Verträge mit Handelsvertretern

Zusammenarbeit mit einem Handelsvertreter

Einführung

Zum einen besteht die Möglichkeit, sich unmittelbar durch die Gründung von Tochtergesellschaften oder Niederlassungen auf dem polnischen Markt zu engagieren. Zum anderen kann der Vertrieb von im Ausland hergestellten Produkten auch durch die Vermittlungstätigkeit eines Handelsvertreters organisiert werden.

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Arten des Handelsvertreters

Handelsvertreter (polnisch: agent) ist nach der gesetzlichen Definition, wer sich aufgrund eines entsprechenden Vertrages (polnisch: umowa agencyjna) im Rahmen der Tätigkeit seines Unternehmens für eine Vergütung verpflichtet, für einen anderen Unternehmer ständig beim Abschluss von Verträgen mit dessen Kunden zu vermitteln oder entsprechende Verträge im Namen des Auftraggebers abzuschließen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die gesetzliche Voraussetzung der ständigen Vermittlung des Handelsvertreters. Wer nur einmalig für einen anderen Unternehmer den Abschluss eines Vertrages vermittelt, handelt nicht auf der Grundlage eines Handelsvertretervertrages, sondern aufgrund eines Dienstleistungsvertrages.

Der Handelsvertreter handelt dabei für eigene Rechnung sowie auf eigenes Risiko. Es besteht die Notwendigkeit, vor der Aufnahme der Tätigkeit eines Handelsvertreters ein entsprechendes Gewerbe beim örtlich für den Wohnsitz des Handelsvertreters zuständigen Gewerbeamt anzumelden.

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Abschluss von Verträgen durch den Handelsvertreter

Voraussetzung für den Abschluss von Verträgen im Namen des Auftraggebers durch den Handelsvertreter sowie für die Entgegennahme von Erklärungen für den Auftraggeber ist eine entsprechende Vollmacht.
Wenn der Handelsvertreter einen Vertrag im Namen des Auftraggebers, aber ohne eine entsprechende Vollmacht abschließt, gilt der Vertrag als bestätigt, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach dem Erhalt der Information über den Vertragsschluss dem Kunden gegenüber erklärt, dass er den Vertrag nicht bestätigen werde. Das gleiche gilt dann, wenn der Handelsvertreter einen Vertrag unter Überschreitung der Grenzen einer bestehenden Vollmacht im Namen des Auftraggebers abschließt.

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Form des Vertrages

Das Zivilgesetzbuch schreibt für den Handelsvertretervertrag keine besondere Form vor. Es ist jedoch empfehlenswert, alle vertraglichen Abreden zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten. Jede der Vertragsparteien hat das Recht, von der anderen Partei eine schriftliche Bestätigung des ausgehandelten Vertragsinhalts sowie der Vorschriften, durch die ein bereits bestehender Vertrag geändert oder ergänzt wird, zu erhalten.

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Vergütung des Handelsvertreters

Provisionsanspruch des Handelsvertreters

Der Gesetzestext spricht davon, dass dem Handelsvertreter eine Provision zusteht, wenn die Art der Vergütung nicht im Vertrag geregelt wurde. Das bedeutet, dass dem Handelsvertreter z. B. auch eine monatliche Pauschalvergütung ausgezahlt werden kann.

Der Handelsvertreter hat Anspruch auf die Zahlung einer Provision durch den Auftraggeber, wenn es zum Abschluss eines Vertrages zwischen dem Auftraggeber und einem Kunden des Auftraggebers gekommen ist und dieser Vertragsabschluss auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist. Das betrifft jedoch nur die Fälle, in denen entweder im Handelsvertretervertrag im Hinblick auf die Vergütung nichts bestimmt wurde oder gerade eine Provisionsvereinbarung geschlossen wurde.

Abschluss von Verträgen ohne Beteiligung des Handelsvertreters

Wenn mit dem Handelsvertreter ein Ausschließlichkeitsrecht im Hinblick auf eine genau bezeichnete Kundengruppe oder auf ein bestimmtes geographisches Gebiet vereinbart wurde, hat der Handelsvertreter Anspruch auf die Zahlung einer Provision, wenn während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Kunden der bezeichneten Gruppe oder des benannten Gebietes abgeschlossen wurde, unabhängig davon, ob dieser Abschluss unter Mitwirkung des Handelsvertreters zustande gekommen ist.

