Der Europäische Vollstreckungstitel in Polen

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Vollstreckung von ausländischen Urteilen - hier: der Europäische Vollstreckungstitel 

1. Einführung

Nach Auffassung des Europäischen Rates sollte der Zugang zur Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Entscheidung ergangen ist, durch den Verzicht auf die dort als Voraussetzung einer Vollstreckung erforderlichen Zwischenmaßnahmen beschleunigt und vereinfacht werden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 8 der Europäischen Vollstreckungstitel-VO, nachfolgend als "EUVST-VO" bezeichnet).


2. Anwendungsbereich

Die EUVST-VO erstreckt ihren Anwendungsbereich auf zivil- und handelsrechtliche Angelegenheiten.

Nicht erfasst werden durch die Vorschriften der Verordnung u. a. steuer-, zoll- und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Darüber hinaus ist die EUVST-VO u. a. nicht auf Konkurssachen, Angelegenheit der sozialen Sicherheit sowie der Schiedsgerichtsbarkeit anwendbar.

a. Unbestrittene Forderung

Die EUVST-VO gilt für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen.

Eine Forderung gilt u. a. dann als „unbestritten“, wenn der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich zugestimmt hat, oder, wenn der Schuldner der Forderung im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedstaats widersprochen hat.

Letzteres betrifft vor allem Forderungen aus Mahnbescheiden, gegen die der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt und das zuständige Gericht dann auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid erlassen hat.

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b. Entscheidung

Die EUVST-VO versteht unter dem Begriff der „Entscheidung“ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.

Als „Forderung“ gilt eine Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, die fällig ist oder deren Fälligkeitsdatum in der Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde angegeben ist.


3. Bestätigungsverfahren

Im Unterschied zur Brüssel I VO wird eine Entscheidung, die in Deutschland oder Österreich als Europäischer Vollstreckungstitel bestätig wurde, in Polen ohne Verfahren über die Vollstreckbarerklärung anerkannt und vollstreckt.

Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird auf Antrag durch das mit der Sache befasste Gericht in Deutschland bzw. Österreich unter der Voraussetzung erteilt, dass die Entscheidung in Deutschland bzw. Österreich vollstreckbar ist, nicht im Widerspruch zu den Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel I VO steht und im entsprechenden gerichtlichen Verfahren in Deutschland bzw. Österreich bestimmte Verfahrensvorschriften beachtet wurden.

Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird durch das zuständige Gericht in Deutschland oder Österreich unter Verwendung des entsprechenden Formblatts im Anhang der EUVST-VO in der deutschen Sprache ausgestellt, also in der Sprache, in der die Entscheidung abgefasst ist.

Gegen die Ausstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist grundsätzlich kein Rechtsbehelf möglich. Weder die Entscheidung noch ihre Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel dürfen in Polen in der Sache selbst nachgeprüft werden.


4. Vollstreckung

Eine in Deutschland bzw. Österreich erlassene und als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung wird in Polen wie die Entscheidung eines polnischen Gerichts vollstreckt.

Dem Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung sind die Entscheidung des deutschen bzw. österreichischen Gerichts sowie die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel als Ausfertigung beizufügen, einschließlich der entsprechenden durch einen vereidigten Übersetzer erstellten beglaubigten Übersetzungen dieser Dokumente in die polnische Sprache.


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