Urheberrecht und Schadenersatz

Der Schadenersatzanspruch im polnischen Urheberrecht

Bei festgestellten Urheberrechtsverletzungen steht dem Urheber nach den Vorschriften des polnischen Urheberrechts neben einem Unterlassungsanspruch in der Regel auch ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens zu.

[col type=“1_1″ class=“box_light_gray“]

Überblick

Für die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes, der vom Rechteinhaber geltend gemacht werden kann, gibt es in Polen zwei Möglichkeiten.

Zum einen kann der entstandene Schaden aufgrund der allgemeinen Grundsätze des polnischen Zivilgesetzbuches berechnet werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass hier die „klassischen“ Voraussetzungen für die Entstehung eines Schadenersatzanspruches nachzuweisen sind: die genaue Höhe des entstandenen Schadens, der Ursachenzusammenhang zwischen der unrechtmäßigen Handlung des Rechteverletzers und dem entstandenen Schaden sowie das schuldhafte Verhalten des Rechteverletzers. Da dies bei urheberrechtlichen Streitigkeiten jedoch nicht einfach ist, kommt dieser Möglichkeit in Polen eine geringe praktische Bedeutung zu.

Zum anderen sieht das polnische Urheberrecht vor, dass der Urheber vom Rechteverletzer die Zahlung eines Geldbetrages verlangen kann, der dem Zweifachen der angemessenen Vergütung entspricht, die der Rechteverletzer bei der Erteilung einer entsprechenden Nutzungserlaubnis an den Urheber hätte zahlen müssen.

[/col]

[divider type=“thin“]

Ausgangspunkt: angemessene Vergütung

Begriffsbestimmung des Obersten GerichtshofesNach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Warschau ist unter dem Begriff der angemessenen Vergütung die Vergütung zu verstehen, die der Rechteinhaber erhalten würde, wenn er mit dem Rechteverletzer einen Vertrag über die Nutzung des entsprechenden Urheberrechtes abgeschlossen hätte (Lizenzvertrag).

[col type=“1_1″ class=“box_light_gray“]

Tabellen mit MindesthonorarsätzenIm Unterschied zu Deutschland ist die Berechnung des Schadenersatzbetrages im Wege der sog. Lizenzanalogie nicht ganz einfach. Für die unerlaubte gewerbliche Verwendung von Fotos eines Berufsfotografen kommt in Deutschland in der Regel die Liste der Mittel-standsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzanspruches in Betracht.

In Polen gab es eine entsprechende offizielle Tabelle bis zum 01. September 2006 in Gestalt der Vergütungs-Tabelle des polnischen Verbandes der Kunstfotografen aus dem Jahr 2001 (letztmalig um den Inflationsindex im Jahr 2005 erhöht). Diese Tabelle enthielt Minimalsätze für das urheberrechtliche Honorar sowohl von Berufsfotografen als auch von Amateuren, unabhängig davon, ob die Rechteinhaber Mitglied in diesem Verband waren. Das polnische Verfassungsgericht hatte am 24. Januar 2006 entschieden, dass die rechtlichen Grundlagen für die Bestätigung von Tabellen für Minimalhonorare im Bereich des polnischen Urheberrechts verfassungswidrig sind.
Eine Änderung des polnischen Urheberrechtsgesetz gibt es in diesem Bereich bislang nicht. Das bedeutet, dass eine unmittelbare Anwendung der oben genannten Honorartabelle für fotografische Werke nicht möglich ist.

[/col]

[divider type=“thin“]

Festsetzung des Schadenersatzes durch die Rechtsprechung

Der Oberste Gerichtshof in Warschau hat mehrfach bestätigt, dass das in einer Urheberrechtsangelegenheit entscheidende Gericht beim Fehlen einer entsprechenden Honorar-Tabelle gehalten ist, den Marktwert der jeweiligen Fotografie zu ermitteln. Zu diesem Zweck wendet sich das Gericht an Sachverständige, die sehr häufig selbst Schwierigkeiten haben, diesen Wert zu bestimmen. Dies liegt daran, dass verschiedene Faktoren Einfluss auf die Höhe des Marktwertes eines Fotos haben (wie z. B. Bekanntheitsgrad des Fotografen oder auch die aktuelle Nachfrage nach den streitbefangenen Fotos) und es nicht immer gelingt, eine entsprechende Marktuntersuchung vorzunehmen. Im Ergebnis nehmen die Sachverständigen deshalb in Urheberrechtsangelegenheiten in Polen gerne mal Bezug auf die oben erwähnte Vergütungstabelle des polnischen Verbandes der Kunstfotografen. Als weiteres Argument dient dabei, dass die in dieser Tabelle festgesetzten Minimalbeträge einen gewissen Ausgleich der Interessen von Urhebern und Verwendern von Bildmaterialien darstellten.

Zu beachten ist, dass es sehr auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Wenn die Ermittlung der „angemessenen Vergütung“ schwierig oder gar unmöglich ist, hat das Gericht nach der Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Einzelfalls einen gewissen Ermessensspielraum bei der Festlegung des Schadenersatzbetrages. Hat z. B. der Rechteverletzter nach Ablauf der Geltungsdauer des ursprünglichen Lizenzvertragen die Fotos weiterverwendet, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht diesen (ehemaligen) Lizenzvertrag als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes heranzieht.

[divider type=“divider“]

[col type=“1_1″ class=“box_light_gray“]
Deutscher Rechtsanwalt in Warschau berät deutsche Arbeitgeber im polnischen Urheberrecht.

Steffen Braun ist deutscher Rechtsanwalt und betreut deutschsprachige Mandanten bei der Geltendmachung von Verstößen gegen das polnische Urheberrecht in Polen.

[/col]

[divider type=“divider“]

Suchen Sie einen Rechtsanwalt für die Vertretung Ihrer Interessen im polnischen Urheberrecht?

[raw]
[tfuse_contactform tf_cf_formid=“0″]
[/raw]