Das Recht der polnischen GmbH (Übersicht)

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Polnisches GmbH-Recht im Überblick

Die GmbH ist die mit Abstand beliebteste Investitionsform ausländischer (und damit auch deutscher) Unternehmen in Polen. Wir geben Ihnen hier deshalb einen ersten Einblick in die Regelungen des polnischen Gesellschaftsrechtes, die sich mit der GmbH polnischen Rechts beschäftigen.


1. Das Stammkapital einer GmbH in Polen

Das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung setzt sich aus den Stammeinlagen der Gesellschafter zusammen und beträgt aufgrund der in Polen geltenden gesetzlichen Vorschriften mindestens 5.000,- PLN. Aus Gründen des Gläubigerschutzes muss das Stammkapital während der Zeit des Bestehens der Gesellschaft zumindest in dieser Höhe erhalten bleiben.

Die Gesellschafter dürfen keine Zahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft erhalten, soweit es zur vollständigen Deckung des Stammkapitals erforderlich ist.


2. Stammeinlagen / Begriff des Anteils

Die Leistung der Stammeinlagen ist die grundlegende Verpflichtung, zu deren Erfüllung sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag verpflichten. Die Stammeinlagen können sowohl Geld- als auch Sacheinlagen sein. Für die eingebrachten Stammeinlagen übernehmen die Gesellschafter einen oder mehrere Anteile am Stammkapital.

Wenn ein Anteil insgesamt oder zum Teil durch die Leistung einer Sacheinlage gedeckt werden soll, hat der Gesellschaftsvertrag den Gegenstand dieser Sacheinlage, den diese Einlage erbringenden Gesellschafter sowie die Anzahl und den Nominalwert der im Gegenzug übernommenen Anteile zu enthalten. Der Gegenstand der Sacheinlage ist weiterhin dem Vorstand der Gesellschaft zur ausschließlichen Verfügung zu überlassen.

Der Anteil ist zum einen der in polnischer Währung im Gesellschaftsvertrag bestimmte Bruchteil des Stammkapitals. Zum anderen stellt der Anteil die Verkörperung der Mitgliedschaft des jeweiligen Gesellschafters in der Gesellschaft dar (Gesamtheit der Rechte und Pflichten des einzelnen Gesellschafters).

Der Nominalwert eines Anteils beträgt mindestens 50,- PLN. Das polnische Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften stellt zwei Systeme im Hinblick auf die Anteile an einer GmbH des polnischen Rechts zur Verfügung. Einerseits besteht die Möglichkeit, dass ein Gesellschafter aufgrund der Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag mehrere Anteile übernehmen darf. In diesem Fall sind die Nominalwerte der jeweiligen Anteile gleich und die Anteile darüber hinaus unteilbar. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch vorsehen, dass jeder derGesellschafter nur einen Anteil halten darf. Hierbei müssen die Nominalwerte der Anteile nicht gleich sein. Sie sind weiterhin auch teilbar.

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3. Firmenrechtliche Erläuterungen

Die Firma ist der Name des Unternehmers, unter der er am Rechtsverkehr teilnimmt und seine Geschäfte betreibt. Die Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann frei gewählt werden. Zu beachten ist jedoch, dass in der Firma der Zusatz „z ograniczoną odpowiedzialnością“ (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) enthalten sein muss. Im Rechtsverkehr kann auch die Abkürzung „sp. z o.o.“ (GmbH) oder „spółka z o. o.“ (Gesellschaft mbH) benutzt werden.

Die Firma eines Unternehmens muss sich von den Firmen anderer Unternehmer unterscheiden, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit auf dem gleichen Markt ausüben (Grundsatz der Firmenausschließlichkeit). Sie darf nicht zur Irreführung über die Person oder die Geschäftstätigkeit des Unternehmers beitragen, sondern muss sich in Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Zustand befinden (Grundsatz der Firmenwahrheit). Darüber hinaus darf ein Unternehmer nur eine Firma benutzen (Grundsatz der Firmeneinheit).

Die Firma kann nicht ohne das Unternehmen veräußert werden. Beim Erwerb eines Unternehmens darf die Tätigkeit des Unternehmens unter der bisherigen Firma fortgesetzt werden. Ein Unternehmer kann auch einen anderen Unternehmer berechtigen, seine Firma zu nutzen, soweit dies nicht irreführend ist.


4. Die Organe der Gesellschaft

a. Der Vorstand einer polnischen GmbH

Als obligatorische Organe besitzt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Vorstand sowie die Gesellschafterversammlung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Aufsichtsrat oder eine Revisionskommission zu bestellen.

Der Vorstand ist das für die Geschäftsführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft zuständige Organ. Das oder die Vorstandsmitglieder werden durch die Gesellschafter be- und abberufen. Es ist möglich, sowohl Gesellschafter als auch Personen, die keine Gesellschafterstellung haben (Fremdorganschaft), in den Vorstand zu berufen. Vorstandsmitglieder können jederzeit durch einen Gesellschafterbeschluss abberufen werden. Dieser Beschluss hat jedoch nicht unbedingt das gleichzeitige Erlöschen des Vertrages zur Folge, aufgrund dessen das jeweilige Vorstandsmitglied seine Arbeit erbringt (Arbeits- oder Managervertrag).

