Verletzung des Betriebsgeheimnisses

Unerlaubte Geschäftspraktiken im polnischen Wettbewerbsrecht / Das Betriebsgeheimnis

Das polnische Wettbewerbsrecht enthält eine Reihe von Handlungen, die das geschützte Rechtsgut – den fairen Wettbewerb zwischen den auf dem Markt agierenden Unternehmen – verletzen und deshalb unterbunden werden sollen. Als eine der Geschäftshandlungen, die eine erhebliche Gefahr für den fairen Wettbewerb darstellen, nennt das polnische Gesetz über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs die Verletzung des Betriebsgeheimnisses.

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Die Verletzung des Betriebsgeheimnisses

Was ist das Betriebsgeheimnis?

Als Betriebsgeheimnis definiert das Gesetz über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Unternehmensinformationen technischer, technologischer oder organisatorischer Art sowie andere Informationen, die einen wirtschaftlichen Wert besitzen. Es geht folglich um Informationen, die eng mit dem Geschäftsbetrieb des jeweiligen Unternehmens verbunden sind (z. B. der Produktionsablauf und die Rezeptur bei der Herstellung von Getränken oder anderen Lebensmitteln, Informationen über die Umsätze des Unternehmens, Kundenlisten oder auch Bezugsquellen). Der wirtschaftliche Wert dieser Informationen muss sich dabei nicht unbedingt nur in einem bestimmten Geldbetrag messen lassen.

Der Unternehmer muss darüber hinaus entsprechende Handlungen vorgenommen haben, um die Vertraulichkeit dieser Informationen zu gewährleisten. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes in Polen kommt es für die Frage, ob Informationen ein Betriebsgeheimnis darstellen können, nicht darauf an, dass diese Informationen neu sind oder eine bestimmte Eigenart aufweisen (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Februar 2014, Az.: V CSK 176/2013).

In seiner Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof bereits auf bestimmte Elemente der oben angegebenen Definition eingegangen. Als eine der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemachte Information sieht das Gericht eine Information an, die der Allgemeinheit sowie dem Personenkreis unbekannt sind, der aufgrund seines Berufes ein Interesse daran hat, in den Besitz dieser Informationen zu gelangen. Unter den Begriff des Geheimnisses fallen bestimmte Daten oder Dokumente dann, wenn lediglich ein begrenzter Personenkreis Zugriff dazu hat (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. Oktober 2000, Az.: I CKN 304/2000).

Der Unternehmer muss hier zunächst den Willen haben, bestimmte Informationen „unter Verschluss“ zu halten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang weiterhin, dass der Unternehmer diesen Willen auch nach außen zum Ausdruck bringt. Hier hat er die Informationen so abzusichern, dass sich Außenstehende Zugang nur durch spezielle Bemühungen verschaffen können (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. Oktober 2000, Az.: I CKN 304/2000). Das bedeutet z. B. die Notwendigkeit, entsprechende Unterlagen in einem geeigneten, abschließbaren Wertschrank (Safe) zu verwahren, zu dem wiederum nur ausgewählte Personen Zugriff haben. Weiterhin hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass alle Personen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit mit geheimen Informationen beschäftigen, entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtungen unterzeichnet haben. Dies betrifft insbesondere im Unternehmen angestellte Arbeitnehmer, die während ihrer Beschäftigungszeit sowie bis zu 3 Jahre nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Vertraulichkeit bestimmter Dokumente und Informationen zu beachten haben. Dies gilt zumindest, wenn es keine anderslautenden vertraglichen Vereinbarungen gibt und höchstens bis zu dem Moment, in dem die Vertraulichkeit aufgehoben wird.

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Welche Handlungen sind nicht erlaubt?

Das polnische Wettbewerbsrecht sieht vor, dass die Weitergabe, die Offenlegung oder die Ausnutzung von Informationen, die ein Betriebsgeheimnis darstellen, als unerlaubte Geschäftshandlung angesehen werden. Dies gilt auch für den Erwerb von vertraulichen Informationen von nichtberechtigten Personen. Voraussetzung ist hierbei, dass diese Handlungen das Geschäftsinteresse des Unternehmers gefährden oder verletzen.
Durch die Weitergabe sowie die Offenlegung von geheimen Informationen gelangen unberechtigte Dritte in den Besitz dieser Daten. Die Ausnutzung von vertraulichen Unterlagen kann in der Verwertung dieser Informationen im Rahmen der eigenen Gewerbetätigkeit einer unberechtigten Person liegen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sich ein Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbständig macht und trotz entgegenstehender Verpflichtungen vertrauliche Informationen seines ehemaligen Arbeitgebers für den Aufbau seiner Gewerbetätigkeit verwendet. Zu beachten ist hierbei, dass für die Bejahung einer unerlaubten Handlung die Gefährdung oder die Verletzung der Interessen des Unternehmers notwendig ist, dem die vertraulichen Dokumente gehören.

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Das polnische Gesetz über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs enthält für zwei der oben beschriebenen Handlungen einen Straftatbestand: für die Offenlegung von Informationen, die ein Betriebsgeheimnis darstellen, und für die Ausnutzung von vertraulichen Informationen im eigenen Gewerbebetrieb. Eine Geldstrafe, eine Freiheitsbeschränkungsstrafe oder auch eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren kommen jedoch nur dann in Betracht, wenn durch die Offenlegung oder die Verwertung von Daten bestehende Verschwiegenheitsverpflichtungen verletzt werden und dem davon betroffenen Unternehmer ein erheblicher Schaden zugefügt wurde.

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Deutscher Rechtsanwalt berät in Warschau im polnischen Wettbewerbsrecht.

Steffen Braun ist deutscher Rechtsanwalt und berät deutsch- und englischsprachige Mandanten bei der Geltendmachung von Verstößen gegen das polnische Wettbewerbsrecht.

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