Wesentliche Straftatbestände des Wirtschaftsstrafrechtes

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Polnisches Wirtschaftsstrafrecht

Die am Wirtschaftsleben beteiligten Unternehmen sind in Polen in den vergangenen Jahren immer öfter mit den folgenden Straftaten in Berührung gekommen: mit Diebstahl, Betrug, Veruntreuung, Unterschlagung, mit Korruptionsdelikten sowie mit Steuerstraftaten und Verstößen gegen den redlichen Wettbewerb. Als Täter wurden häufig sowohl die eigenen Mitarbeiter als auch die firmeninternen Führungskräfte ermittelt, die im Geschäftsverkehr mit Kunden und Lieferanten Handlungen vorgenommen haben, die Straftatbestände des polnischen Strafgesetzbuches verwirklicht haben.

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Wesentliche Straftatbestände

Bestechung (Art. 229 StGB Polen)

§ 1. (Grunddelikt) Wer einem Amtsträger im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seines Amtes einen Vermögensvorteil oder einen persönlichen Vorteil gewährt oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 8 Jahren bestraft.

Beispiel: der Geschäftsführer der polnischen 1234 sp. z o. o. (GmbH) , die sich um die Erlangung einer Baugenehmigung bemüht, übergibt dem zuständigen Mitarbeiter des Bauamtes einen Briefumschlag mit einem „Geldgeschenk“ in der Höhe von 20.000,- PLN für die schnellere Bearbeitung der Angelegenheit.

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§ 2. (Privilegierung) In einer minder schweren Angelegenheit wird der Täter mit Geldstrafe, Freiheitsbeschränkungsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft.

Beispiel: der Geschäftsführer der polnischen 1234 sp. z o. o. (GmbH) übergibt der zuständigen Mitarbeiterin des Bauamtes nach der Erteilung der Baugenehmigung einen Flakon mit einem Markenparfüm mit einem Wert von 300,- PLN als „Dankeschön“ für die schnellere Bearbeitung der Angelegenheit.

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§ 3. (Qualifizierung) Wenn der Täter einem Amtsträger im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seines Amtes einen Vermögensvorteil oder einen persönlichen Vorteil gewährt oder verspricht, um diesen zur Verletzung von Rechtsvorschriften zu bewegen oder dafür, dass der Amtsträger Rechtsvorschriften verletzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft.

Beispiel: der Geschäftsführer der polnischen 1234 sp. z o. o. (GmbH), die sich um die Erlangung einer Baugenehmigung bemüht, übergibt dem zuständigen Mitarbeiter des Bauamtes einen Briefumschlag mit einem „Geldgeschenk“ in der Höhe von 20.000,- PLN für die Bearbeitung der Angelegenheit, obwohl er weiß, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung nicht erfüllt sind.

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§ 4. (Qualifizierung) Wer einem Amtsträger im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seines Amtes einen erheblichen Vermögensvorteil gewährt oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 12 Jahren bestraft.

Beispiel: der Geschäftsführer der polnischen 1234 sp. z o. o. (GmbH), die sich um die Erlangung einer Baugenehmigung bemüht, übergibt dem zuständigen Mitarbeiter des Bauamtes eine Tasche mit einem „Geldgeschenk“ in der Höhe von 220.000,- PLN für die schnellere Bearbeitung der Angelegenheit.

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Entgeltliche Protektion (Art. 230 StGB Polen)

§ 1. (Grunddelikt) Wer sich darauf beruft, Einfluss in einer staatlichen Behörde, in einer territorialen Selbstverwaltungsinstitution, in einer internationalen Organisation oder in einer in- oder ausländischen Organisationseinheit, die über öffentliche Gelder verfügt, zu haben oder eine entsprechende Überzeugung in einer anderen Person hervorruft oder in einer anderen Person die Überzeugung über einen entsprechenden Einfluss festigt und bei der Erledigung von Angelegenheiten vermittelt und dafür einen Vermögensvorteil oder einen persönlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 8 Jahren bestraft.

Beispiel: ein Bekannter des Geschäftsführers der polnischen 1234 sp. z o. o. (GmbH), die sich um die Erlangung einer Baugenehmigung bemüht, gibt zu verstehen, dass er über Kontakte in der Bauverwaltung verfüge und „sich der Angelegenheit annehmen könne“, worauf der Geschäftsführer seinem Bekannten einen Briefumschlag mit einem Geldbetrag in der Höhe von 10.000,- PLN übergibt.

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§ 2. (Privilegierung) In einer minder schweren Angelegenheit wird der Täter mit Geldstrafe, Freiheitsbeschränkungsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft.

Beispiel: eine Bekannte des Geschäftsführers der polnischen 1234 sp. z o. o. (GmbH), der bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung „geblitzt“ wurde, gibt zu verstehen, dass sie über Kontakte im Ordnungsamt verfüge und „sich der Angelegenheit annehmen könne“, worauf der Geschäftsführer seiner Bekannten einen Flakon mit einem Markenparfüm mit einem Wert von 300,- PLN als „Dankeschön“ übergibt.

