Compliance-Management und das polnische Kartellrecht

Compliance-Management und Kartellrecht

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Deutsche Rechtsanwälte beraten beim Aufbau von Compliance-Systemen und im polnischen Kartellrecht.

Eine wirksames Compliance-System soll verhindern, dass es im Unternehmen zu Verstößen gegen geltende Rechts-vorschriften kommt. Es hat aber auch die Aufgabe, Unregelmäßigkeiten aufzudecken und Gesetzesverstöße ggf. bei den zuständigen staatlichen Organen zu melden.

Diese beiden Funktionen von Compliance-Management-Systemen führen dazu, dass gerade auch kartellrechtliche Vorschriften bei der Ausarbeitung und Implementierung von innerbetrieblichen Compliance-Richtlinien in Polen nicht unberücksichtigt bleiben können.

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Wichtige Eckpfeiler des polnischen Kartellrechts

Das polnische Kartellrecht verbietet im Wesentlichen zwei Arten von Verhaltensweisen, die den freien Wettbewerb zwischen Unternehmen einschränken: den Abschluss von wettbewerbsbeeinträchtigenden Vereinbarungen sowie den Missbrauch von marktbeherrschenden Positionen. Darüber hinaus unterliegen Zusammenschlüsse von Unternehmen ab einer bestimmten Größe der Fusionskontrolle des polnischen Kartellamtes.

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Wettbewerbsbeeinträchtigende Vereinbarungen zwischen Unternehmen

Nicht erlaubt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die die Ausschaltung, die Beschränkung oder die Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf andere Weise auf dem relevanten Markt bezwecken oder bewirken.

Verbotene Absprachen sind insbesondere solche, die

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  • mittelbar oder unmittelbar Preise und andere Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen festlegen (z. B. die Verabredung von Zuckerproduzenten, ihre Erzeugnisse nicht mehr unter einem genau bezeichneten Mindestpreis auf dem Markt anzubieten – Preiskartelle),
  • die Produktion oder den Absatz sowie den technischen Fortschritt beschränken oder kontrollieren,
  • den Absatz- oder Einkaufsmarkt aufteilen (z. B. die Aufteilung von Kunden oder Gebieten, die nur noch von bestimmten, an der Absprache beteiligten Unternehmen beliefert werden),
  • in vergleichbaren Verträgen mit Dritten diskriminierende oder voneinander abweichende Vertragsbedingungen benutzen, die diesen Personen unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen schaffen,
  • den Abschluss von Verträgen von der Annahme oder der Erbringung einer anderen Leistung, die keinen sachlichen oder gewohnheitsmäßigen Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand hat, abhängig machen,
  • den Zugang zum Markt beschränken oder von der Vereinbarung nicht erfasste Unternehmen vom Markt verdrängen, oder
  • zwischen Unternehmen, die an Ausschreibungen teilnehmen, oder zwischen diesen Unternehmen und dem Veranstalter der Ausschreibung die Bedingungen für die Abgabe von Angeboten festlegen, insbesondere im Bereich der zu erbringenden Arbeiten oder der Preisgestaltung.

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Wettbewerbsbeeinträchtigende Vereinbarungen können dabei zum einen zwischen den Unternehmen geschlossen werden, die auf der gleichen Wirtschaftsstufe eigentlich miteinander in einem echten Konkurrenzverhältnis stehen sollten (sog. horizontale Absprachen, z. B. zwischen Zementproduzenten über einen bestimmten Mindestpreis für Zementprodukte in einer bestimmten Region), zum anderen aber auch zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Ebenen des Wirtschaftsverkehrs tätig sind (sog. vertikale Vereinbarungen, z. B. zwischen einem Produzenten und dessen Vertriebspartnern).
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Beispiel für eine verbotene vertikale Vereinbarung

Die polnische Tochtergesellschaft eines ausländischen Produzenten ist als offizieller Importeur der entsprechenden Produkte tätig und arbeitet in Polen mit verschiedenen, nicht zum Konzern gehörenden, selbständigen Vertriebshändlern zusammen. Diesen Vertriebsgesellschaften werden die Produkte von der polnischen Tochtergesellschaft aufgrund von einheitlichen Verträgen zum Weiterverkauf zur Verfügung gestellt. Diese Verträge enthalten eine Preisliste, in der die durch die Vertriebsgesellschaften gegenüber den Endkunden zu verwendenden Preise als „empfohlene Preise“ bezeichnet werden, die nicht unterschritten werden sollen. Darüber hinaus befinden sich in den Vertriebsverträgen Bestimmungen, nach denen bestimmte dort genannte Konsequenzen drohen, wenn die Vertriebshändler sich nicht an die „empfohlenen Preise“ halten und diese unterschreiten.

