Lizenzverträge Polen

Lizenzverträge im deutsch-polnischen Wirtschaftsverkehr

Der Inhaber gewerblicher Schutzrechte kann seine Rechte entweder im eigenen Unternehmen verwerten oder diese Rechte auf einen Erwerber übertragen. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, einer anderen Person ein Nutzungsrecht an seinen Schutzrechten einzuräumen (Lizenzvertrag). Gerade die Lizenzerteilung hat im deutsch-polnischen Wirtschaftsverkehr eine enorme Bedeutung.

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Bedeutung der Rechtswahl

Bei internationalen Verträgen spielt neben dem eigentlichen, fachspezifischen Vertragsinhalt auch immer die Frage der Rechtswahl eine große Rolle. So können die Vertragsparteien von Anfang an vereinbaren, dass auf den zwischen ihnen geschlossenen Lizenzvertrag entweder das deutsche oder das polnische Recht Anwendung finden soll. Jede dieser Wahlmöglichkeiten hat ihre Vor- und Nachteile: hat der Lizenzgeber seinen Sitz in Deutschland, wird er versuchen, das deutsche Recht als sein Heimatrecht im Vertragstext durchzusetzen. Auf der anderen Seite gibt es auch Situationen, in denen der potentielle polnische Lizenznehmer eine vorhandene (wirtschaftliche) Position auszunutzen versucht, mit der Folge, dass das polnische Recht Eingang in den Vertrag finden soll.

Haben es die Vertragsparteien des Lizenzvertrages versäumt, eine klare Rechtswahl zu treffen, gilt im deutsch-polnischen Wirtschaftsverkehr Folgendes: entsprechend den Vorgaben der Rom-I-Verordnung vom 17. Juni 2008 (Verordnung Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) unterliegt der Lizenzvertrag dem Recht des Staates, in dem die Vertragspartei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, welche die für den Lizenzvertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat. Das wird in der Regel das Recht des Staates sein, in dem der Lizenzgeber seinen Sitz hat. Zwingend ist dies jedoch nicht. In Abhängigkeit vom tatsächlichen Inhalt des zu prüfenden Lizenzvertrages kann ein mit der Frage befasstes Gericht durchaus eine andere Meinung vertreten.

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Inhaltliche Vorgaben des polnischen Rechts

Führen die Rechtswahl oder die Bestimmungen der Rom-I-VO zur Anwendung des polnischen Rechts, sind bei der Gestaltung von Lizenzverträgen insbesondere die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

präzise Beschreibung des Vertragsgegenstandes

Das polnische Urheberrecht sieht vor, dass der Urheber einer anderen Person das Nutzungsrecht an einem Werk einräumen kann und dabei aber die in Frage kommenden Nutzungsarten im Vertrag genau zu bezeichnen hat. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang natürlich auch, ob der potentielle Lizenzgeber tatsächlich der Rechteinhaber ist. Erschwert wird dies dadurch, dass es im Unterschied zu den gewerblichen Schutzrechten wie den Patent-, Geschmacksmuster- und Markenrechten kein Register gibt, das Auskunft zu dieser Frage geben könnte.

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Räumliche und zeitliche Beschränkungen der Lizenzausübung

Die Vertragsparteien können frei bestimmen, welches Territorium vom Lizenzvertrag erfasst werden soll. So kann sich die Möglichkeit der Lizenzausübung z. B. auf das Gebiet Polens oder auch auf die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beziehen. Wurden hierzu bei der Einräumung eines Rechtes an einem Werk im urheberrechtlichen Sinne keine Bestimmungen getroffen, sieht das polnische Urheberrecht vor, dass der Lizenznehmer auf dem Gebiet seines Sitzlandes das Werk innerhalb von 5 Jahren nutzen darf.

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Lizenzarten

Das polnische Recht sieht sowohl für die Nutzung eines Werkes als auch für die hinsichtlich einer Marke oder eines Gebrauchsmusters bestehenden Nutzungsmöglichkeiten die Erteilung von einfachen sowie ausschließlichen Lizenzen vor. Während die ausschließliche Lizenz den Inhaber berechtigt, vom Gegenstand des Lizenzvertrages unter Ausschluss anderer Lizenzteilnehmer Gebrauch zu machen, kann der Lizenzgeber bei der einfachen Lizenz das Nutzungsrecht an dem jeweiligen gewerblichen Schutzrecht mehreren Lizenzteilnehmern einräumen. Praktische Bedeutung hat dies unter anderem bei der Frage, welche Rechte der Lizenznehmer bei Verstößen gegen das vom Lizenzvertrag erfasste Schutzrecht besitzt. Die Möglichkeit der Geltendmachung von Rechtsverstößen durch den Lizenznehmer ist nur bei der ausschließlichen Lizenz gegeben, unter der Voraussetzung, dass der Vertrag keine andere Regelung enthält.

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Erteilung von Unterlizenzen

Für die Erteilung von Unterlizenzen im Bereich des polnischen Urheberrechts sowie hinsichtlich eines Gebrauchsmusterrechtes muss im Lizenzvertrag eine entsprechende Zustimmung des Lizenzgebers enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht für den Lizenznehmer im Bereich des polnischen Markenrechts. Hier geht das Gesetz von der Zulässigkeit der Erteilung von Unterlizenzen aus, es sei denn, der Lizenzgeber hat diese Möglichkeit im Lizenzvertrag ausgeschlossen.

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Unser Beratungsangebot im Bereich des polnischen Lizenzvertragsrechtes

Unser Team aus deutschen Rechtsanwälten sowie deutschsprachigen polnischen Anwälten steht Ihnen sehr gerne mit den folgenden Beratungsleistungen zur Seite:

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  • Entwurf und Gestaltung von Lizenzverträgen im deutsch-polnischen Wirtschaftsverkehr, incl. der Beratung im Bereich des polnischen Urheberrechts, des polnischen Gebrauchsmusterrechts sowie des polnischen Markenrechts,
  • Beratung und Begleitung von Verhandlungen mit Ihren potentiellen Lizenzpartnern in Polen,
  • Beratung und Geltendmachung von Verstößen gegenüber Ihren Lizenzpartnern in Polen.

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Deutscher Anwalt mit Kanzlei in Warschau berät seine Mandanten im polnischen Lizenzrecht.

Adam Paschke ist deutscher Rechtsanwalt und polnischer Adwokat und berät deutschsprachige Mandanten im Bereich des geistigen Eigentums bei der Erstellung von Lizenzverträgen sowie bei Verhandlungen mit den Lizenzpartnern in Polen.

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