Hintergrundwissen Urheberrecht

Hintergrundwissen über das polnische Urheberrecht

[toggle_content title=“Was wird durch das Urheberrecht geschützt?“ class=“box“]

Der Schutz des polnischen Urheberrechts erstreckt sich auf Werke. Das Urheberrechtsgesetz definiert das Werk als die Äußerung eines künstlerischen Schaffens mit individuellem Charakter, die in einer bestimmten Form vorliegt, unabhängig vom Wert, der tatsächlichen Zweckbestimmung oder der Ausdrucksweise.

Gegenstand des Urheberrechtsschutzes können insbesondere die folgenden Werke sein: literarische Werke, wissenschaftliche Werke, Computerprogramme, plastische Werke, Film- und Musikwerke sowie Lichtbildwerke. Darüber hinaus erfasst das polnische Urheberrecht auch die sog. verwandten Schutzrechte wie künstlerische Aufführungen, Ton- und Videoaufnahmen oder auch die Übertragung von Radio- und Fernsehsendungen.

Zu unterscheiden sind diese Immaterialgüterrechte von dem jeweiligen Trägermedium, auf dem sie gespeichert werden (CD, Kassette, Papier usw.). Während das Werk sowie die verwandten Schutzrechte dem Urheberrechtsgesetz unterliegen, finden auf die Trägermaterialien die Bestimmungen des polnischen Sachenrechtes Anwendung.

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[toggle_content title=“Welche Rechte hat der Urheber?“ class=“box“]

Das polnische Urheberrecht unterscheidet zwischen Urheberpersönlichkeitsrechten und Urhebervermögensrechten (Verwertungsrechte).

Die Urheberpersönlichkeitsrechte schützen die Bindung des Urhebers mit seinem Werk und sind nicht rechtsgeschäftlich übertragbar. Zu diesen persönlichen Urheberrechten gehören u. a. das Recht auf entsprechende Kennzeichnung des Werkes mit seinem Namen oder einem Pseudonym, das Recht auf die erste Veröffentlichung des Werkes sowie das Recht darauf, dass das Werk in seinem Inhalt und seiner Form nicht entstellt wird.

Im Gegensatz dazu schützen die Urhebervermögensrechte die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers. Dem Urheber steht danach das ausschließliche Recht zu, sein Werk zu verwerten, Verfügungen über das Werk auf zu treffen sowie eine Vergütung für die Benutzung des Werkes zu erhalten.

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[toggle_content title=“Welcher Gebrauch von geschützten Werken ist ohne Erlaubnis des Urhebers zulässig?“ class=“box“]

Das Urheberrecht gewährt dem Urheber sehr weit reichende Rechte. Dies könnte dazu führen, dass die Allgemeinheit von der Verwertung geschützter Werke vollständig ausgeschlossen wird. Hier hat der Gesetzgeber versucht, einen Ausgleich zwischen den Rechten des Urhebers auf der einen Seite und dem Interesse der Allgemeinheit auf der anderen Seite insbesondere im Bereich Ausbildung, der Kulturförderung sowie im privaten Bereich zu schaffen.

So ist die unentgeltliche Benutzung eines bereits öffentlich zugänglich gemachten Werkes ohne die Erlaubnis des Urhebers für den privaten Gebrauch zulässig, z. B. die Benutzung von einzelnen Exemplaren des Werkes durch Familienangehörige. Zu Informationszwecken dürfen in den Medien bereits veröffentlichte Berichte über aktuelle Ereignisse wiedergegeben werden. Bibliotheken, Archive und Schulen haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben, bereits öffentlich zugänglich gemachten Werke unentgeltlich weiterzugeben.

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[toggle_content title=“Können Urheberrechte übertragen werden?“ class=“box“]

Das polnische Urheberrechtsgesetz sieht vor, dass der Urheber seine Vermögensrechte (Verwertungsrechte) durch Vertrag auf eine andere Person übertragen kann. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einem Dritten Nutzungsrechte an einem Werk einzuräumen (Lizenzvertrag).

Besonderheiten ergeben sich im Zusammenhang mit der Erschaffung von Werken im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Hier erwirbt der Arbeitgeber mit dem Moment der Annahme des Werkes unter bestimmten Voraussetzungen die urheberrechtlichen Vermögensrechte.

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[toggle_content title=“Welche Möglichkeiten hat der Urheber bei einer Verletzung seiner Urheberrechte? “ class=“box“]

Zu unterscheiden sind hier die Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten und die Verletzung von Urhebervermögensrechten.

Bereits die Gefahr der Verletzung eines Urheberpersönlichkeitsrechtes gibt dem Urheber die Möglichkeit, das Unterlassen der entsprechenden Handlung durch den Störer zu verlangen. Ist es zur Verletzung eines Urheberpersönlichkeitsrechtes gekommen, besteht die Möglichkeit, die Beseitigung der Folgen zu fordern, insbesondere im Rahmen einer durch den Störer abzugebenden öffentlichen Erklärung. Hat der Störer bei der Vornahme der Verletzungshandlung schuldhaft gehandelt, kann das damit befasste Gericht dem Urheber Schadenersatz zusprechen oder den Störer verpflichten, einen bestimmten Geldbetrag zugunsten eines gesellschaftlichen Zweckes zu entrichten.

Der aus den Urhebervermögensrechten Berechtigte kann bei einer Verletzung seiner Rechte vom Verletzer vor allem:

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  • die Unterlassung der Verletzungshandlung,
  • die Beseitigung der Folgen,
  • den Ersatz des entstandenen Schadens (nach allgemeinen Grundsätzen des polnischen Zivilgesetzbuches oder durch die Zahlung eines bestimmten Pauschalbetrages),
  • die Herausgabe der erlangten Vorteile,
  • die einmalige oder mehrmalige Veröffentlichung einer entsprechenden Erklärung in der Presse bzw. die Veröffentlichung des in der Angelegenheit ergangenen Gerichtsurteils.

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verlangen.

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Deutscher Anwalt mit Kanzlei in Polen berät im polnischen Urheberrecht.

Adam Paschke ist deutscher Rechtsanwalt und betreut deutschsprachige Mandanten bei der Geltendmachung von Verstößen gegen das polnische Urheberrecht.

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