Diese Vereinbarungen sind als verbotene Preisabsprachen im Sinne des polnischen Kartellrechtes anzusehen, da die freie Preisgestaltung des Vertriebshändlers eingeschränkt wird. Er muss als unabhängiger Unternehmer selbst in der Lage sein, die Preise der von ihm angebotenen Produkte und Dienstleistungen festzulegen. Es kommt dabei nicht darauf an, wie die an dieser Absprache beteiligten Unternehmen die entsprechenden vertraglichen Bestimmungen bezeichnen. Wichtig ist hier die Tatsache, dass es zu einer nicht erlaubten Preisabsprache zwischen der polnischen Tochtergesellschaft und den Vertriebshändlern in Polen gekommen ist. Damit wird den Endkunden die Möglichkeit genommen, die entsprechenden durch den ausländischen Konzern hergestellten und in Polen vertriebenen Produkte zu einem anderen (geringeren) Preis als dem „empfohlenen“ zu erhalten. Für die Auferlegung einer empfindlichen Geldstrafe durch die polnische Kartellbehörde ist es auch nicht notwendig, dass die beteiligten Unternehmen tatsächlich ihr Ziel der Wettbewerbsbeschränkung erreicht haben. Ausreichend ist insoweit das Bestehen dieser Vereinbarung.

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Das polnische Kartellrecht nimmt von dem Verbot die Preisabsprachen und Vereinbarungen über Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen aus, die entweder zwischen Wettbewerbern geschlossen werden, deren gemeinsamer Anteil am relevanten Markt 5% nicht überschreitet, oder aber Unternehmen betrifft, die nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stehen und deren eigener Anteil am relevanten Markt 10% nicht überschreitet.

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Darüber hinaus findet das Verbot der Verabredung von Preisen und anderen Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen zwischen Unternehmen keine Anwendung, wenn:

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  • diese Vereinbarung zu einer Verbesserung der Produktion, des Warenvertriebs oder des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt, und
  • diese Verabredung den Erwerbern oder Benutzern einen entsprechenden Anteil an den Vorteilen zusichert, die sich aus dieser Absprache ergeben, und
  • diese Vereinbarung den teilnehmenden Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt, die für die Zweckerreichung nicht notwendig sind, und
  • diese Absprachen den teilnehmenden Unternehmen keine Möglichkeiten schaffen, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt in Bezug auf einen beträchtlichen Teil von bestimmten Waren zu verhindern.

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Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass bei bestehenden Zweifeln der Kartellbehörde die Unternehmen beweisen müssen, dass die oben dargestellten Bedingungen für eine Ausnahme vom Kartellverbot gegeben sind.

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Deutscher Rechtsanwalt berät in Warschau im polnischen Strafrecht (Compliance in Polen).

Rufen Sie uns an! Sie erreichen uns in Warschau unter der Rufnummer: + 48 22 854 29 10.

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Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Nicht erlaubt sind ebenfalls Maßnahmen von Unternehmen, die einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Position durch ein oder mehrere Unternehmen darstellen. Ein solcher Missbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen:

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  • einem anderen Unternehmen mittelbar oder unmittelbar ungünstige Preise auferlegt, insbesondere übermäßig erhöhte oder übermäßig geringe Preise, sowie auch entfernte Zahlungsfristen oder andere ungünstige Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen,
  • die Produktion, den Absatz oder den technischen Fortschritt zum Schaden der Wettbewerber oder der Verbraucher beschränkt,
  • in vergleichbaren Verträgen mit Dritten diskriminierende oder voneinander abweichende Vertragsbedingungen benutzt, die diesen Personen unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen schaffen,
  • den Abschluss von Verträgen von der Annahme oder der Erbringung einer anderen Leistung, die keinen sachlichen oder gewohnheitsmäßigen Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand hat, abhängig macht,
  • der Gestaltung von Bedingungen entgegenwirkt, die für das Entstehen von Wettbewerb oder der Weiterentwicklung von Konkurrenz unerlässlich sind,
  • einem anderen Unternehmen diskriminierende Vertragsbedingungen auferlegt, die ihm nicht begründete Vorteile bringen.