Bei einem Mehrpersonenvorstand wird zunächst der Gesellschaftsvertrag die Art der Vertretung festlegen. Nur wenn das nicht der Fall ist, kommt die gesetzliche Vorschrift zur Anwendung, nach der bei der Abgabe von Erklärungen im Namen der Gesellschaft das Zusammenwirken von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied und einem Prokuristen erforderlich ist (Gesamtvertretungsbefugnis). Erklärungen, die gegenüber der Gesellschaft abzugeben sind, können hingegen gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen abgegeben werden.

Bei Verträgen, die zwischen einem Vorstandsmitglied und der Gesellschaft abgeschlossen werden, sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Vorstandsmitglied und der Gesellschaft muss die Gesellschaft entweder durch ein Mitglied des Aufsichtsrates oder, wenn ein solches Gremium nicht besteht, durch einen Bevollmächtigten, der durch die Gesellschafterversammlung ernannt wird, vertreten werden.

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b. Der Aufsichtsrat einer polnischen GmbH

Die Bestellung eines Aufsichtsrates hat mit einer Ausnahme lediglich fakultativen Charakter. Nur in Gesellschaften mit einem Stammkapital von über 500.000,- PLN und mehr als 25 Gesellschaftern ist im Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat festzuschreiben.

Bestimmte Personen dürfen aufgrund anderer Funktionen nicht gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrates sein. Das betrifft zum einen Vorstandsmitglieder (oder diesen direkt oder indirekt unterstellte Personen), Prokuristen, Abwickler, Abteilungs- und Betriebsleiter, zum anderen in der Gesellschaft angestellte Hauptbuchhalter oder Anwälte. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die durch einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafter be- und abberufen werden.

Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die Tätigkeit der Gesellschaft auf allen Gebieten zu beaufsichtigen. Die Mitglieder dieses Gremiums sind jedoch nicht berechtigt, dem Vorstand verbindliche Weisungen im Hinblick auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zu erteilen.


c. Die Gesellschafterversammlung einer polnischen GmbH

Die Beschlüsse der Gesellschafter werden auf ordentlichen oder außerordentlichen Gesellschafterversammlungen gefasst. Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist nach polnischem Recht nur einmal jährlich, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres abzuhalten. Dagegen kann eine außerordentliche Gesellschafterversammlung jederzeit und mehrmals im Jahr einberufen werden.

Die Gesellschafterversammlung ist das höchste Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften entscheidet die Gesellschafterversammlung deshalb über die wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft. Dazu gehören u. a. die Bestätigung des Vorstandsberichts über die Tätigkeit der Gesellschaft, die Bestätigung des Jahresabschlussberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr, die Veräußerung und die Verpachtung eines Unternehmens oder eines organisierten Unternehmensteils, der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien, des Erbnießbrauchsrechtes oder Anteilen an Immobilien sowie die Rückerstattung von Nachschüssen an die Gesellschafter.

Polnisches GmbH Recht als Überblick über das polnische Recht der Gesellschaften.

Bildquelle geralt - pixabay.com

Die Gesellschafterbeschlüsse sind grundsätzlich mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Eine Stimmenmehrheit ist absolut, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen für einen Beschluss abgegeben wurden (50% + 1 Stimme).

Das Gesetz sieht für bestimmte Beschlüsse eine höhere als die absolute Stimmenmehrheit vor. So sind Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrages, über die Veräußerung des Unternehmens oder eines organisierten Teils davon oder über die Auflösung der Gesellschaftmit mindestens einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen.

Beschlüsse über die wesentliche Änderung des Tätigkeitsgegenstandesder Gesellschaft bedürfen hingegen einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch strengere Bedingungen im Hinblick auf die Fassung dieser Beschlüsse festlegen.


5. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Die Gesellschafter sind nur zur Erbringung der Leistungen verpflichtet, die im Gesellschaftsvertrag festgelegt wurden. Aufgrund der Tatsache, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Kapitalgesellschaft ist, besteht die Hauptpflicht der Gesellschafter in der Erbringung der Einlagen.

Zu den weiteren wesentlichen Pflichten der Gesellschafter gehören vor allem der Ersatz der Differenz zwischen dem tatsächlichen Veräußerungswert und überhöht angesetzter Sacheinlagen gegenüber der Gesellschaft sowie die Rückgewährung von Auszahlungen, die der Gesellschafter entgegen gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen erhalten hat.

Die Rechte der Gesellschafter lassen sich in Vermögens- und körperschaftliche Rechte einteilen. Zu den Vermögensrechten gehören u. a. das Recht auf den sich aus dem Jahresabschlussbericht sowie von der Gesellschafterversammlung zur Ausschüttung bestimmten Gewinn (Dividende). Darüber hinaus haben die Gesellschafter das Vorrecht bei der Übernahme der bei der Erhöhung des Stammkapitals gebildeten neuen Anteile im Verhältnis zu ihren bisherigen Anteilen, soweit der Gesellschaftsvertrag keine anderen Vorschriften enthält. Weiterhin kann der Gesellschaftsvertrag besondere Vorteile festlegen, die entweder mit der Person des Gesellschafters oder mit einem bestimmten Anteil verbunden sind.

Die körperschaftlichen Rechte der Gesellschafter bestehen u. a. in dem Recht auf Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen, dem Recht auf Ausübung des Stimmrechtes sowie dem Kontrollrecht. Eine Beschränkung des Kontrollrechtes ist nur zulässig, wenn in der Gesellschaft ein Aufsichtsrat bestellt wurde.


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