Fälligkeit der Provision

Grundsätzlich erwirbt der Handelsvertreter den Anspruch auf Provision in dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber auf der Grundlage des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages die entsprechende Leistung erfüllt hat oder hätte erfüllen müssen oder der Kunde seine Leistung erfüllt hat. Im Handelsvertretervertrag können die Vertragsparteien jedoch etwas anderes vereinbaren.

Wenn der zwischen dem Auftraggeber und dem Kunden abgeschlossene Vertrag in Teilen erfüllt werden soll, erwirbt der Handelsvertreter den Anspruch auf Zahlung der Provision entsprechend der vorgenommenen Vertragserfüllung.

Abrechnung der dem Handelsvertreter zustehenden Provision

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Handelsvertreter eine Erklärung abzugeben, aus der sich die Angaben über die dem Handelsvertreter zustehende Provision, insbesondere die Grundlage für die Berechnung der Provisionshöhe, ergeben. Die Abgabe dieser Erklärung hat der Auftraggeber spätestens am letzten Tag des Monats, der auf das Quartal folgt, in dem der Handelsvertreter den Anspruch auf Zahlung der Provision erworben hat, vorzunehmen.

Der Handelsvertreter kann in diesem Zusammenhang vom Auftraggeber verlangen, dass dieser ihm alle zur Berechnung der Provisionshöhe notwendigen Informationen zugänglich macht. Das betrifft u. a. Auszüge aus den Handelsbüchern des Auftraggebers. Dieser kann dem Handelsvertreter entweder unmittelbar Einsicht in diese Dokumente geben oder einem durch beide Seiten bestimmten Wirtschaftsprüfer.

Verweigert der Auftraggeber dem Handelsvertreter die oben genannten Informationen, hat der Handelsvertreter die Möglichkeit, innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag, an dem er seine oben genannte Forderung gegenüber dem Auftraggeber angezeigt hat, das Zugänglichmachen der Informationen im Klagewege geltend zu machen.

Delkredereprovision

Die Vertragsparteien können in einem schriftlich gefertigten Handelsvertretervertrag eine Festlegung treffen, dass der Handelsvertreter gegen eine besondere Provision, die sog. Delkredereprovision, im Rahmen eines bestimmten Umfangs für die Erfüllung der sich aus dem zwischen dem Auftraggeber und dem Kunden geschlossenen Vertrag ergebenden Verpflichtungen des Kunden haftet. Wird die Schriftform nicht eingehalten, gilt der Handelsvertretervertrag als ohne eine Delkredereprovisions-Bestimmung geschlossen.

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Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Rechte und Pflichten des Handelsvertreters

Die Rechte und Pflichten des Handelsvertreters ergeben sich zunächst aus dem Handelsvertretervertrag. Wenn sich aus diesem Vertragstext nichts weiteres ergibt, kommen die entsprechenden Vorschriften des Zivilgesetzbuches zur Anwendung. Danach ist der Handelsvertreter neben der Wahrung der Loyalität gegenüber dem Auftraggeber insbesondere verpflichtet, alle für den Auftraggeber wichtigen Informationen weiterzuleiten sowie unter den jeweiligen Umständen begründete Anweisungen des Auftraggebers zu befolgen.
Der Handelsvertreter kann durch ihn gemachte Aufwendungen nur insoweit vom Auftraggeber ersetzt verlangen, als diese mit der Ausführung des Auftrags verbunden und begründet waren. Im Handelsvertretervertrag kann jedoch auch eine andere Bestimmung Eingang finden.

Zur Sicherung seiner Ansprüche auf Zahlung der Provision sowie auf Rückerstattung von Aufwendungen steht dem Handelsvertreter ein gesetzliches Pfandrecht an Sachen und Wertpapieren des Auftraggebers zu, die er im Zusammenhang mit der Erfüllung des Handelsvertretervertrages erhalten hat. Das gilt jedoch u. a. nur dann, wenn sich die Sachen oder Wertpapiere noch im Besitz des Handelsvertreters befinden oder dieser über die Sachen unter Zuhilfenahme von Dokumenten verfügen kann.

Rechte und Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Handelsvertreter die ihm zustehende Provision termingerecht auszuzahlen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber dem Handelsvertreter alle Dokumente und Informationen zu übergeben, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages durch den Handelsvertreter notwendig sind.

