der Vornahme des Abberufungsbeschlusses und der Löschung aus dem Landesgerichtsregister einige Zeit vergehen kann. Empfehlenswert ist es deshalb für das abberufene Vorstandsmitglied, den Gesellschaftsgläubigern in schriftlicher Form die Tatsache der Abberufung mitzuteilen, um eine Inanspruchnahme für Forderungen auszuschließen, die in der Zeit zwischen der Abberufung und der Löschung aus dem Register entstehen.

Entlastungsmöglichkeiten

Der Haftung unterliegen die Geschäftsführer dann nicht, wenn sie z. B. nachweisen können, dass sie rechtzeitig den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben. Der entsprechende Antrag ist spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beim zuständigen Gericht zu stellen. Darunter ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem das Vermögen des Schuldners nicht mehr ausreicht, fällige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen oder der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Darüber hinaus liegt Zahlungsunfähigkeit bei einer juristischen Person auch dann vor, wenn die Summe der fälligen Forderungen den Wert des Gesellschaftsvermögens übersteigt, auch wenn auf diese fälligen Forderungen noch Zahlungen vorgenommen werden.

Darüber hinaus haften die Vorstandsmitglieder dann nicht, wenn sie nachweisen können, dass das Stellen des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht schuldhaft unterlassen wurde. Hierzu zählen Umstände wie z.B. längere Krankheit des Vorstandsmitgliedes. Die Beweislast für diese Umstände liegt beim Vorstandsmitglied.

Die Haftung entfällt weiterhin, wenn die Vorstandsmitglieder trotz des Unterlassens der Stellung des entsprechenden Antrags nachweisen können, dass dem Gläubiger dadurch kein Schaden entstanden ist.

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IV. Haftung für öffentlich-rechtliche Forderungen

1. Haftung für Steuerrückstände

Voraussetzungen

Grundsätzlich haftet die GmbH als Steuerzahler für ihre sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebenden Steuerverpflichtungen (z.B. Körperschafts-, Mehrwert-, Grundsteuer und Steuer auf zivilrechtliche Rechtsgeschäfte). Mitglieder des Vorstands einer polnischen GmbH sowie einer GmbH in Gründung haften für Steuerrückstände mit ihrem gesamten Vermögen als Gesamtschuldner, wenn die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft erfolglos geblieben ist (subsidiäre Haftung).

Die Verantwortung der Vorstandsmitglieder ist jedoch auf Steuerverbindlichkeiten beschränkt, die in der Zeit entstanden sind, in der die entsprechenden Mitglieder Funktionen im Vorstand der Gesellschaft ausgeübt haben.

Haftungsbefreiung

Von dieser Haftung sind die Vorstandsmitglieder befreit, wenn sie nachweisen können, dass sie rechtzeitig den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben. Insofern gilt auch hier das bereits oben Gesagte. Weiterhin unterliegen die Vorstandsmitglieder dieser Haftung nicht, wenn sie nachweisen, dass das Stellen des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht schuldhaft unterlassen wurde. Die Beweislast liegt auch hier bei den Vorstandsmitgliedern. Hinzu kommt als weitere Möglichkeit der Haftungsbefreiung, dass das Vorstandsmitglied ein anderes Vermögen benennt, bei dem die Durchführung der Zwangsvollstreckung noch möglich ist.

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2. Haftung für rückständige Zahlungen gegenüber der ZUS

Mitglieder des Vorstands einer polnischen GmbH haften ebenfalls für rückständige Zahlungen gegenüber der polnischen Sozialversicherungsanstalt (ZUS) mit ihrem gesamten Vermögen als Gesamtschuldner, wenn die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft erfolglos geblieben ist. Insoweit gilt das oben Dargestellte. Die Verantwortung der Vorstandsmitglieder ist auch hier begrenzt auf die Rückstände gegenüber der Sozialversicherungsanstalt, die in der Zeit entstanden sind, in der die entsprechenden Mitglieder Funktionen im Vorstand der Gesellschaft ausgeübt haben.

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V. Weitere Haftungsrisiken

1. Verantwortung nach dem Rechnungslegungsgesetz

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die im Rechnungslegungsgesetz bestimmten Grundsätze der Rechnungslegung anzuwenden, die zuverlässig Auskunft über die finanzielle Situation der Gesellschaft sowie über das Gesellschaftsvermögen geben. Die Vorstandsmitglieder tragen hier die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Rechnungslegungsgesetz ergebenden Pflichten. Das gilt auch dann, wenn die Erfüllung dieser Verpflichtungen einer anderen Person mit deren (schriftlichen) Zustimmung übertragen wurde. Wurde innerhalb des Vorstandes keine für die Rechnungslegung verantwortliche Person bestimmt, haften alle Vorstandsmitglieder für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Verpflichtungen. Deshalb sollte in der internen Geschäftsordnung des Vorstandes ein Mitglied benannt werden, dem die Erledigung dieser Aufgabe übertragen wird.

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2. Haftung für Verletzungen der Arbeitnehmerrechte

Die Gesellschaft als Arbeitgeber sowie die im Namen der Gesellschaft handelnden Vorstandsmitglieder setzen sich der Auferlegung einer Geldstrafe von bis zu 30.000,00 PLN pro Fall aus, wenn gegen gesetzlich bestimmte Arbeitnehmerrechte verstoßen wird. Beispielhaft kann hier die Verletzung der Vorschriften über die Arbeitszeit angeführt werden.

So sollte vor der Einführung von Modellen, die die Arbeitszeit elastischer gestalten, deren Übereinstimmung mit den geltenden arbeitszeitrechtlichen Vorschriften gewährleistet werden. Darüber hinaus droht die Bestrafung mit einer Geldstrafe, wenn dem Arbeitnehmer zustehender Erholungsurlaub nicht gewährt oder ohne Grund die Dauer des Urlaubs vermindert wird und sogar dann, wenn dem Arbeitnehmer die Aushändigung eines Arbeitszeugnisses verweigert wird.

Stand der Informationen: 22. Januar 2015
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