Anforderungen an die Produktkennzeichnung in Polen
Wer seine Produkte auf den polnischen Markt verkaufen möchte, hat die entsprechenden Vorschriften über die Kennzeichnung von Produkten und Waren zu beachten. Gemeint sind hierbei zum einen Informationen, die entweder auf der Ware selbst oder auf der Verpackung angebracht sein müssen, damit der Endabnehmer (in der Regel der Verbraucher) sich ein Bild über die Eigenschaften und damit auch über die Sicherheit des jeweiligen Produkts machen kann. Darüber hinaus hat der Verkäufer gegenüber dem Verbraucher einiges zu beachten, was weitergehende Informationen über die ordnungsgemäße Verwendung der Ware angeht. Zum anderen betrifft dies aber auch Mitteilungen, die unter Unternehmern innerhalb einer Lieferkette weiterzugeben sind. Diese Bestimmungen finden sich in Abhängigkeit von der jeweiligen Produktgruppe entweder im Europäischen Recht oder aber im nationalen polnischen Recht.
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Produktkennzeichnung für Endabnehmer (Verbraucher) in Polen
Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung von Waren und an die vertraglichen Beziehungen mit Verbrauchern
Wichtige Informationen darüber, wie die Dokumente im Handelsverkehr mit Verbrauchern auszusehen haben, enthalten das polnische Gesetz über die polnische Sprache sowie das polnische Zivilgesetzbuch.
So sind etwa alle Verträge mit Verbrauchern, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz in Polen haben, zwingend in der polnischen Sprache abzuschließen. Dies betrifft neben dem Vertrag an sich auch alle Begleitdokumente wie z. B. Angebote, Garantiebedingungen, Rechnungen und insbesondere Bedienungsanleitungen (vgl. Art. 7 und 7a des Gesetzes über die polnische Sprache). Hinzuweisen ist hierbei darauf, dass die Bedienungsanleitungen die für den sicheren und ordnungsgemäßen Gebrauch der verkauften Sache notwendigen Informationen auch in einer für den durchschnittlichen Verbraucher verständlichen Art und Weise enthalten müssen (vgl. Art. 5461 des polnischen Zivilgesetzbuches). Eine polnische Sprachfassung ist nur dann nicht erforderlich, wenn die für den Verbraucher bestimmten Informationen in einer allgemein verständlichen grafischen Form dargeboten werden.
Es spricht im Übrigen nichts dagegen, im Handelsverkehr mit Verbrauchern für Verträge und Bedienungsanleitungen neben der polnischen Sprachversion weitere Sprachfassungen zu benutzen. Wichtig ist hierbei jedoch, dass die Interpretation dieser Dokumente bei Streitigkeiten aufgrund der polnischen Sprachfassung vorgenommen wird, wenn der Verbraucher die polnische Staatsangehörigkeit innehat.
Von der oben genannten Verpflichtung der Erstellung einer polnischen Sprachversion gibt es eine weitere Ausnahme: die entsprechenden Dokumente dürfen im Handelsverkehr mit Verbrauchern, die nicht die polnische Staatsangehörigkeit besitzen, in einer fremdsprachlichen Fassung benutzt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dieser Verbraucher sein Einverständnis hierzu erteilt (vgl. Art. 8 des Gesetzes über die polnische Sprache).
Zu beachten ist weiterhin, dass bei Nichteinhaltung der oben dargestellten Bestimmungen, d. h., bei Benutzung von Verträgen und Gebrauchsanweisungen im Handelsverkehr mit Verbrauchern ausschließlich in einer Fremdsprache, die Verhängung einer Geldstrafe droht (vgl. Art. 15 des Gesetzes über die polnische Sprache).
