Gemeinschaftsgeschmacksmuster Polen

Der Schutz von Gemeinschaftsgeschmacksmustern in Polen

Die Richtlinie 98/71/EG als Ausgangspunkt für die Rechtsangleichung

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Die Unterschiede in den nationalen Gesetzen über den Schutz von Geschmacksmustern in den einzelnen Mitgliedsstaaten der damaligen Europäischen Gemeinschaften führte in den 90ger Jahren des vergangenen Jahrhundert dazu, dass die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen verabschiedet wurde. Diese Richtlinie beschränkte sich auf die Angleichung derjenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die eine unmittelbare Auswirkung auf das Funktionieren des Binnenmarkts hatten (vgl. Erwägungsgrund Nr. 5). Hierzu gehörten vor allem die Bestimmungen, die dazu führten, dass die Bedingungen für die Erlangung eines eingetragenen Rechts an einem Muster in allen Mitgliedstaaten identisch sind. Zu diesem Zweck stellte die Richtlinie 98/71/EG eine einheitliche Definition sowohl des Begriffs des Musters als auch der Erfordernisse im Hinblick auf die Neuheit und die Eigenart auf, denen eingetragene Rechte an Mustern entsprechen mussten (vgl. Erwägungsgrund 9).

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Die Verordnung 6/2002 als wichtige Voraussetzung für einen europaweiten Schutz

Der Europäische Gesetzgeber erkannte aber auch die weiterhin bestehende Gefahr, dass ein auf den jeweiligen Mitgliedsstaat beschränktes Geschmacksmusterrecht dazu führen kann, dass in verschiedenen Mitgliedsstaaten ähnliche Geschmacksmuster verwendet werden, an denen unterschiedliche Personen Rechte besitzen. Deshalb bestand insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Geschmacksmuster in Europa die Notwendigkeit, ein EU-weit geltendes Geschmacksmusterrecht einzuführen. Das mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster neu geschaffene EU-weit geltende Geschmacksmuster führte im Hinblick auf diese Art des Geschmacksmusters einen Schutz ein, der sich auf alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften (Europäischen Union) erstreckte. Als Europarechtliche Verordnung gelten ihre Bestimmungen unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

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Der Begriff des Geschmacksmusters in der Verordnung

Die Verordnung Nr. 6/2002 hat die Definitionen wesentlicher Begriffe aus dem Bereich des Geschmacksmusterrechtes von der Richtlinie 98/71/EG übernommen. Dies betrifft u. a. die Definitionen des Geschmacksmusters, des Erzeugnisses, der Neuheit sowie der Eigenart.

Der Begriff des „Geschmacksmusters“ wird auch weiterhin als Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon definiert, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt. Das „Erzeugnis“ bezeichnet auch weiterhin jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, einschließlich der Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, incl. der Verpackung, der Ausstattung sowie graphischer Symbole.

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster sollte jedoch nach dem Willen des Europäischen Gesetzgebers im Rahmen des Möglichen die Bedürfnisse aller Wirtschaftszweige berücksichtigen. Neben den Wirtschaftszweigen, für die eine Registrierung ihrer Geschmacksmuster einen entsprechenden Schutz darstellt, gibt es auch Bereiche, in denen Geschmacksmuster für Erzeugnisse entstehen, die eine kurze Lebensdauer auf dem Markt haben. Deshalb wurde mit der Verordnung Nr. 6/2002 eine neue Schutzform in Gestalt eines kurzfristigen nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters eingeführt (vgl. Erwägungsgründe 16 und 17).

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Deutscher Rechtsanwalt berät in Warschau im polnischen Geschmacksmusterrecht.

Rufen Sie uns an! Sie erreichen uns in Warschau unter der Rufnummer: + 48 22 854 29 10.

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Die Schutzvoraussetzungen für das Gemeinschafts-geschmacksmusters

Ein Geschmacksmuster im Sinne der Verordnung Nr. 6/2002 wird dann durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, wenn es neu ist und Eigenart hat.

Dabei gilt ein Geschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit:

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    • im Falle eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist, oder
  • im Falle eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist.

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Hierbei ist zu beachten, dass zwei Geschmacksmuster dann als identisch gelten, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden (vgl. 5 der Verordnung Nr. 6/2002).

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Ein Geschmacksmuster weist dann die von der Verordnung Nr. 6/2002 geforderte Eigenart auf, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergibt sich die Eigenart eines Geschmacksmusters aus einem Gesamteindruck der Unähnlichkeit oder des Fehlens eines „déjà vu“ aus der Sicht des informierten Benutzers im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster, ungeachtet der Unterschiede, die – auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen – nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. das Urteil des EuGH vom 28.09.2017 in der Rechtssache T 779/16, Rdn. 17).

