Unternehmensstrafrecht Polen

Unternehmensstrafrecht in Polen

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Deutscher Rechtsanwalt berät seine Mandanten im polnischen Strafrecht für Unternehmen.

Polen kennt im Gegensatz zu Deutschland bereits seit über 13 Jahren ein Unternehmensstrafrecht, das bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Möglichkeit vorsieht, dem Unternehmen als Organisationseinheit eine Strafe aufzuerlegen.

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Der Begriff des Unternehmens im polnischen Unternehmensstrafrecht

Als Unternehmen gelten hierbei juristische Personen (GmbH und AG) sowie Gesellschaften, die zwar keine juristische Personen sind, die jedoch aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften die Fähigkeit haben, Träger von bestimmten Rechten und Pflichten zu sein (Personenhandelsgesellschaften wie z. B. OHG, Partnergesellschaft, Kommanditgesellschaft). Dies betrifft ebenfalls Kapitalgesellschaften in Gründung und nach dem Wortlaut des Gesetzes auch ausländische Organisationseinheiten (z. B. Niederlassungen ausländischer Gesellschaften in Polen).

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Die Voraussetzungen für die Verantwortlichkeit des Unternehmens

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Erste Voraussetzung: rechtskräftige Verurteilung einer natürlichen Person

Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens ist die strafrechtliche Verantwortung einer natürlichen Person (akzessorischer Charakter der Unternehmenshaftung). Das bedeutet, dass zunächst eine Person, die die Berechtigung zur Vertretung des Unternehmens, zur Vornahme von Entscheidungen im Namen des Unternehmens oder zur Durchführung von innerbetrieblichen Kontrollen besitzt, für das Begehen einer Straftat, die im hier besprochenen Gesetz abschließend aufgeführt sind, rechtskräftig verurteilt wurde.

Dies betrifft neben Geschäftsführern einer GmbH polnischen Rechts und Mitgliedern des Vorstandes einer AG polnischen Rechts auch die Mitglieder anderer Gesellschaftsorgane wie die Mitglieder des Aufsichtsrates oder auch der Revisionskommission. In Betracht kommen jedoch ebenfalls Personen, die mit der Zustimmung oder mit Wissen der Mitglieder der verschiedensten Gesellschaftsorgane für das Unternehmen tätig werden (Bevollmächtigte).

Straftaten, die zu einer strafrechtlichen Verantwortung des Unternehmens führen können, sind insbesondere die nachfolgend aufgezählten durch eine der oben genannten Personen begangenen strafbaren Handlungen:

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  • Untreue (Art. 296 StGB Polen),
  • Kreditbetrug (Art. 297 StGB Polen),
  • Versicherungsbetrug (Art. 298 StGB Polen),
  • Geldwäsche (Art. 299 StGB Polen),
  • Bestechung und Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr (§ 296 a StGB Polen),
  • Bestechung von Amtspersonen (Art. 229 StGB Polen),
  • Ausnutzung des Betriebsgeheimnisses (§ 23 des polnischen Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs),
  • steuerstrafrechtliche Handlungen.

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Zweite Voraussetzung: Verschaffung eines Vermögensvorteils

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die durch die genannten Personen begangene Straftat dem Unternehmen entweder tatsächlich einen materiellen oder nichtmateriellen Vorteil verschafft hat oder zumindest die Möglichkeit bestand, dem Unternehmen einen solchen Vorteil einzubringen. Unter dem Begriff des materiellen Vorteils (Vermögensvorteil) ist dabei jede Zuwendung an das Unternehmen zu verstehen, die zu einer Erhöhung auf der Aktiva-Seite oder zu einer Verringerung auf der Passiva-Seite der Bilanz führt. Der Vermögensvorteil besitzt generell einen wirtschaftlichen Wert, der in Geld ausdrückbar ist. Dies ist der Unterschied zum persönlichen Vorteil, der der Befriedigung von individuellen Bedürfnissen dient.

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Dritte Voraussetzung: Verschuldenszurechnung

Eine weitere wichtige Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Unternehmens ist die Zurechenbarkeit des Verschuldens einer der Personen, die für das Unternehmen tätig geworden sind und in diesem Zusammenhang eine Straftat begangen haben, für die sie rechtskräftig verurteilt wurden. Das Gesetz spricht zum einen davon, dass die Begehung der Straftat eine Folge des Fehlens der erforderlichen Sorgfalt bei der Auswahl (culpa in eligendo) oder bei der Aufsicht einer Person (culpa in custodiendo), die mit der Zustimmung oder mit Wissen der Mitglieder von Gesellschaftsorganen für das Unternehmen tätig geworden ist, gewesen sein muss.

