Ihre Ansprüche bei der Verletzung von Rechten aus einer Unionsmarke in Polen

Ihre Ansprüche bei der Verletzung von Rechten
aus einer Unionsmarke in Polen

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Gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Rechte aus bestehenden Marken, stellen einen erheblichen Wert eines Unternehmens dar. Der Aufbau einer Marke kostet Zeit und nicht wenig Geld Deshalb gibt es Mitbewerber, die der Versuchung erliegen, ohne Investitionen in eine eigene Marke das bereits bekannte Zeichen eines anderen Unternehmens zu benutzen. Bei einer Verletzung des Markenrechts haben Sie als Inhaber einer Unionsmarke verschiedene Ansprüche gegen den Verletzter, die ihre Grundlagen sowohl in der Unionsmarkenverordnung 2017/1001 als auch in den nationalen Vorschriften des polnischen Rechtes, insbesondere im polnischen Gesetz über den gewerblichen Rechtsschutz haben.

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1. Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch ist bei Markenrechtsverletzungen der wichtigste Anspruch des Inhabers einer (eingetragenen) Unionsmarke. Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung gegenüber einem Mitbewerber ist die rechtswidrige Benutzung einer bereits bestehenden Unionsmarke durch das verletzende Unternehmen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers.

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Verletzung des Schutzrechtes einer Unionsmarke

Gem. Art. 9 Abs. 2 der Unionsmarkenverordnung kann der Markeninhaber die Unterlassung dann begehren, wenn das verletzende Unternehmen in Polen

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  • ein Zeichen verwendet, das mit der bereits geschützten Unionsmarke identisch ist und durch das verletzende Unternehmen für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist (doppelte Identität), oder,
  • ein Zeichen verwendet, das mit der bereits geschützten Unionsmarke identisch oder ähnlich ist und durch das verletzende Unternehmen für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (Verwechslungsgefahr), oder
  • ein Zeichen verwendet, das mit der bereits geschützten Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, und dies unabhängig davon, ob es durch das verletzende Unternehmen für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese bereits geschützte Unionsmarke in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens durch den Mitbewerber die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschützten Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (Bekannte Marke).

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Deutscher Rechtsanwalt berät in Warschau im polnischen Markenrecht.

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Verbotene Handlungen iSd. Unionsmarkenverordnung

Eine rechtswidrige Benutzung einer bereits bestehenden Unionsmarke ist insbesondere dann gegeben, wenn:

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  • das durch den polnischen Mitbewerber verwendete Zeichen auf dessen Waren oder den Verpackungen dieser Waren angebracht wurde, oder
  • das verletzenden Unternehmen in Polen unter diesem Zeichen seine Waren anbietet, in den Verkehr bringt oder unter diesem Zeichen seine Dienstleistungen anbietet oder erbringt, oder
  • der polnische Mitkonkurrent seine Waren unter dem Zeichen ein- oder auszuführt, oder
  • der polnische Mitbewerber das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung benutzt, oder
  • das verletzende Unternehmen in Polen das Zeichen in seinen Geschäftspapieren und in der Werbung benutzt, wobei hier auch die vergleichende Werbung eine Rolle spielen kann.

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Einwendungen und Einreden des Anspruchsgegners

Wie bereits die Gemeinschaftsmarkenverordnung 207/2009 enthält auch die Unionsmarkenverordnung Einwendungen, die Dritte dem Markeninhaber entgegenhalten können. Zu diesen Einwendungen gehören die berechtigte Benutzung einer Unionsmarke im geschäftlichen Verkehr, die Art. 14 Abs. der Unionsmarkenverordnung näher bezeichnet. Weiterhin gewährt eine geschützte Unionsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, die Benutzung dieser Unionsmarke für Waren zu untersagen, die vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung unter dieser Unionsmarke auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht worden sind (Grundsatz der markenrechtlichen Erschöpfung). Darüber hinaus gibt die Unionsmarkenverordnung einem Dritten die Möglichkeit, den Einwand der mangelnden Benutzung zu erheben, wenn der Markeninhaber seine eingetragene Unionsmarke innerhalb von 5 Jahren ab der Eintragung nicht ernsthaft auf dem Gebiet der Europäischen Union benutzt hat.

Da die Unionsmarkenverordnung keine Vorschriften über die Frage der Verjährung enthält, gilt insoweit das nationale Recht. Das polnische Gesetz über den gewerblichen Rechtsschutz sieht vor, dass der Unterlassungsanspruch mit Ablauf von 3 Jahren der Verjährung unterliegt. Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Markeninhaber von der Markenrechtsverletzung und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt hat. Dies gilt für jede Markenrechtsverletzung gesondert. Zu beachten ist jedoch, dass Markenrechtsverletzungen unabhängig von dem oben Gesagten nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Tag der Vornahme der Verletzungshandlung verjähren.