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Entgeltliche Vermittlung einer Protektion (Art. 230a StGB Polen)

§ 1. (Grunddelikt) Wer für die Vermittlung bei der Erledigung von Angelegenheiten in einer staatlichen Behörde, in einer territorialen Selbstverwaltungsinstitution, in einer internationalen Organisation oder in einer in- oder ausländischen Organisationseinheit, die über öffentliche Gelder verfügt, die auf einer rechtswidrigen Einflussnahme auf eine Entscheidung, auf ein Handeln oder Unterlassen eines Amtsträgers im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seines Amtes beruht, einen Vermögensvorteil oder einen persönlichen Vorteil gewährt oder zu gewähren verspricht, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 8 Jahren bestraft.

Beispiel: der Geschäftsführer der polnischen 1234 sp. z o. o. (GmbH), die sich um die Erlangung einer Baugenehmigung bemüht, übergibt dem Ressortleiter und Vorgesetzten des zuständigen Sachbearbeiters des Bauamtes einen Briefumschlag mit einem „Geldgeschenk“ in der Höhe von 20.000,- PLN für die schnellere Bearbeitung der Angelegenheit durch den zuständigen Mitarbeiter (Einflussnahme auf die Entscheidung des zuständigen Sachbearbeiters).

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§ 2. (Privilegierung) In einer minder schweren Angelegenheit wird der Täter mit Geldstrafe, Freiheitsbeschränkungsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft.

Beispiel: der Geschäftsführer der polnischen 1234 sp. z o. o. (GmbH), der bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung „geblitzt“ wurde, übergibt der Ressortleiterin der zuständigen Abteilung im Ordnungsamt einen Flakon mit einem Markenparfüm mit einem Wert von 300,- PLN als „Dankeschön“ dafür, dass diese beim fachlich zuständigen Sachbearbeiter der Angelegenheit die Einstellung des Verfahrens veranlasst.

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Diebstahl (Art. 278 StGB Polen)

Wer eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, diese sich zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

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Betrug (Art. 286 StGB Polen)

Wer in der Absicht der Erzielung eines Vermögensvorteils einen anderen durch eine Täuschung oder die Ausnutzung eines Irrtums oder durch die Ausnutzung der Unfähigkeit zur erforderlichen Einsicht über die vorgenommene Handlung zu einer nachteiligen Verfügung über das eigene oder über fremdes Vermögen veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 8 Jahren bestraft. Bestraft wird auch derjenige, der einen Vermögensvorteil dafür fordert, dass er eine rechtswidrig weggenommene Sache zurückgibt.

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Untreue (Art. 296 StGB Polen)

§ 1. (Grunddelikt) Wer durch die Vorschriften eines Gesetzes, durch eine behördliche Entscheidung oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet ist, die Vermögensangelegenheiten einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit wahrzunehmen oder eine Gewerbetätigkeit einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit zu führen und durch den Missbrauch der ihm eingeräumten Befugnisse oder die Nichterfüllung einer ihn betreffenden Verpflichtung den oben genannten Personen einen erheblichen Vermögensschaden zufügt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

Beispiel: der Geschäftsführer der polnischen 1234 sp. z o. o. (GmbH) schließt finanziell nachteilige Verträge mit einem Rohstoff-Lieferanten ab und fügt der GmbH so einen Schaden in der Höhe von 300.000,- PLN zu.

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§ 1a. (Grunddelikt) Wenn der Täter, von dem im Absatz 1 die Rede ist, durch den Missbrauch der ihm eingeräumten Befugnisse oder die Nichterfüllung einer ihn betreffenden Verpflichtung eine unmittelbare Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens herbeiführt, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft.

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§ 2. (Qualifizierung) Wenn der Täter der in den Absätzen 1 und 1a bezeichneten Straftaten mit dem Ziel der Erlangung eines Vermögensvorteils handelt, wird er mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 8 Jahren bestraft.

Beispiel: der Geschäftsführer der polnischen 1234 sp. z o. o. (GmbH) schließt finanziell nachteilige Verträge mit einem Kunden ab (unterhalb des Einkaufspreises) mit einem Schaden für die Gesellschaft in der Höhe von über 220.000,- PLN, um von dem Kunden wertvolle Gemälde für seine Gemäldesammlung zu erhalten.

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§ 3. (Qualifizierung) Wenn der Täter der in den §§ 1 und 1a bezeichneten Straftaten einen Vermögensschaden von großem Ausmaß herbeiführt, wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft.

Beispiel: der Geschäftsführer der polnischen 1234 sp. z o. o. (GmbH) schließt finanziell nachteilige Verträge mit mehreren Rohstoff-Lieferanten ab und fügt der GmbH so einen Schaden in der Höhe von 1.500.000,- PLN zu.

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§ 4. (Grunddelikt) Wenn der Täter der in den §§ 1 und 1a bezeichneten Straftaten fahrlässig handelt, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft.

