VO Nr. 1215/2012 (Brüssel I Neufassung)

Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Polen aufgrund der Neufassung der Brüssel-I-VO

Einführung

Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind (vgl. Erwägungsgrund Nr. 4 der Neufassung der Brüssel-I-VO).

Das Europäische Parlament sieht in dem Erlass der Verordnung 1215/2012 einen Schritt, der die Rechtsanwender dem oben dargestellten Ziel ein bisschen näher bringen soll.

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Anwendungsbereich

Die am 10. Januar 2015 in Kraft getretene Neufassung der Brüssel-I-VO (Verordnung Nr. 2015/2012) erstreckt ihren Anwendungsbereich wie bisher auf zivil- und handelsrechtliche Angelegenheiten.

Nicht erfasst werden durch die Vorschriften der Verordnung 2015/2012 steuer- und zollrechtliche sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Darüber hinaus ist die Neufassung der Brüssel-I-VO u. a. nicht auf Konkurssachen, Angelegenheiten der sozialen Sicherheit sowie der Schiedsgerichtsbarkeit anwendbar (Art. 1 der Neufassung der Brüssel-I-VO).

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Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Unter dem Begriff der Entscheidung ist jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten zu verstehen (Art. 2 lit. a der Neufassung der Brüssel-I-VO).

Die Verordnung 2015/2012 enthält wie bisher den Grundsatz, nachdem die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (Art. 36 der Neufassung der Brüssel-I-VO). Neu ist hingegen, dass die Verordnung 2015/2012 die Notwendigkeit der Vollstreckbarerklärung von gerichtlichen Entscheidungen im Vollstreckungsmitgliedstaat abgeschafft hat.

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Ablauf des Verfahrens gem. der Brüssel-I-VO (VO 44/2001)

Bei einer Vollstreckung eines Titels über eine vom Schuldner bestrittene Forderung war bisher aufgrund der Bestimmungen der Brüssel-I-VO in Polen ein Antrag auf Feststellung der Vollstreckbarkeit bei dem Landgericht (Sąd Okregowy) zu stellen, das örtlich für den Wohnsitz des Schuldners oder den Ort zuständig war. Das Landgericht hat dann eine Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des ihm vorgelegten ausländischen Titels erlassen, gegen die der Schuldner innerhalb eines Monats ab Zustellung dieser Entscheidung die Möglichkeit hatte, das Rechtsmittel der Beschwerde beim zuständigen Berufungsgericht (Sąd Apelacyjny) einzulegen. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts konnte sich der Schuldner im Rahmen der Kassationsklage (vergleichbar mit der Rechtsbeschwerde zum BGH) an den Obersten Gerichtshof in Warschau wenden.

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Ablauf des Verfahrens aufgrund der Bestimmungen der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung (VO 2015/2012)

Nach der Abschaffung des Exequaturverfahrens ist nunmehr jede in einem Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, auch in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer besonderen Vollstreckbarerklärung bedarf. Das bedeutet, dass deutsche Gerichtsentscheidungen, die in Deutschland vollstreckbar sind, in Polen wie Urteile und Beschlüsse eines polnischen Gerichts vollstreckt werden. Die Zwangsvollstreckung richtet sich dabei nach den Vorschriften der polnischen Zivilprozessordnung.

Zu beachten ist jedoch, dass die Neufassung der Brüssel-I-Verordnung dieselben Gründe wie ihre Vorgängerverordnung enthält, aufgrund derer die Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedstaat versagt werden kann. Das zuständige Gericht kann über die Versagung der Vollstreckung zugunsten des Schuldners u. a. dann entscheiden, wenn:

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  • die Vollstreckung der zugrunde liegenden Entscheidung der öffentlichen Ordnung im Vollstreckungsmitgliedsstaat widersprechen würde, oder,
  • dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, oder,
  • die Entscheidung mit einer anderen Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen ist, oder,
  • die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im ersuchten Mitgliedstaat erfüllt.

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Im Gegensatz zur Brüssel-I-Verordnung (44/2001) sieht die Neufassung der Brüssel-I-Verordnung (2015/2012) den folgenden Ablauf bei der Vollstreckung von Urteilen und anderen gerichtlichen Entscheidungen vor, die nicht als Europäischer Vollstreckungstitel vollstreckt werden können: zunächst hat sich der Gläubiger unter Vorlage der zu vollstreckenden Gerichtsentscheidung sowie der entsprechenden Bescheinigung gem. Art. 53 der Verordnung 2015/2012 an das für den Wohnort zuständige Gericht zu wenden, um die Vollstreckungsklausel zu erlangen.