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Außergerichtliche Aufforderung zum Unterlassen der Markenrechtsverletzung

Nach der Feststellung des Markeninhabers, dass seine Unionsmarke von einem polnischen Mitbewerber im Geschäftsverkehr rechtswidrig benutzt wird, besteht ähnlich wie in Deutschland zunächst die Möglichkeit, das verletzende Unternehmen in Polen im Rahmen einer entsprechenden Aufforderung dazu zu bewegen, die zur Verletzung der Unionsmarke führenden Handlungen einzustellen und in der Zukunft nicht zu wiederholen. Führt dieser außergerichtliche Versuch zur Beendigung der Markenrechtsverletzung nicht zum Erfolg, bleibt dem Markeninhaber nichts anderes übrig, als seinen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen.

Das für die Verletzung von Unionsmarken in Polen zuständige Gericht ist die XXII Abteilung für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster des Landgerichts in Warschau.

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Einstweilige Verfügung

Bei der Feststellung von Markenrechtsverletzungen spielt sehr häufig die Zeit eine sehr wichtige Rolle. Dies nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass Verletzungshandlungen im Bereich des Markenrechtes zu einem nicht unerheblichen Verlust auf Seiten des Markeninhabers führen können. Darüber hinaus dauern die entsprechenden Gerichtsverfahren in der Hauptsache oft monatelang.

Deshalb macht es Sinn, im Falle einer markenrechtlichen Verletzung auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweilige Verfügung nach polnischem Zivilprozessrecht gegeben sind. Dabei ist im Antrag an das zuständige Gericht in Polen glaubhaft zu machen, dass sowohl der Unterlassungsanspruch besteht als auch das notwendige rechtliche Interesse für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Letzteres liegt dann vor, wenn ohne eine vorläufige Sicherung die Durchsetzung des Anspruchs im Hauptverfahren unmöglich oder ernsthaft gefährdet wäre. Darüber hinaus ist das rechtliche Interesse gegeben, wenn ohne die vorläufige Sicherung das Ziel des Hauptsacheverfahrens nicht oder nur schwer erreicht werden kann.

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2. Anspruch auf Schadenersatz

Die Unionsmarkenverordnung regelt die Ansprüche des Markeninhabers im Falle der Markenverletzung nur unvollständig und bestimmt, dass das betreffende Unionsmarkengericht (in Polen die XXII Abteilung für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster des Landgerichts in Warschau) in allen nicht erfassten Markenfragen, das geltende nationale Recht anwendet.

Das polnische Gesetz über den gewerblichen Rechtsschutz sieht vor, dass der Markeninhaber im Falle einer schuldhaften Verletzung der geschützten Unionsmarke vom verletzenden Unternehmen Schadensersatz verlangen kann. Der Ersatz des Schadens kann dabei zum einen nach den allgemeinen Grundsätzen des polnischen Zivilgesetzbuches berechnet und geltend gemacht werden. Zum anderen sieht das Gesetz über den gewerblichen Rechtsschutz vor, dass der entstandene Schaden auch durch die Zahlung eines pauschalen Geldbetrages ersetzt werden kann. Dieser Betrag sollte der Höhe der Lizenzgebühr oder einer anderen angemessenen Vergütung entsprechen, die dem Markeninhaber zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs zustehen würde, wenn er der Benutzung seiner Marke zugestimmt hätte.

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3. Verletzung der Unionsmarke durch die Registrierung einer Internetdomain

Verwendet ein polnisches Unternehmen die Ihnen gehörende Unionsmarke in seinem Domainnamen, besteht die Möglichkeit, diese Markenverletzung vor dem für die Verletzung von Unionsmarken in Polen zuständigen Gericht (XXII Abteilung für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster des Landgerichts in Warschau) zu verfolgen.

Darüber hinaus gibt es bei der Polnischen Kammer für Informatik und Telekommunikation in Warschau ein Schiedsgericht in Sachen Internetdomänen, das auf derartige Streitfälle spezialisiert ist. Für eine Anrufung dieses Schiedsgerichts ist die Zustimmung beider Streitparteien erforderlich. Die Behörde für die Regulierung der Internetdomänen mit der Landesendung .pl sieht in ihrer Regulierungsordnung vor, dass bei einem Streit über die Verletzung von Schutzrechten durch die Registrierung einer Internetdomain der jeweilige Abonnementvertrag mit einer Frist von drei Monaten aufgelöst wird, wenn der Inhaber der von dem Streit betroffenen Internetdomain sich nicht auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht einlässt und keine Zustimmung zur Anrufung des Schiedsgerichts erteilt.

Nach einem rechtskräftigen Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens und der Feststellung, dass der Abonnement durch die Registrierung einer Internetdomain mit der Landesendung .pl Schutzrechte in Bezug auf Ihre Unionsmarke verletzt hat, kündigt die polnische Regulierungsbehörde den entsprechenden Abonnementvertrag mit dem bisherigen Domaininhaber und gibt dem Inhaber der Unionsmarke die Möglichkeit, die betroffene Domain zu seinen Gunsten zu registrieren.

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Deutscher Rechtsanwalt berät in Warschau im polnischen Markenrecht.

Steffen Braun ist deutscher Rechtsanwalt und berät deutsch- und englischsprachige Mandanten im Bereich des geistigen Eigentums sowie bei der Geltendmachung von Verstößen gegen gewerbliche Schutzrechte in Polen.

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