Alles nur geklaut? Macht die Verfolgung von unrechtmäßig benutzten Fotos in Polen Sinn?
Als Fotograf kennen Sie das Problem: Sie erstellen hochwertige Fotos und müssen dann feststellen, dass Ihre Bilder ungefragt auf in- und aus-ländischen Internetseiten oder von (ausländischen) Printmedien benutzt werden, in der Absicht, mit Ihren Fotos Geld zu verdienen.
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Zu diesen Verstößen gegen das Urheberrecht kommt es auch sehr häufig in Polen, wobei hier vor allem das Internet eine große Rolle bei den entsprechenden Rechtsverletzungen spielt.
Bei dieser unbefugten Benutzung Ihrer Bilder gehen Sie als in Deutschland ansässiger Fotograf und Urheber Ihrer Fotos leer aus, es sei denn, Sie setzen sich zur Wehr …
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Ausgangsfragen
Stellen Sie fest, dass Ihre Fotos auf polnischen Webseiten oder in polnischen Printmedien ohne Ihre Erlaubnis veröffentlicht wurden, gibt es zunächst zwei Fragen:
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- Macht eine Verfolgung von in Polen vorgenommenen Rechtsverletzungen für Sie eigentlich Sinn?
- Welche Rechte können Sie gegenüber dem Rechtsverletzer in Polen geltend machen?
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Für die Beantwortung dieser Fragen sind im Grunde genommen zwei Aspekte entscheidend: zum einen, welches Gericht für eine Verfolgung dieser Rechtsverletzung zuständig wäre, zum anderen, welches Recht bei in Polen festgestellten Urheberrechtsverletzungen Anwendung findet.
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Welches Gericht wäre für die illegale Bildbenutzung in Polen zuständig?
In Betracht kommen hier – zumindest bei der illegalen Benutzung von Fotos im Internet – zwei Möglichkeiten: die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts oder eines polnischen Gerichts am Unternehmenssitz der Firma, die Ihre Fotos illegal verwendet.
Voraussetzungen für die Anrufung eines Gerichts in Deutschland
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten innerhalb der Europäischen Union gilt für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit grundsätzlich, dass der Beklagte vor den Gerichten seines Wohnsitzlandes zu verklagen ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Neufassung der Brüssel-I-VO – in unserem Fall in Polen). Bei der Verfolgung von Verstößen gegen das Urheberrecht besteht jedoch auch die Möglichkeit, den Rechtsverletzer vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem die Rechtsverletzung eingetreten ist oder einzutreten droht – sog. Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (vgl. Art. 7 Nr. 3 der Neufassung der Brüssel-I-VO).
Bei der unerlaubten Verwendung von Fotos wird gegen das Urheberrechtrecht zum einen an dem Ort verstoßen, an dem das Bild illegal in die entsprechende Webseite integriert wird (in unserem Fall in Polen). Zum anderen kann eine Rechtsverletzung dort eintreten, wo dieser Internetauftritt seine Wirkung seiner Bestimmung nach entfalten soll.
Hierzu hat der deutsche Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 30. März 2006 (Az.: I ZR 24/03, Arzneimittelwerbung im Internet) sowie vom 13. Oktober 2004 (Az.: I ZR 163/02, Hotel Maritim) bereits festgestellt, dass sich der Internetauftritt eines ausländischen Unternehmens dann in Deutschland bestimmungsgemäß auswirkt, wenn er sich (auch) an eine deutsche Zielgruppe wendet. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Webseite in deutscher Sprache gehalten wird und Waren anbietet, die erfahrungsgemäß besonders bei Kunden in Deutschland nachgefragt werden.
Ein deutsches Gericht wäre somit (auch) zuständig, wenn ein polnisches Unternehmen mit illegal verwendeten Fotos Artikel oder Dienstleistungen auf seiner deutschsprachigen Internetseite bewerben würde, die besonderen Zuspruch in Deutschland finden. Weitere Ansatzpunkte können die angebotenen Zahlungsbedingungen sowie eine Domainkennzeichnung sein, die in .com oder .de besteht.
Zu beachten ist hierbei, dass ein deutsches Gericht jedoch nur über Ansprüche im Hinblick auf den in Deutschland verursachten Schaden entscheiden kann (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Oktober 2013, Az.: C-170/12).