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Das polnische Kartellrecht verbietet somit nicht das Innehaben einer marktbeherrschenden Position, sondern lediglich die Ausnutzung dieser Stellung zu Zwecken, die vom Gesetz nicht erlaubt sind.

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Verantwortung eines Geschäftsführers für einen Verstoß gegen das polnische Kartellrecht

Mit der am 18. Januar 2015 in Kraft getretenen Novelle des polnischen Kartellrechts wurde die Möglichkeit eingeführt, auch Mitglieder der Geschäftsleitung einer polnischen Tochtergesellschaft für bestimmte Verstöße gegen das Kartellrecht zur Verantwortung zu ziehen. So kann ein Geschäftsführer insbesondere dann mit einer empfindlichen Geldstrafe (bis zu 2.000.000,- PLN) belegt werden, wenn ein Verstoß gegen verbotene Preisabsprachen oder nicht erlaubte Aufteilungen von Absatzmärkten durch die Tochtergesellschaft während seiner Amtszeit durch das polnische Kartellamt festgestellt wird.

Voraussetzung für die Haftung des Geschäftsführers ist, dass es durch sein vorsätzliches Handeln oder Unterlassen zu einem Verstoß gegen abschließend aufgeführte kartellrechtliche Verbote durch das Unternehmen gekommen ist. Als vorsätzliches Handeln ist hierbei u. a. die Unterzeichnung einer entsprechenden wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung durch einen Geschäftsführer zu sehen. Ein vorsätzliches Unterlassen wird in diesem Zusammenhang dann vorliegen, wenn ein Mitglied der Geschäftsführung davon Kenntnis hat, dass ein zweiter Geschäftsführer eine wettbewerbsbeschränkende Absprache unterzeichnen will und dies nicht verhindert.

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Bedeutung des Vorhandenseins eines Compliance-Systems bei kartellrechtlichen Verstößen

Der Präsident des polnischen Amtes für den Wettbewerbs- und der Verbraucherschutz hat in einem am 5. November 2015 veröffentlichten Interview darauf hingewiesen, dass ein Compliance-System nicht nur auf dem Papier existieren darf, um bei Verstößen gegen das polnische Kartellrecht Berücksichtigung zu finden. Vielmehr sei ein Compliance-Management-System erst dann effektiv, wenn es selbst Unregelmäßigkeiten aufdecke und der Unternehmer sich im Anschluss daran selbst an das polnische Kartellamt wende. Er habe dann die Möglichkeit, am sog. Leniency-Programm teilzunehmen, das unter bestimmten Voraussetzungen dem polnischen Kartellamt die Möglichkeit gibt, von der Auferlegung einer Geldstrafe abzusehen.

Aber auch wenn das Kartellamt vor einer entsprechenden Anzeige durch den Unternehmer Verstöße gegen das polnische Kartellrecht aufdecke, habe der Unternehmer noch die Möglichkeit, durch nachhaltige Verbesserungen an einem bestehenden Compliance-System und einer engen Zusammenarbeit mit der Kartellbehörde das Ausmaß der ihm aufzuerlegenden Geldstrafe positiv zu beeinflussen.

Der in diesem Interview dargestellte Standpunkt des Präsidenten des polnischen Amtes für den Wettbewerbs- und der Verbraucherschutz zeigt sehr deutlich, wie wichtig es ist, ein effektives Compliance-Management-System im eigenen Unternehmen sowie in der polnischen Tochtergesellschaft einzuführen sowie danach ständig an die aktuellen Entwicklungen im polnischen und europäischen Recht anzupassen.

Gerne beraten wir Sie beim Aufbau eines auf die Bedürfnisse Ihrer Tochtergesellschaft in Polen zugeschnittenen Compliance-Systems.

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Deutscher Rechtsanwalt berät in Warschau im polnischen Strafrecht (Compliance in Polen).

Steffen Braun ist deutscher Rechtsanwalt und berät deutsch- und englischsprachige Mandanten im polnischen Strafrecht sowie beim Aufbau von Compliance-Systemen in Polen. Darüber hinaus vertritt er seine Mandanten sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung vor Gericht.

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Deutscher Anwalt mit Kanzlei in Warschau berät seine Mandanten im polnischen Strafrecht.

Adam Paschke ist deutscher Rechtsanwalt und polnischer Adwokat und berät deutschsprachige Mandanten beim Aufbau von Compliance-Systemen in Polen. Darüber hinaus vertritt er sowohl Geschäftsleute als auch Privatpersonen im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung vor Gericht.

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