Wirtschaftsstrafrecht in Polen

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Strafrecht im polnischen Tochterunternehmen

Über Kriminalität im eigenen Unternehmen wird nicht gerne gesprochen. Dabei entstehen jedes Jahr den davon betroffenen Unternehmen Schäden bis zu einer Höhe von mehreren Millionen Zloty.

Es geht dabei sowohl um Diebstähle im Unternehmen selbst als auch um strafbare Handlungen, die eng mit der Teilnahme des jeweiligen Unternehmens am Wirtschaftsleben verbunden sind. Hierzu sind insbesondere die Straftaten des Betruges, der Veruntreuung, der Unterschlagung, Korruptionsdelikte (z. B. Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) sowie auch Steuerstraftaten (z. B. Ausstellen von fiktiven Rechnungen) und Verstöße gegen den redlichen Wettbewerb zu zählen.

Darüber hinaus mehren sich die Fälle der sog. Cyber-Kriminalität, also Straftaten, die unter Ausnutzung modernster Informationstechnik insbesondere durch das Internet begangen werden.


Wirtschaftskriminalität als internationales Phänomen

Das Thema der Wirtschaftskriminalität macht vor polnischen Tochtergesellschaften deutscher und internationaler Unternehmen nicht halt. Dabei ist dies jedoch kein Phänomen des polnischen Marktes, sondern ein internationales Problem.

Der Unterschied zwischen den in Polen tätigen Tochtergesellschaften und den Stammhäusern im Ausland besteht jedoch in der Frage des Umgangs mit dem Thema der Kriminalität im eigenen Unternehmen. Während sich insbesondere in Deutschland neben den international agierenden Konzernen auch die größeren mittelständischen Unternehmen mit dieser Problematik bereits seit Jahren beschäftigen, haben in Polen bisher vor allem die Global Player in ihren lokalen, polnischen Gesellschaften dieses Thema aufgegriffen.

Dabei zeigen Statistiken der vergangenen Jahre, dass die Wirtschaftskriminalität auch in Polen zunimmt.

Prävention in Ihrem Tochterunternehmen

Die Auseinandersetzung mit diesem speziellen Bereich der Kriminalität sollte jedoch nicht nur den entsprechenden staatlichen Behörden überlassen werden. Gerade im Bereich der Prävention kann im eigenen Unternehmen bereits sehr viel getan werden, bevor es zu den entsprechenden Straftaten kommt.

Werden Unregelmäßigkeiten im Unternehmen durch Zufall oder erst im Ergebnis von durchgeführten innerbetrieblichen Kontrollen entdeckt, ist „das Kind meist schon in den Brunnen gefallen“.

Was dann bleibt, sind – in Abhängigkeit von den Tätern und dem Ausmaß der strafbaren Handlung – die Vornahme arbeitsrechtlicher Maßnahmen gegenüber eigenen Mitarbeitern wie die Aussprache von Abmahnungen und Kündigungen oder die Einbeziehung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden sowie ggf. auch die Einleitung zivilrechtlicher Schritte (z. B. bei Lieferanten oder auch Kunden, die die strafbare Handlung begangen haben).


In den meisten Fällen der hier besprochenen Wirtschaftskriminalität hat sich in der Vergangenheit herausgestellt, dass die eigenen Mitarbeiter die Täter sind. Das betrifft sowohl die einfachen Arbeiter und Angestellten als auch die in der Hierarchie übergeordneter Führungskräfte und Geschäftsführer oder die Mitglieder anderer Gesellschaftsorgane.

Aufgrund dieser Erkenntnis ist es durchaus sinnvoll, sich im Stammunternehmen auch Gedanken darüber zu machen, wie präventive Maßnahmen in der polnischen Tochtergesellschaft aussehen können. Hierbei kommt dem sog. Compliance-Management immer größere Bedeutung zu.

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Compliance im polnischen Tochterunternehmen

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Der englische Begriff Compliance steht für die Einhaltung von bestimmten Regelungen. Auf den Bereich der Unternehmensführung übertragen bedeutet dies die Befolgung von unternehmensinternen Richtlinien, die insbesondere verhindern sollen, dass es zur Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung einer Gewerbetätigkeit kommt.

Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass dort, wo ein auf das jeweilige Unternehmen zugeschnittene Compliance-System eingeführt und durch die Führungskräfte und die Mitarbeiter auch „gelebt“ wird, die Anzahl der Straftaten im Unternehmen deutlich zurückgeht. Die positiven Folgen für das Unternehmen liegen auf der Hand: ein geringerer finanzieller Schaden für das Unternehmen sowie eine deutlich geringere Gefahr für einen Imageverlust des Unternehmens sowie der Marke, unter der das Unternehmen seine Produkte oder Dienstleistungen auf dem Markt verkauft.

Bei der Ausarbeitung eines Compliance-Systems ist immer auch an die Besonderheiten des jeweiligen lokalen Marktes zu denken. Die Einbeziehung der eigenen Mitarbeiter des polnischen Tochterunternehmens ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für den Erfolg von Maßnahmen im Compliance-Bereich in Polen.

Dabei geht es nicht nur darum, den Beschäftigten die hausinternen Richtlinien zu erklären. Wichtiger ist die Frage, wo und wem Mitarbeiter, die Zeugen von Unregelmäßigkeiten geworden sind, diese Informationen in einer für sie sicheren Art und Weise übermitteln können. Vor allem ältere Mitarbeiter in Polen bringen eine Weitergabe von brisanten Informationen über andere Beschäftige oder sogar den Vorgesetzten mit dem in der kommunistischen Zeit verbreiteten Denunziantentum in Verbindung.

Es ist deshalb wichtig, das Bewusstsein bei den Beschäftigten zu entwickeln, dass im eigenen Unternehmen begangene Wirtschaftsstraftaten zum einen keine Kavaliersdelikte sind, zum anderen eine von jedem Mitarbeiter „gelebte“ Compliance-Kultur die Gefahr für das Entstehen von Imageverlusten sowie von finanziellen Schäden für das Unternehmen erheblich herabsetzt. Dies wiederum kommt allen im Unternehmen Beschäftigten zugute.


Was können wir für Sie tun?

Gerne beraten wir Sie beim Aufbau eines auf die Bedürfnisse Ihrer Tochtergesellschaft zugeschnittenen Compliance-Systems. Dies beginnt mit einer Analyse des Ist-Zustandes in Ihrem Unternehmen. Die Ergebnisse dieser Prüfung finden dann Eingang in die zu erstellenden hausinternen Richtlinien, die sowohl Ihre Mitarbeiter und Führungskräfte betreffen als auch den Umgang mit Ihren Lieferanten und Geschäftspartnern. Besonders die Umsetzung des entwickelten Compliance-Systems unter Einbeziehung Ihrer Mitarbeiter liegt uns am Herzen.

In diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen auch sehr gerne als externer Teil eines Hinweisgebersystems zur Verfügung (Ombudsmann).

In einem Whistleblower-System hat der Ombudsmann die Aufgabe, als externer Ansprechpartner Informationen von Hinweisgebern entgegenzunehmen und zu prüfen, ob es sich tatsächlich um Sachverhalte handelt, die einen Straftatbestand verwirklichen können.

Ist dies der Fall, kann der Ombudsmann diese Informationen nach entsprechender Ermächtigung des Whistleblowers an ein hierzu berufenes Compliance-Gremium in der polnischen Tochtergesellschaft oder im Stammhaus weitergeben. Die Compliance-Abteilung analysiert dann den Sachverhalt und entscheidet über die zu treffenden Maßnahmen.


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