Voraussetzungen für die Anrufung des Gerichts am Firmensitz des rechtsverletzenden Unternehmens in Polen
Liegen die oben dargestellten Voraussetzungen nicht vor, weil z. B. Ihre Fotos im Rahmen eines polnisch sprachigen Internetauftritts unerlaubt verwendet werden, bleibt nur die Möglichkeit, sich an das für den Firmensitz des rechtsverletzenden Unternehmens örtlich zuständige Gericht in Polen zu wenden.
Dies macht – auch unabhängig von einer bestehenden Ausrichtung der Internetseite auf eine deutschsprachige Zielgruppe – deshalb Sinn, weil das beklagte Unternehmen, das die Urheberrechtsverletzung begangen hat, mit großer Wahrscheinlichkeit den größten Teil seines Vermögens in Polen hat. Dieser Umstand ist deshalb wichtig, weil gerade bei Schadenersatzklagen ein Vermögen vorhanden sein muss, in das vollstreckt werden kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein vor einem polnischen Gericht erlangter Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch auch gegenüber dem polnischen Urheberrechtsverletzer vollstreckt werden muss, wenn dieser nicht freiwillig die oben bezeichneten Ansprüche erfüllt.
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Welches Recht würde bei der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen in Polen Anwendung finden?
Ein einheitliches internationales Urheberrecht gibt es nicht. Es gilt vielmehr das Schutzlandprinzip, aufgrund dessen der Inhaber des Urheberrechts seine Rechte in einem anderen Land nach dem dort geltenden Urheberrecht geltend machen muss. Bei Urheberrechtsverletzungen mit internationalem Bezug innerhalb der Europäischen Union richtet sich das anzuwendende Recht nach der Rom-II-Verordnung vom 11. Juli 2007 nach dem Recht des Mitgliedsstaates, für den der Schutz beansprucht wird (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Rom-II-VO).
Das bedeutet, dass nach polnischem Recht zwei wichtige Fragen beantwortet werden: zum einen, ob das von der Rechtsverletzung betroffene Werk auch tatsächlich nach polnischem Urheberrecht geschützt ist (was bei Fotos in Abhängigkeit von der künstlerischen Gestaltung der Fall ist) und, welche konkreten Ansprüche Sie als Rechteinhaber gegenüber dem Rechtsverletzer geltend machen können.
Ihre Ansprüche gegenüber dem Urheberrechtsverletzer mit Sitz in Polen
Der Inhaber des Urheberrechts kann insbesondere die folgenden Ansprüche gegenüber dem Rechteverletzer geltend machen:
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- einen Unterlassungsanspruch, und
- die Beseitigung der Folgen der Urheberrechtsverletzung, sowie
- einen Schadenersatzanspruch.
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Die Höhe des dem Rechteinhaber zugefügten Schadens kann dabei aufgrund der allgemeinen Grundsätze des Zivilgesetzbuches berechnet werden. Die Feststellung des Schadens ist bei urheberrechtlichen Streitigkeiten jedoch nicht immer einfach. Deshalb besteht auch die Möglichkeit, vom Verletzer die Zahlung eines Geldbetrages zu verlangen, der dem Zweifachen der angemessenen Vergütung entspricht, die der Verletzer bei der Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis an den Rechteinhaber hätte zahlen müssen. Hat der Verletzer schuldhaft gehandelt, sieht das polnische Urheberrecht das Dreifache dieser angemessenen Vergütung vor.
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Was können wir bei festgestellten Urheberrechtsverletzungen in Polen für Sie tun?
Unser Beratungsangebot bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Polen umfasst insbesondere:
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- Beratung zur Beweissicherung (Analyse der Situation, Beibringung verwertbarer Informationen),
- außergerichtliche Vertretung Ihrer Interessen gegenüber dem Rechtsverletzer (Kontaktaufnahme, Abmahnung),
- gerichtliche Vertretung Ihrer Interessen gegenüber dem Rechtsverletzer (Schadenersatzansprüche, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche).
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Wenn Sie festgestellt haben, dass jemand in Polen Ihre Fotos ohne Ihre Zustimmung gewerblich verwendet, haben Sie die Möglichkeit, dagegen vorzugehen.
Sprechen Sie uns an!
Wir können dann das Vorgehen besprechen, das sowohl zur Einstellung der Urheber-rechtsverletzung als auch zur Wiedergutmachung in Form von Schadenersatz führt.
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Steffen Braun ist deutscher Rechtsanwalt und betreut deutschsprachige Mandanten bei der Geltendmachung von Verstößen gegen das polnische Urheberrecht in Polen.
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Suchen Sie einen Rechtsanwalt für die Vertretung Ihrer Interessen im polnischen Urheberrecht?
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