Weiterhin ist der Auftraggeber verpflichtet, den Handelsvertreter in einer angemessenen Frist über die Annahme oder die Ablehnung eines Vorschlages zum Abschluss eines Vertrages sowie über die Nichterfüllung eines Vertrages, bei dessen Abschluss der Handelsvertreter vermittelt hat oder den der Handelsvertreter im Namen des Auftraggebers abgeschlossen hat, zu informieren.

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Kündigung des Handelsvertretervertrages

Ordentliche Kündigung

Die Kündigungsfrist, die das Zivilgesetzbuch für die Auflösung des Handelsvertretervertrages vorsieht, ist von der Laufzeit dieses Vertrages abhängig. Ein unbefristet geschlossener Vertrag kann im ersten Jahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten sowie im dritten und jedem Folgejahr mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden. Wenn im Handelsvertretervertrag nichts anderes vereinbart wurde, läuft die Kündigungsfrist mit dem Ende des Kalendermonats ab.

Eine Verkürzung dieser Fristen ist nicht möglich. Die Verlängerung der Kündigungsfristen ist zulässig, jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Fristen für den Auftraggeber nicht kürzer sein können als die Fristen für den Handelsvertreter. Eine Verlängerung der Kündigungsfristen für den Handelsvertreter führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Kündigungsfristen für den Auftraggeber.

Außerordentliche Kündigung

Der Handelsvertretervertrag kann unabhängig davon, ob er für bestimmte oder für unbestimmte Zeit geschlossen wurde, außerordentlich ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden, wenn eine der Parteien ihre sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen nicht oder zu einem beträchtlichen Teil nicht erfüllt.

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Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Dem Handelsvertreter steht nach der Auflösung des Handelsvertretervertrages ein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages zum einen dann zu, wenn der Handelsvertreter während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages neue Kunden geworben hat. Zum anderen kann der Handelsvertreter die Zahlung eines entsprechenden Ausgleichsbetrages verlangen, wenn er während der Laufzeit des Vertrages zu einer erheblichen Steigerung des Umsatzes mit den bisherigen Kunden beigetragen hat. In beiden Fällen muss der Auftraggeber darüber hinaus aus diesen Verträgen weiterhin erhebliche Vorteile erlangen. Der Ausgleichsanspruch steht dem Handelsvertreter zu, wenn für ihn unter Berücksichtigung aller Umstände Billigkeitserwägungen sprechen.

Zu beachten ist, dass dem Handelsvertreter dann kein Ausgleichsanspruch zusteht, wenn der Handelsvertretervertrag durch den Auftraggeber aus vom Handelsvertreter zu vertretenden Gründen gekündigt wurde und diese Gründe auch eine Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist rechtfertigen würden.
Weiterhin kann der Handelsvertreter dann keinen Ausgleichsbetrag fordern, wenn er selbst den Handelsvertretervertrag gekündigt hat. Eine Ausnahme besteht zum einen dann, wenn die Kündigung vom Handelsvertreter aus Gründen vorgenommen wurde, die der Auftraggeber zu vertreten hat. Zum anderen steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch trotz der Kündigung des Vertrages durch seine Person dann zu, wenn diese durch das Alter, eine Krankheit oder Gebrechlichkeit des Handelsvertreters begründet ist und Billigkeitserwägungen es nicht erlauben, von ihm eine Fortsetzung der Handelsvertretertätigkeit zu fordern.
Darüber hinaus kann der Handelsvertreter die Zahlung eines Ausgleichsbetrages nicht verlangen, wenn der Handelsvertreter die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit Zustimmung des Auftraggebers auf eine dritte Person übertragen hat.

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Wettbewerbsvereinbarung

Die Vertragsparteien können in schriftlicher Form eine Tätigkeit mit Wettbewerbscharakter, die der Handelsvertreter nach der Aufhebung des Handelsvertretervertrages aufzunehmen beabsichtigt, beschränken.

Eine Beschränkung ist nur wirksam, wenn sie sich auf eine genau bezeichnete Kundengruppe oder ein bestimmtes geografisches Gebiet bezieht, das von der Tätigkeit des Handelsvertreters erfasst wird. Darüber hinaus ist diese Wettbewerbsvereinbarung im Hinblick auf die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die den Vertragsgegenstand bilden, einzugrenzen.

Die Beschränkung der Handelsvertretertätigkeit nach der Aufhebung des Handelsvertretervertrages kann lediglich für einen Zeitraum von 2 Jahren vorgenommen werden, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Vertragsauflösung.

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