Polnisches Vertrags- und Handelsrecht
Bei Geschäften mit ausländischen Unternehmen stellt sich immer die Frage, ob der ausländische Partner zahlungsfähig ist und bleibt.
Die einfachste und sicherste Methode der Absicherung für den exportierenden Unternehmer wäre die vollständige Vorauszahlung des Kaufpreises vor der Lieferung.
Dies wird aber – abhängig von der Branche und dem angebotenen Produkt – nicht immer vom ausländischen Geschäftspartner akzeptiert. Wichtig ist deshalb – möglichst vor der Vertragsunterzeichnung – die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Handelspartners, nach dem Grundsatz „Besser vorher prüfen, als sich später streiten“.
Hierzu stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung: Gewerberegister, Handelsregister, Internetseiten, Wirtschaftsauskunfteien und Schuldnerregister.
Unabhängig von der Prüfung des potentiellen Vertragspartners sollte der im internationalen Handelsverkehr benutzte Kaufvertrag die Elemente enthalten, die dafür sorgen, dass der Verkäufer bei einer fehlenden Zahlung des Kaufpreises nicht mit „leeren Händen“ dasteht. Darüber hinaus ist dringend dazu zu raten, zu prüfen, ob das UN-Kaufrecht Anwendung finden soll. Im Zusammenhang damit sollte die Rechtswahl nicht losgelöst von der Vereinbarung des Gerichtsstandes betrachtet werden.
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