Vor der Einführung von Produkten und Waren auf den polnischen Markt sollte sich deshalb jeder Hersteller und Händler mit den entsprechenden Voraussetzungen des polnischen Rechtes vertraut machen, um bei Kontrollen der polnischen Handelsinspektion entsprechende Geldstrafen zu vermeiden. Darüber hinaus sei darauf verwiesen, dass bei Nichtbeachtung der oben dargestellten Bestimmungen unter Umständen auch der Vorwurf unlauterer Konkurrenz erhoben werden kann (vgl. Art. 25 des polnischen Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs).
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Produktspezifische Anforderungen an die Kennzeichnung von Waren
Wichtige Informationen über die bei der Kennzeichnung von Waren und Handelsgütern zu beachtenden Anforderungen finden sich im polnischen Gesetz über die allgemeine Produktsicherheit vom 12. Dezember 2003, die der Herstelleridentifizierung sowie der Möglichkeit der Rückverfolgung von im Handel befindlichen Produkten dienen.
Daneben finden sich Bestimmungen über die Kennzeichnung von fertig verpackten Erzeugnissen im polnischen Gesetz über Fertigpackungen vom 07.05.2009 sowie in der entsprechenden Ausführungsverordnung des polnischen Wirtschaftsministers, die die Richtlinien 76/211 EWG sowie 2007/45/EG in das polnische Recht umgesetzt haben.
Darüber hinaus enthalten die folgenden Europäischen Verordnungen eine Fülle von Anforderungen, die in Abhängigkeit von der auf den Markt gebrachten Produktgruppe zu beachten sind:
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- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von (chemischen) Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung),
- Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel,
- Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 vom 27. September 2011 über die Kennzeichnung von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen,
- Verordnung (EG) Nr. 648/2004 vom 31. März 2004 über Detergenzien,
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Verordnung).
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Im Gegensatz zu Europäischen Richtlinien gelten die oben genannten Europäischen Verordnungen unmittelbar in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union ohne die Notwendigkeit der Umsetzung in das nationale Recht.
Weiterhin wurden in den letzten Jahren auf Europäischer Ebene eine Reihe von sektorspezifischen Harmonisierungsrichtlinien erlassen, die ebenfalls Bestimmungen über die Kennzeichnung der entsprechenden Produktgruppen enthalten. Dies sind z. B. die Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, die Richtlinie 2013/29/EU über pyrotechnische Gegenstände oder auch die Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder.
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Sicherheitsdatenblätter als Instrument zur Übermittlung von Informationen über die Sicherheit von (chemischen) Stoffen und Gemischen
Neben der Notwendigkeit, den Endabnehmer mit wichtigen Informationen über das jeweilige Erzeugnis zu versorgen, ist bei für die menschliche Gesundheit und die Umwelt potentiell gefährlichen Stoffen die Weitergabe von bestimmten Informationen auch zwischen Unternehmern (Akteuren) der jeweiligen Lieferkette erforderlich.
Als Instrument zur Weitergabe von entsprechenden Hinweisen wurden bereits 1988 mit der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen der Verpackung beizufügende Begleitinformationen eingeführt, die damals noch als Sicherheitsratschläge bezeichnet wurden. Weitere Einzelheiten für den Inhalt eines Sicherheitsdatenblattes wurden in der Richtlinie 91/155/EWG zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG festgelegt.
Ab 2007 gelten für Sicherheitsdatenblätter die Anforderungen der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe), in diesem Bereich geändert durch die CLP-Verordnung vom 16. Dezember 2008. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das Sicherheitsdatenblatt in der polnischen Sprache vorliegen muss, wenn der jeweilige Stoff oder die Zubereitung (Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen) in Polen in den Verkehr gebracht werden soll.
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Steffen Braun ist deutscher Rechtsanwalt und berät deutsch- und englischsprachige Mandanten im polnischen und europäischen Produktkennzeichnungsrecht.
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Adam Paschke ist deutscher Rechtsanwalt sowie polnischer Adwokat und berät deutschsprachige Mandanten bei allen Fragen rund um die Kennzeichnung von Produkten in Polen.
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