Zum anderen unterliegt das Unternehmen dann nach dem Wortlaut des Gesetzes einer strafrechtlichen Verantwortung, wenn die Straftat die Folge einer fehlerhaften innerbetrieblichen Organisation ist, die die Begehung einer Straftat durch Mitglieder der Gesellschaftsorgane (insbesondere durch Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder) nicht verhindert hat, ein unter den jeweiligen Umständen von der erforderlichen Sorgfalt getragenes Verhalten von Mitgliedern anderer Gesellschaftsorgane diese Straftat jedoch hätte verhindern können.

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Strafrechtliche Konsequenzen

Bei Vorliegen der oben besprochenen Voraussetzungen kann das Gericht eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,00 PLN bis zu 5.000.000,00 PLN verhängen, wobei diese Geldstrafe den Betrag von 3% der Einnahmen des Geschäftsjahres, in dem zur Verurteilung des Unternehmens führende Straftat begangen wurde, nicht überschreiten darf. Darüber hinaus kann das Gericht den Verfall der Vermögensvorteile anordnen, die zumindest mittelbar aus der begangenen Straftat erlangt wurden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, gegenüber dem Unternehmen ein Verbot für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu 5 Jahren zu verhängen, das die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen betrifft oder auch die Bewerbung eigener Produkte oder Dienstleistungen.

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Deutscher Rechtsanwalt berät in Warschau im polnischen Strafrecht (Compliance in Polen).

Rufen Sie uns an! Sie erreichen uns in Warschau unter der Rufnummer: + 48 22 854 29 10.

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Praktische Bedeutung des polnischen Unternehmensstrafrechtes

Die Vorschriften des polnischen Unternehmensstrafrechts haben in der Vergangenheit noch keine allzu große Beachtung gefunden. Dies dürfte sich jedoch in der nahen Zukunft ändern. Polen ist trotz spürbarer Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung in den vergangenen Jahren sehr bemüht, der Begehung dieser Art von Straftaten weiterhin Einhalt zu gebieten. Dies geschieht auf der einen Seite durch Informationskampagnen der unterschiedliches Art, auf der anderen Seite jedoch auch und vor allem durch das entschlossene Handeln der mit der Korruptionsbekämpfung betrauten staatlichen Behörden, wie z. B. des Zentralen Büros für die Korruptionsbekämpfung (CBA). Es ist deshalb damit zu rechnen, dass in der Zukunft nicht nur die strafrechtlich in Erscheinung getretenen Personen bestraft werden, sondern vermehrt auch die Unternehmen, für die die „Täter im Anzug“ gehandelt haben.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die zweite Option der Verschuldenszurechnung als Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortung des Unternehmens. Dieses soll bei der Begehung von Straftaten durch Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder nicht belangt werden können, wenn es im Unternehmen eine innerbetriebliche Organisation gibt, die die Begehung von Straftaten, insbesondere von Korruptionsdelikten, verhindert. Hier ist deshalb einer der Anknüpfungspunkte des polnischen Rechtes für die Notwendigkeit der Einführung von sog. Compliance-Systemen zu sehen.

Der Begriff des Compliance bedeutet dabei nichts anderes als die Einhaltung von bestimmten, vorgegebenen unternehmensinternen Richtlinien – insbesondere Regelungen darüber, wie sich die Mitarbeiter des Unternehmens zu verhalten haben, damit es nicht zur Begehung von Straftaten kommt. Dabei nützt ein lediglich auf dem Papier vorhandenes Compliance-System wenig. Soll das im Unternehmen bestehende Compliance-Management in einem strafrechtlichen Verfahren gegenüber dem Unternehmen als Argument zugunsten des Unternehmens benutzt werden, ist ein funktionierendes und durch die Mitarbeiter auch gelebtes Compliance-System notwendig.

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Deutscher Rechtsanwalt berät in Warschau im polnischen Strafrecht (Compliance in Polen).

Steffen Braun ist deutscher Rechtsanwalt und berät deutsch- und englischsprachige Mandanten im polnischen Strafrecht sowie beim Aufbau von Compliance-Systemen in Polen. Darüber hinaus vertritt er seine Mandanten sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung vor Gericht.

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Deutscher Anwalt mit Kanzlei in Warschau berät seine Mandanten im polnischen Strafrecht.

Adam Paschke ist deutscher Rechtsanwalt und polnischer Adwokat und berät deutschsprachige Mandanten beim Aufbau von Compliance-Systemen in Polen. Darüber hinaus vertritt er sowohl Geschäftsleute als auch Privatpersonen im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung vor Gericht.

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