Das zuständige Vollstreckungsorgan hat dann dem Schuldner in Polen vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme sowohl die zu vollstreckende Entscheidung als auch die Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung 2015/2012 zuzustellen. Eine Übersetzung der oben genannten Dokumente in die polnische Sprache sollte dem Schuldner ebenfalls übermittelt werden, da die Zwangsvollstreckung beim Fehlen einer Übersetzung nicht über Sicherungsmaßnahmen hinausgehen darf (vgl. Art. 43 Abs. 2 der Neufassung der Brüssel-I-VO).

Der Schuldner hat nunmehr die Möglichkeit, sich an das für seinen Wohnort zuständige Landgericht mit dem Antrag auf Versagung der Vollstreckung zu wenden. Dabei hat er nachzuweisen, dass einer der in der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung aufgeführten Versagungsgründe vorliegt. Gelingt dem Schuldner dies, muss der Gläubiger gegen diese Entscheidung des Landgerichts beim zuständigen Berufungsgericht (Sąd Apelacyjny) Beschwerde einlegen. Gehen die Richter des Berufungsgerichts zugunsten des polnischen Schuldners ebenfalls davon aus, dass einer der Vollstreckungsversagungsgründe vorliegt, kann sich der Gläubiger als letzte Möglichkeit noch mit der Kassationsklage an den Obersten Gerichtshof wenden (vgl. Art. 1 des Gesetzes vom 05. Dezember 2014 über die Änderung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über die Gerichtsgebühren im Zivilverfahren).

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Ausblick

Ob die Abschaffung des Exequaturverfahrens in der Neufassung der Brüssel I Verordnung tatsächlich zu einer einfacheren und schnelleren Vollstreckung von ausländischen Urteilen im Vollstreckungsmitgliedsstaat, darunter in Polen, führt, bleibt abzuwarten. Grund für die Zurückhaltung ist die Tatsache, dass der Schuldner nach wie vor die Möglichkeit hat, die Vollstreckung zu verhindern oder zumindest nicht unerheblich zu verzögern. Er muss dazu lediglich einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung beim zuständigen Gericht stellen. Dieses soll zwar unverzüglich über diesen Antrag entscheiden, wie schnell jedoch die entsprechenden Beschlüsse der Landgerichte in Polen gefasst werden, muss die Praxis erst noch zeigen.

Darüber hinaus hat der Schuldner bei einer für ihn nachteiligen Entscheidung des Landgerichts die Möglichkeit, zwei weitere Instanzen in seiner Vollstreckungsangelegenheit zu befassen (unter der Voraussetzung, dass die Kassationsklage zur Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof angenommen wird). Dies kann dem Schuldner unter Umständen genügend Zeit geben, um Vermögensgegenstände, die eigentlich der Vollstreckung unterliegen sollen, dem Zugriff des Gläubigers bzw. des Gerichtsvollziehers zu entziehen.

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Es ist empfehlenswert, sich bereits im Vorfeld einer Vollstreckung von in Deutschland ergangenen Urteilen mit einem auf dem Gebiet des polnischen Prozessrechtes vertrauten Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. In Vollstreckungsangelegenheiten spielt die Zeit immer eine Rolle, und leider häufig zum Nachteil des Gläubigers. Deshalb sollte auf jeden Fall versucht werden, die entsprechenden gerichtlichen Verfahren so zügig wie möglich zum Vorteil des Gläubigers zu beenden.

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Deutscher Rechtsanwalt in Warschau berät deutsche Unternehmer im außergerichtlichen Inkasso sowie in der Zwangsvollstreckung.

Steffen Braun ist deutscher Rechtsanwalt und verfügt über langjährige Erfahrung bei der Vertretung deutsch- und englischsprachiger Mandanten bei der (außergerichtlichen) Forderungsdurchsetzung (Inkasso) und der Zwangsvollstreckung in Polen.

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Deutscher Anwalt mit Kanzlei in Warschau berät seine Mandanten beim Inkasso in Polen.

Adam Paschke ist deutscher Rechtsanwalt sowie polnischer Adwokat und vertritt die Interessen deutscher Mandanten sowohl in außergerichtlichen Verfahren (Inkasso) als auch vor allen Gerichten in Polen, insbesondere vor dem Obersten Gerichtshof in Warschau.

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Rechtsanwalt in Warschau berät beim Inkasso sowie in der polnischen Zwangsvollstreckung.

Marcin Narloch ist polnischer Anwalt (Radca Prawny) und vertritt die Interessen deutsch- und englischsprachiger Mandanten beim außergerichtlichen Inkasso und vor allen Gerichten in Polen.

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