Sowohl das deutsche als auch das polnische Erbrecht sehen vor, dass die gesetzlichen Erben sowie die in einem Testament vorgesehenen Erben die Erbschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblassers erwerben. Dieser Vorgang tritt kraft Gesetzes ein und ist unabhängig vom Willen der betroffenen Erben.
Deshalb hat der Gesetzgeber den Erben die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden, ob sie das Erbe tatsächlich antreten wollen. Diese Frist beträgt nach deutschem Recht sechs (6) Wochen ab dem Moment der Kenntniserlangung, es sei denn, der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland oder der Erbe hat sich bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten. In diesen beiden Fällen gilt eine Frist von sechs (6) Monaten.
Das polnische Zivilgesetzbuch sieht hingegen generell eine Frist von sechs (6) Monaten für die Ausschlagung der Erbschaft vor.
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