Vollstreckung ausländischer Urteile

Anerkennung und Vollstreckung von in Deutschland ergangenen Gerichtsentscheidungen

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Deutscher Rechtsanwalt berät bei der Zwangsvollstreckung von deutschen Titeln - Urteile deutscher Gerichte sowie Kostenfestsetzungsbeschlüsse (KFB) in Polen.

Eine vereinfachte Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist Voraussetzung für eine wirksame Forderungsdurchsetzung im europäischen Ausland.

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Den Ausgangspunkt bildete das Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968, das 1973 durch die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Italien, Belgien und die Niederlande unterzeichnet wurde. Dieses Übereinkommen ist mit In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I VO) am 01. März 2002 im Verhältnis zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union außer Kraft getreten.

Die Brüssel I VO sieht wie das oben erwähnte Übereinkommen von Brüssel weiterhin ein Verfahren vor, im Rahmen dessen zunächst das Gericht des Vollstreckungsmitgliedsstaates erklären muss, dass die in einem anderen Mitgliedsstaat ergangene Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedsstaat vollstreckbar ist.

Für die Vollstreckung von in Deutschland ergangenen Titeln – Urteile und Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die in ab dem 10. Januar 2015 eingeleiteten Gerichtsverfahren erlassen werden, gilt hingegen die Neufassung der Brüssel-I-Verordnung (VO 2015/2012). Diese Verordnung sieht die Abschaffung des Exequaturverfahrens vor. Das bedeutet, dass eine Vollstreckbarerklärung von ausländischen Urteilen in Polen nicht mehr notwendig sein wird.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EUVT-VO) wurde seit ihrem In-Kraft-Treten am 21.01.2005 zumindest für unbestrittene Forderungen erreicht, dass die in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen ohne Zwischenverfahren anerkannt und vollstreckt werden können. Eine Vollstreckbarkeitserklärung durch ein Gericht im Vollstreckungsmitgliedsstaat ist nicht mehr notwendig.

Darüber hinaus sind zwei weitere Verordnungen zu nennen, die dazu beitragen, die Forderungsdurchsetzung innerhalb der Europäischen Union zu vereinfachen: die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (Datum der Anwendbarkeit: 12.12.2008) sowie die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (Datum der Anwendbarkeit: 01.01.2009).

Stand der Informationen: 10. Januar 2015

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Deutscher Rechtsanwalt in Warschau berät deutsche Unternehmer im außergerichtlichen Inkasso sowie in der Zwangsvollstreckung.

Steffen Braun ist deutscher Rechtsanwalt und verfügt über langjährige Erfahrung bei der Vertretung deutsch- und englischsprachiger Mandanten bei der (außergerichtlichen) Forderungsdurchsetzung (Inkasso) und der Zwangsvollstreckung in Polen.

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Deutscher Anwalt mit Kanzlei in Warschau berät seine Mandanten beim Inkasso in Polen.

Adam Paschke ist deutscher Rechtsanwalt sowie polnischer Adwokat und vertritt die Interessen deutscher Mandanten sowohl in außergerichtlichen Verfahren (Inkasso) als auch vor allen Gerichten in Polen, insbesondere vor dem Obersten Gerichtshof in Warschau.

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Rechtsanwalt in Warschau berät beim Inkasso sowie in der polnischen Zwangsvollstreckung.

Marcin Narloch ist polnischer Anwalt (Radca Prawny) und vertritt die Interessen deutsch- und englischsprachiger Mandanten beim außergerichtlichen Inkasso und vor allen Gerichten in Polen.

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Sie suchen einen Rechtsanwalt für die Vertretung Ihrer Interessen im Zwangsvollstreckungsverfahren in Polen?

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