Der EuGH führt in dem oben bezeichneten Urteil der Rechtssache T-779/16 im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs „informierter Benutzer“ weiter aus, dass die Benutzereigenschaft voraussetzt, dass die betroffene Person das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt. Außerdem setzt die Bezeichnung „informiert“ voraus, dass der Benutzer, ohne ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger zu sein, die verschiedenen Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt. Der Begriff des informierten Benutzers ist als ein Begriff zu verstehen, der zwischen dem im Markenbereich anwendbaren Begriff des Durchschnittsverbrauchers, von dem keine speziellen Kenntnisse erwartet werden und der im Allgemeinen keinen direkten Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anstellt, und dem des Fachmanns als Sachkundigen mit profunden technischen Fertigkeiten liegt. Somit kann der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (vgl. das Urteil des EuGH vom 28.09.2017 in der Rechtssache T 779/16, Rdn. 19, 20).

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Deutscher Rechtsanwalt berät in Warschau im gewerblichen Rechtsschutz.

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Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Bei der Bestimmung der Rechte, die die beiden von der Verordnung Nr. 6/2002 erfassten Arten von Gemeinschaftsgeschmacksmustern gewähren, gilt das Folgende: das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die erwähnte Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber hingegen lediglich das Recht, die oben genannten Handlungen zu verbieten, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist. Dabei wird die angefochtene Benutzung nicht als Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Geschmacksmusters betrachtet, wenn sie das Ergebnis eines selbständigen Entwurfs eines Projektanten ist, von dem berechtigterweise angenommen werden kann, dass er das von dem Inhaber offenbarte Muster nicht kannte.

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Ansprüche des Rechteinhabers gegenüber dem Rechtsverletzer

Führt eine außergerichtliche Unterlassungsaufforderung nicht zur Beendigung der Verletzung des sich aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster ergebenden Rechts, bleibt dem Rechteinhaber nur die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche. Das für die Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Polen zuständige Gericht ist die XXII. Abteilung für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster des Landgerichts in Warschau (I. Instanz). Das Gericht der zweiten Instanz für Verfahren, die Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen, ist die VII. Abteilung des Berufungsgerichtes in Warschau. Voraussetzung für die Anrufung des polnischen Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichtes ist der Sitz oder Wohnsitz des Beklagten in Polen.

Die Verordnung Nr. 6/2002 enthält selbst Sanktionen, die das zuständige Geschmacksmustergericht in Polen erlassen kann, wenn es die Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch den Rechtsverletzer festgestellt hat. Dies ist zum einen die Anordnung der Unterlassung der rechtsverletzenden Handlung, zum anderen die Anordnung, die nachgeahmten Erzeugnisse zu beschlagnahmen sowie die Anordnung, Materialien und Werkzeuge, die vorwiegend dazu verwendet wurden, die nachgeahmten Güter zu erzeugen, zu beschlagnahmen, wenn der Eigentümer vom Ergebnis der Verwendung wusste oder dieses offensichtlich war. Darüber hinaus kann beim polnischen Geschmacksmustergericht der Erlass einstweiliger Verfügungen beantragt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen hierfür vorliegen.

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Die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster regelt die Ansprüche des Rechteinhabers im Falle der Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters unvollständig und bestimmt, dass in allen in der Verordnung nicht geregelten Fragen das zuständige nationale Geschmacksmustergericht (in Polen die XXII. Abteilung für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster des Landgerichts in Warschau) das geltende nationale Recht anwendet.

Das polnische Gesetz über den gewerblichen Rechtsschutz enthält die Möglichkeit, vom Rechtsverletzer im Falle einer schuldhaften Verletzung des geschützten Gemeinschaftsgeschmacksmusters Schadensersatz zu verlangen. Der Schaden kann dabei entweder nach den allgemeinen Grundsätzen des polnischen Zivilgesetzbuches berechnet oder durch einen pauschalen Geldbetrag festgesetzt werden, der der Höhe der Lizenzgebühr oder einer anderen angemessenen Vergütung entspricht, die dem Rechteinhaber zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs zustehen würde, wenn er der Benutzung seines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zugestimmt hätte.

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Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag auf Grenzbeschlagnahme durch die polnischen Zollbehörden nach der Produktpiraterie-Verordnung beim Direktor der Zollkammer in Warschau zu stellen. Diese Zusammenarbeit mit dem polnischen Zoll, deren Ziel das Aufhalten von Produktfälschungen bereits an der polnischen Außengrenze der Europäischen Union ist, gehört neben der sorgfältigen Überwachung des polnischen Marktes zu wichtigen Elementen der Bekämpfung der Produktpiraterie.

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Deutscher Rechtsanwalt berät in Warschau im polnischen Markenrecht.

Steffen Braun ist deutscher Rechtsanwalt und berät deutsch- und englischsprachige Mandanten im Bereich des geistigen Eigentums sowie bei der Geltendmachung von Verstößen gegen gewerbliche Schutzrechte in Polen.

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Deutscher Rechtsanwalt berät in Warschau im gewerblichen Rechtsschutz.

Adam Paschke ist deutscher Rechtsanwalt und berät deutschsprachige Mandanten im Bereich des geistigen Eigentums sowie bei der Geltendmachung von Verstößen gegen gewerbliche Schutzrechte in Polen.

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