August 1

Erbscheinverfahren

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Der Erbschein bestätigt die Tatsache, dass jemand ein Erbe angetreten hat. Diese formelle, amtliche Bestätigung ist zum Beispiel erforderlich, um die notwendige Eintragung des Erben im Grundbuch vorzunehmen.

Es gibt zwei Möglichkeiten, einen Erbschein zu erlangen. Gibt es zwischen den Erben keinen Streit im Hinblick auf die Erbenstellung sowie den Anteil am Nachlass, kann ein Erbschein beim Notar ausgestellt werden. Dies ist jedoch z. B. dann nicht möglich, wenn es Zweifel an der Echtheit eines Testamentes gibt oder auch dann, wenn der Erblasser vor dem 01. Juli 1984 verstorben ist.

Voraussetzung für die Erlangung eines Erbscheins beim Notar ist darüber hinaus die gleichzeitige Anwesenheit aller Personen, die als gesetzliche oder testamentarische Erben in Betracht kommen.

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Wenn der Erbschein nicht durch einen Notar ausgestellt werden kann, müssen sich die Erben an das für den letzten Wohnort des Erblassers zuständige Nachlassgericht wenden. Hier ist ein entsprechender Antrag notwendig, der durch das Gericht in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden wird.

Die Erteilung des Erbscheins ist erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von sechs (6) Monaten möglich, es sei denn, alle bekannten Erben haben bereits ihre Erklärungen über die Annahme bzw. die Ausschlagung des Erbes abgegeben.

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