Beispiel: der Geschäftsführer der polnischen 1234 sp. z o. o. (GmbH) investiert nicht unwesentliche Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen in Wertpapieren verschiedener Aktiengesellschaften auf dem Rohstoffmarkt (Erdöl, Erdgas). Nach nicht vorhersehbaren politischen und gesellschaftlichen Veränderungen in den wichtigsten Förderländern sinken die Wertpapiere auf Ramschniveau und bescheren der Gesellschaft einen Schaden in der Höhe von über 500.000,- PLN.

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Unterschlagung (Art. 284 StGB Polen)

Wer sich eine fremde bewegliche Sache oder ein fremdes Vermögensrecht zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft.

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Bestechung und Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr (Art. 296 a StGB Polen)

§ 1. (Grunddelikt) Wer als Inhaber einer Führungsposition in einer eine Gewerbetätigkeit ausübenden Organisationseinheit oder als Vertragspartner eines Arbeits-, Auftrags- oder eines Werkvertrages mit dieser Organisationseinheit einen Vermögens- oder einen persönlichen Vorteil oder ein entsprechendes Versprechen dafür fordert oder annimmt, dass er die ihm eingeräumten Befugnisse missbraucht oder eine ihm auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt, was zu einem Schaden bei dieser Organisationseinheit führen kann oder eine Handlung des unlauteren Wettbewerbs oder eine unzulässigen Bevorzugung eines Erwerbers oder Abnehmers von Waren, Dienstleistungen oder Leistungen darstellt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

Beispiel: der Geschäftsführer der polnischen 1234 sp. z o. o. (GmbH) offenbart einem Bekannten geheime Informationen über die Warenproduktion in der 1234 sp. z o. o., die der Bekannte dann im Rahmen seiner eigenen Wirtschaftstätigkeit ausnutzt, um ähnliche Produkte herzustellen. Der Bekannte übergibt dem Geschäftsführer dafür einen Briefumschlag mit Geldscheinen zu einem Wert von 50.000,00 PLN.

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§ 2. Ebenso wird derjenige bestraft, der in den oben bezeichneten Fällen einen Vermögensvorteil oder einen persönlichen Vorteil gewährt oder zu gewähren verspricht.

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§ 3. (Privilegierung) In einer minder schweren Angelegenheit wird der Täter der in §§ 1 und 2 bezeichneten Straftaten mit Geldstrafe, Freiheitsbeschränkungsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft.

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§ 4. (Qualifizierung) Wenn der Täter der im § 1 bezeichneten Straftat einen erheblichen Vermögensschaden herbeiführt, wird er mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 8 Jahren bestraft.

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Wettbewerbsbeschränkende Handlungen bei einer öffentlichen Ausschreibung (Art. 305 StGB Polen)

Wer mit der Absicht der Erzielung eines Vermögensvorteils eine öffentliche Ausschreibung verhindert oder erschwert oder Absprachen mit einer anderen Person vornimmt und dadurch zum Nachteil des Eigentümers des Vermögens oder der Person oder der Institution, zugunsten derer die öffentliche Ausschreibung durchgeführt wird, handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft.

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Ausnutzung des Betriebsgeheimnisses (Art. 23 des polnischen Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs)

Wer entgegen der ihm im Verhältnis zum Unternehmer auferlegten Verpflichtung einer anderen Person Informationen, die ein Betriebsgeheimnis des Unternehmens darstellen, offenbart oder diese Informationen in der eigenen Gewerbetätigkeit ausnutzt, wird mit Geldstrafe, Freiheitsbeschränkungsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft, wenn dadurch dem Unternehmer ein erheblicher Schaden zugefügt wird. Bestraft wird auch derjenige, der Informationen über ein Betriebsgeheimnis rechtswidrig erlangt und diese Informationen einer anderen Person offenbart oder in der eigenen Gewerbetätigkeit ausnutzt.

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Verbreiten von unwahren Tatsachen (Art. 26 des polnischen Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs)

Wer unwahre oder irreführende Tatsachen über ein Unternehmen, insbesondere über die Führungspersonen dieses Unternehmens, über die hergestellten Waren oder die erbrachten Dienstleistungen, über die angewandten Preise oder über die wirtschaftliche oder rechtliche Situation des Unternehmens mit dem Ziel der Herbeiführung eines Schadens beim Unternehmer verbreitet, wird mit Arreststrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

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Deutscher Rechtsanwalt berät in Warschau im polnischen Strafrecht (Compliance in Polen).

Steffen Braun ist deutscher Rechtsanwalt und berät deutsch- und englischsprachige Mandanten im polnischen Strafrecht sowie beim Aufbau von Compliance-Systemen in Polen. Darüber hinaus vertritt er seine Mandanten sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung vor Gericht.

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Deutscher Anwalt mit Kanzlei in Warschau berät seine Mandanten im polnischen Strafrecht.

Adam Paschke ist deutscher Rechtsanwalt und polnischer Adwokat und berät deutschsprachige Mandanten beim Aufbau von Compliance-Systemen in Polen. Darüber hinaus vertritt er sowohl Geschäftsleute als auch Privatpersonen im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung vor Gericht.

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